Steuer Bescheid über Zwangsgeldfestsetzung?

4 Antworten

Da gab es wohl eine Überschneidung mit deiner Erklärung.

Am besten du druckst Dir die Bestätigung aus das du deine Steuererklärung eingereicht hast und gehst damit zum Finanzamt.

Allerdings hast du die Frist ja auch schon wieder verstreichen lassen. Wenn jetzt noch kosten entstehen wirst du die wohl auch noch bezahlen müssen.

Da gab es wohl eine Überschneidung mit deiner Erklärung.

Stimmt, ist aber irrelevant. Das einmal festgesetzte Zwangsgeld muss bezahlt werden, auch wenn die Erklärung, zu deren Durchsetzung es erhoben wurde, zwischenzeitlich eingereicht wurde.

@FordPrefect

absoluter Nonsens. Das Zwangsgeld muss umgehend aufgehoben werden, wenn das Zwangsgeld noch nicht gezahlt wurde und die Erklärung eingegangen ist.

@Petz1900

Das stimmt jetzt aber auch nicht. Ein Zwangsgeld kann nur aufgehoben werden, wenn es zu Unrecht festgesetzt wurde. Ist ers in diesem Fall aber nicht. Wird nach Festsetzung, aber vor Bezahlung des Zwangsgelds, die angeforderte Steuererklärung eingereicht, wird der Vollzug eingestellt. Das ist aber keine Aufhebung und der Steuerpflichtige wird auch nicht unbedingt arüber informiert, wenn er nicht nachfragt. Und weil ich bei uns im Amt der Zwangsgeldkönig bin, weiß ich, wovon ich spreche....

@Steuerscherge

oh man eyh.
Dem Außenstehenden ist es völlig egal, ob es aufgehoben oder nicht beigetrieben wird.

Mein Antwort bezog sich allein auf den FordPrefect, dessen Antwort war definitiv falsch.

Hallo, ich bin noch ehrlicher Steuerzahler

Nein, bist du nicht.

in Deutschland, gedenke jedoch auszuwandern wegen der Politik...

Quatsch.

(wurde fast verhaftet weil ich 70€ nicht bezahlt habe) ....

Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft. Geregelt in § 802g ZPO.

gehts noch Deutschland?

Wer nicht hören will, seiner Erklärungspflicht auch auf mehrfache Aufforderung nicht nachkommt, alle Schreiben und Mahnungen ignoriert, der darf sich dann auch nicht beklagen, wenn der Staat die gesetzlich geregelten Zwangsmaßnahmen einleitet, damit der Schuldner seinen Pflichten nachkommt. "Geht´s noch, Schuldner?" wäre wohl angemessener.

Nun habe ich meine Steuer-Erklärung für das Jahr 2017 über smartSteuer elektronisch erstellt

Witzbold, was? Fälligkeit war 31.5.2018.

... und abgesendet am 06.02.2019.

Wie man dem Schreiben auch entnehmen kann, wurde dir bereits am 28.10.2018 das Zwangsgeld angedroht. Dennoch hast du es über 3 Monate lang nicht geschafft, deine Erklärung abzugeben, zu der du gesetzlich verpflichtet warst. Nun hast du zwar die EStE abgegeben, das Zwangsgeld wird aber dennoch eingefordert, und daran bist du ganz alleine selber schuld. Die genannten € 200.-- sind unverzüglich mit Nachweis an das FA zu bezahen, den Nachweis dorthin faxen, denn sonst wird das FA binnen 14 Tagen den Gerichtsvollzieher beauftragen, es bei dir zu pfänden, was weitete Verfahrenskosten nach sich zieht. Die Frist dafür ist bereits Montag abgelaufen.

das ist mir zu dum zu erklären ... MIT DEM ARBEITGEBER HATTE ICH GERICHTSVERHANDLUNG !!! KEIN GELD DEZEMBER HEILIGABEND !!!!

GERICHT WAR AM 01.06.2018 zu ende ... abrechnungen kammen dann an die neue adresse am ca. Semptember....

@ITanalyst
das ist mir zu dum zu erklären ...

Schön für dich.

MIT DEM ARBEITGEBER HATTE ICH GERICHTSVERHANDLUNG !!!

Und das ist jetzt wie relevant für die EStE 2017, die du hättest abgeben müssen?

KEIN GELD DEZEMBER HEILIGABEND !!!!

Das auch nicht.

Nochmal - dein dir zustehendes Honorar (und eben kein Gehalt, denn sonst hättest du gar keine EStE abgeben müssen) musst du selbst einfordern. Das ändert aber rein gar nichts an der Tatsache, dass du ganz offenbar in 2017 Umsätze erzielt hast, die du in der EStE im Jahr 2018 (nämlich bis zum 31.5.2018) hättest angeben müssen. Und genau *weil* du keine EStE abgegeben hast, hat man dich mehrfach (um genau zu sein, mindestens 6 - 8x) schriftlich aufgefordert, endlich deiner Abgabepflicht nachzukommen.

GERICHT WAR AM 01.06.2018 zu ende ...

Schön für dicvh.

abrechnungen kammen dann an die neue adresse am ca. Semptember....

Und auch das hat rein gar nichts mit der EStE 2017 zu tun.

@FordPrefect

Nachtrag: Aus dem Kommentar ist zu entnehmen, dass hier Abgabepflicht aufgrund eines Falles des § 46 EStG vorlag, ergo keine freiberuflichen/gewerblichen EInkünfte vorlagen.

Zitat:

"Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

(...)

wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; (...)"

Zitat Ende, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Es ist aber eine Bringschuld des Steuerpflichtigen, seiner Erklärungspflicht nachzukommen. Und wenn das FA das schon mehrfach anmahnt, sollte man eben mal in die Pötte kommen.

Mal ne doofe Frage aber welche Steuerklasse hast du? Eigentlich solltest du doch nicht Erklärungspflichtig sein!
hast du Kinderfreibeträge oder hast du eine Lohnersatzleistung oder eine Abfindung im Jahr 2017 erhalten?

Ja und jetzt? Ist doch alles so wie es sein soll. Es gibt auch keinen Zusammenhang zwischen Studentenstatus und freiwilligkeit der Steuererklärung.