Spielotheken andere Gesetze für Nachtzuschläge?

2 Antworten

Haben Spielotheken andere Gesetze für Nachtzuschläge?

Nein.

Bzw wie viel müssen die die Zahlen?

Dazu gibt es keine gesetzliche Bestimmung.

Grundsätzlich hast Du - auch dann, wenn es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen gibt -

einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich in Zeit oder Geld bei Nachtarbeit

, wobei die Höhe des Ausgleichs gesetzlich allerdings nicht geregelt ist.

Der Anspruch ist im Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 formuliert:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen
bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der
Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren
.

Hier bleibt dann nur die Frage, was "

angemessen

" konkret bedeutet!

Der Anspruch setzt aber voraus, das es sich bei Dir um eine Nachtarbeiterin und bei Deiner Tätigkeit um Nachtarbeit handelt.

Inwiefern Du tatsächlich "Nachtarbeiterin" bist und Deine Arbeit "Nachtarbeit" ist als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleich, kannst Du im ArbZG § 2 "

Begriffsbestimmungen

" Abs. 3, 4 und 5 nachlesen:

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Wenn diese Definitionen auf Dich und Deine Arbeit zutreffen, hast Du Anspruch auf "angemessenen" Ausgleich für die Nachtarbeit, wobei - wie schon gesagt - im Gesetz nicht geregelt wird, was "angemessen" konkret bedeutet: das ergibt sich aus Richterrecht (also Regelungen aufgrund der Rechtsprechung).

Wie hoch der Ausgleich auszufallen hat, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab - unter Anderem von den ausgeübten Tätigkeiten und dem Zuschlagszweck (d.h. Nachtarbeit für den Arbeitgeber aus Kostengründen "unattraktiv" zu machen). Allgemein sprechen Arbeitsgerichte von 10 - 30 %, wobei regelmäßig 25 % angesetzt werden.

Sollte auf Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anzuwenden sein, dann sind die dort getroffenen Regelungen zur Nachtarbeit und zum Ausgleich verbindlich.

Familiengerd  04.04.2016, 23:12

Sorry für den "zerhackten" Text, was ich jetzt erst sehe - das kommt hier in letzter Zeit öfters vor, obwohl nach dem Abschicken die Formatierung in Ordnung war.

die pächter zahlen nur denen lohn die dort arbeiten , nach dem was ausgehandelt ist .

Familiengerd  04.04.2016, 17:55

die pächter zahlen nur denen lohn die dort arbeiten

Ach was! Das ist ja geradezu erstaunlich! Wer hätte das gedacht?!?!

nach dem was ausgehandelt ist

Ein Anspruch (wenn die gesetzliche Definition von "Nachtarbeiter" und "Nachtarbeit" zutrifft) besteht auch dann, wenn er nicht "ausgehandelt" wurde!