Elternunterhalt trotz Adoption?
Meine Freundin ist gleich nach der Geburt von der leiblichen Mutter zur Adoption freigegeben. Mit 2,5 Jahren dann auch von ihren Eltern adoptiert.
Sie ist mittlerweile 41 und weiß schon seit ihrer frühen Kindheit, dass sie adoptiert ist. Mit 15 oder 16 hat sie Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter aufgenommen, die sie aber abgewehrt hat und keinen Kontakt wollte.
Jetzt steht ihre leibliche Mutter vor ihrer Tür und will Elternunterhalt. Wie gesagt, meine Freundin ist 41, wurde gleich nach der Geburt zur Adoption freigegeben und mit 2,5 oder 3 Jahren von ihren Adoptiveltern adoptiert.
Hat die leiblichen Mutter wirklich ein Anrecht darauf, selbst wenn meine Freundin die finanziellen Mittel hätte, weil sie verdient echt gut.
11 Antworten
Es besteht kein Anrecht auf Elternunterhalt. Durch die Adoption ist besteht rechtlich kein Verwandtschaftsverhältnis mehr.
Sie soll sich an das Rathaus ihrer Stadt wenden und dort nachfragen, wer ihr da Auskunft geben kann.
Sie soll beim Rathaus ihrer Stadt anrufen. Es geht gar nicht mal darum, dass dort gleich recherchiert wird, sondern dass generell eine Auskunft gegeben werden kann, welches Amt dafür zuständig ist und was die für Antworten haben.
Nicht nötig, die leibliche Mutter hat keinerlei Rechte an ihrem leiblichen Kind. Alle Rechte und Pflichten sind an die Adoptiveltern über gegangen.
Darüber muss man sich nicht im Geringsten Gedanken machen.
Jedoch muss man nicht alles glauben, was man im Internet liest und es kann nie schaden, sich an gegebener Stelle schlau zu machen.
Wenn schon wäre ein Anwalt für Familienrecht die richtige Adresse.
Bevor man Geld investiert, kann man versuchen, Aussagen von Amtsleuten zu bekommen. Das reicht oft schon aus.
Die leibliche Mutter ist jetzt nach der Adoption nicht mehr mit diesem Kind verwandt (rechtlich gesehen). Das Kind hätte keinen Anspruch auf ihr Erbe und die Mutter hat keinerlei Anspruch auf irgendeinen Unterhalt
Mit der Adoption bzw. Wegadoption des Kindes als Baby erlischt das Elternschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter.
Die ist nicht mehr mit der Tochter verwandt (rein rechtlich) und dementsprechend steht ihr auch kein Unterhalt von der Tochter zu. Der würde allerdings den Adoptiveltern zustehen, sollte das nötig sein.
Um die Adoptiveltern geht es ja gar nicht. Wenn die Adoptiveltern den Elternunterhalt nicht benötigen, läuft meine Freundin dann doch Gefahr, ihrer leiblichen Mutter unterhalt zahlen zu müssen? Oder ist sie bei ihrer Leiblichen Mutter komplett raus aus dem Verantwortung?
Sie ist komplett raus, weil die leibliche Mutter nicht mehr ihre Mutter ist.
Das habe ich aber auch da oben geschrieben.
Sie ist da komplett raus. Rechtlich gesehen ist sie mit ihrer Mutter ja nicht mehr verwandt. Das ändert sich auch nicht wenn diese Frau plötzlich bedürftig wird. Dann muss sie sich wohl andere Geldquellen erschließen.
Was verstehst du daran nicht?
Die Frau die das Kind geboren hat, hat keinerlei Ansprüche an das leibliche Kind.
Der Adoption eines Kindes müssen die leiblichen Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann grundsätzlich erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Mit einer Adoption wird dann künstlich ein Verwandtschaftsverhältnis geschaffen. Wenn ein Kind adoptiert wurde, hat es die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind. Diese Neuzuordnung zu der annehmenden Familie ist endgültig und die Verwandtschaftsverhältnisse zu Ursprungs- oder Herkunftsfamilie erlöschen in rechtlicher Hinsicht.
Durch die Adoption wird das Kind also vollwertiges Mitglied der neuen Familie. Damit zieht die Adoption erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen nach sich, aber auch das Umgangsrecht in Bezug auf den fraglichen leiblichen Elternteils erlischt.
Es wird, wie leibliche Nachkommen, gesetzlicher Erbe und zählt, wie eigene Kinder, bei der Bemessung der Steuerlast. Eine Adoption hat auch namensrechtliche und ausländerrechtliche und unterhaltsrechtliche Folgen So erhält das adoptierte Kind als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen der Annehmenden bzw. Ehenamen; bei unterschiedlichen Namen einen dieser Namen. Mit der Adoption erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das Unterhaltsrecht richtet sich nach denselben Regeln wie bei leiblichen Kindern, was sowohl für den Kindes- und Ausbildungsunterhalt, als auch – umgekehrt – für den Elternunterhalt gilt. Letzteres wurde gesetzlich nun jedoch dahingehend entschärft, dass erst ab einem Einkommen von 100.000 EUR (brutto) eine Unterhaltspflicht der (Adoptiv-)Kinder für ihre Eltern entsteht.
Diese Einwilligung ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich, d.h. die Einwilligung ist auch dann wirksam, wenn die leiblichen Eltern die annehmenden Eltern nicht kennen, sofern diese nur schon feststehen. Mit Abgabe der Einwilligungserklärung steht den leiblichen Eltern kein Umgangsrecht mehr zu.
Warum schreibst du mir das? oder war das als Kommentar zu dem Kommentar unter deiner Antwort gedacht?
Sorry - da habe ich mich wohl verklickern. Mein Beitrag war eigentlich für die Fragestellerin gedacht und sollte unter ihrem Kommentar auf meine Antwort stehen.
Leider habe ich auf meinem iPad nur begrenzte Sicht und habe den Überblick verloren - nix für ungut!
Alles gut. Hab ich mir schon gedacht und ist ja auch nicht schlimm. Sowas passiert ja immer mal :)
Nach einer Adoption entfallen jegliche Rechte und Pflichten, die Mutter ist nach dem Gesetz nicht mehr mit ihr verwandt.
Muss sie dass bei dem Rathaus machen, wo sie jetzt wohnt, da wo das Familienregister ihrer Adoptiveltern geführt wird, da wo sie geboren wurde oder da wo ihre leibliche Mutter wohnt?