Sperrfrist ALG 1 umgehen - Zusammenzug mit Partner / Erziehung der Kinder?
Hallo zusammen,
bei einer eigenen Kündigung wird ja oftmals eine Sperrfrist von 12 Wochen für das ALG 1 verhangen. Allerdings kann diese ja auch umgangen bzw. ausgesetzt werden. Wäre das hierbei auch der Fall?
Ich ziehe in einigen Wochen mit meiner Freundin zusammen. Dabei ziehe ich auch aus der Stadt in der ich aktuell arbeite weg und hätte so einen täglichen Arbeitsweg zwischen 3 bis 4 Stunden. Deswegen möchte ich diesen aufgeben. Meine Freundin hat aus einer früheren Partnerschaft schon eine kleine Tochter, welche wir gemeinsam aufziehen möchten. Hinzu kommt noch, dass wir im Frühjahr 2020 einen Sohn erwarten, den wir natürlich ebenfalls gemeinsam aufziehen möchten.
Reicht dies als Begründung, dass das ALG 1 nicht gesperrt wird?
6 Antworten
Das sollte im Regelfall wie ein Zusammenzug eines Ehepaars behandelt werden, um das Familienleben nicht zu gefährden, es dürfte also im Normalfall dann keine Sperrzeit geben.
Davon bin ich ausgegangen und wenn sie ein gemeinsames Kind erwarten, wird die Partnerin sicher erst einmal in Elternzeit gehen, da wäre das Einkommen der Partnerin erst einmal zweitrangig.
Und der Zusammenzug mit Deiner "Verlobten" / Mutter Deines Kindes ist durchaus ein Grund zu kündigen und zusammenzuziehen.
Vorausgesetzt also, der Fragesteller zieht zu seiner Partnerin in die entfernte Stadt und nicht mit ihr gemeinsam dorthin.
Vorausgesetzt auch, die Partnerin in der entfernten Stadt verdient deutlich mehr als der Fragesteller und es wäre darum nicht umgekehrt zumutbar, dass sie zu ihm zieht.
Nein. Alg1 wird dem gezahlt, wer seine Arbeitsstelle verloren hat und wird eben nicht gezahlt, wer seinen Job aufgibt, auch wenn die Gründe menschlich nachvollziehbar sind.
Das ist ganz einfach Unsinn!
Es gibt "menschlich nachvollziehbare" Gründe, weswegen keine Sperre bei einer Eigenkündigung verhängt wir - und dazu zählt (in der Regel!) auch das Zusammenziehen mit einem (Lebens-)Partner in einer entfernten Stadt als Kündigungsgrund!
Erleichterung der Lebenssituation sagen einige Landessozialgerichte entgegen der Rechtsprechung des BSG.
Ich würde das grundsätzlich vorab von der zuständigen Agentur für Arbeit absegnen lassen, bevor noch ein Sachbearbeiter das ganz anders sieht.
Dass man nicht "einfach so" und auf "Verdacht" (es werde schon klappen) kündigt, sondern die Situation vorher mit der Agentur für Arbeit abklärt, sollte eigentlich selbstverständlich sein.
Mein Reden. Nix ist selbstverständlich. Gilt für alle Lebenslagen.
Wer hat dich denn daran gehindert, dir ZUERST eine andere Stelle in der Nähe deiner zukünftigen Familie zu suchen?
Das ist der normale Weg.
Die Sperrfrist wird fällig, wenn du deine Arbeitslosigkeit fahrlässig oder sogar vorsätzlich selbst herbei führst.
Wer hat dich denn daran gehindert, dir ZUERST eine andere Stelle in der Nähe deiner zukünftigen Familie zu suchen?
Erstens weißt Du nichts davon!
Zweitens ist das nicht die Frage!
Die Sperrfrist wird fällig, wenn du deine Arbeitslosigkeit fahrlässig oder sogar vorsätzlich selbst herbei führst.
Und was soll das jetzt im konkreten Fall sagen??
Manchmal ist gar nicht antworten besser!
Reicht dies als Begründung, dass das ALG 1 nicht gesperrt wird?
Ja, das reicht.
Vorausgesetzt, der Fragesteller zieht zu seiner Partnerin in die entfernte Stadt und nicht mit ihr gemeinsam dorthin.
Vorausgesetzt auch, die Partnerin in der entfernten Stadt verdient deutlich mehr als der Fragesteller und es wäre darum nicht umgekehrt zumutbar, dass sie zu ihm zieht.
Für jeden ist immer irgend etwas neu.
Und Du wirst keine Seite/Erklärung finden, mit der alles abschließend dargestellt wird!
Was glaubst Du, würden Sachbearbeiter wohl sagen (und wie entscheiden), wollte z.B. eine Arbeitnehmerin, die meinetwegen 5.000 € monatlich verdient, kündigen, um zu ihrem Lebenspartner, der nur 1.000 € monatlich verdient, in eine entfernte Stadt zu ziehen?? Wobei es selbstverständlich auch hier zu berücksichtigen gilt, ob es Umstände gibt, die es unzumutbar machen - vielleicht wegen des besonders engen sozialen, familiären Umfeldes -, dass umgekehrt der gering verdienende Partner kündigt und zu seinem bestens verdienenden Partner zieht.
Es ist nicht immer "alles einfach".
Ich denke, es ist völlig egal, wer zu wem zieht.
Nein, ist es nicht - auch wenn Du das "denkst"!
Da gibt es nämlich auch alle (!) sonstigen Aspekte zu berücksichtigen.
Und mein Beispiel sollte das "eigentlich" nachvollziehbar anschaulich gemacht haben!
Vlt. hast Du überlesen, dass es in der Frage um ALG 1 geht. Da ist es völlig unerheblich, in welcher Stadt das ausgezahlt wird.
Was für ein Unsinn ist das denn jetzt? Was soll das damit zu tun haben, WO das Arbeitslosengeld ausgezahlt wird?
Es geht darum, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt Anspruch besteht bei Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs zum Lebenspartner!
Vorausgesetzt, der Fragesteller zieht zu seiner Partnerin in die entfernte Stadt und nicht mit ihr gemeinsam dorthin.
Vorausgesetzt auch, die Partnerin in der entfernten Stadt verdient deutlich mehr als der Fragesteller und es wäre darum nicht umgekehrt zumutbar, dass sie zu ihm zieht.