Als ALG II und ALG I Empfänger zusammenziehen

5 Antworten

Eure Eltern haben mit eurem Unterhalt nichts mehr am Hut,jedenfalls nicht,wenn ihr nicht in Ausbildung seid oder schon eine abgeschlossene Berufsausbildung habt !

Ihr könnt jeder Zeit zusammen ziehen,müsst das vorher nur beantragen und euch die Zusicherung für die Kostenübernahme einholen.

Ob euch die größere Wohnung genehmigt wird,kommt auf den gesamten euch zustehenden Betrag für 3 Personen an,der SB - hat immer noch einen Ermessensspielraum und zur Not könntet ihr auch einen Eigenanteil leisten,sollte nicht alles übernommen werden.

Wenn dein Freund auch der Kindsvater ist,dann bildet ihr ab Zusammenzug eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und da wird sämtliches Einkommen nach Abzug von evtl. Freibeträgen auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet.

Wie du schon richtig erkannt hast,würde dann der Unterhaltsvorschuss von 133 € und dein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 143,64 € entfallen.

Angenommen die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) von gesamt 720 € würden für 3 Personen angemessen sein.

Dazu stünden euch dann 2 x 360 € Regelsatz für euch Erwachsene zu + 1 x 234 € Regelsatz Kind,dass würden dann min.954 € sein + diese angenommenen 720 € KDU = ca. 1674 € Bedarf pro Monat.

Es wird dann die KDU - durch 3 Personen geteilt,also stünde jeden von euch 240 € zu,dazu käme dann beim Kind die 234 € Regelsatz,somit würde der Bedarf des Kindes bei ca.474 € liegen,abzüglich der 184 € Kindergeld = ca.290 € pro Monat,dass wäre der vorläufige Anspruch.

Dein Freund würde dann seine 400 € ALG - 1 bekommen und angenommen seine 450 € aus dem Nebenjob,wenn er diese Brutto wie Netto bekommen würde.

Dann stehen ihm auf seine 450 € Brutto wie Netto Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu,diese würde das Jobcenter theoretisch aus dem Brutto berechnen und dann theoretisch vom Netto abziehen und das ergibt dann mit seinem ALG - 1 sein gesamtes anrechenbares Einkommen.

- 100 € Grundfreibetrag

- ab 100 € - 1000 € Brutto / 20 % Freibetrag / 80 % Anrechnung

- von 1000 € - 1200 € Brutto / 10 % Freibetrag / 90 % Anrechnung

Für euch würde dann die letzte Stufe dieser Freibeträge von 1000 € - 1500 € Brutto gehen,weil in eurer BG - dann min. 1 minderjähriges Kind leben würde.

Demnach hätte dein Freund dann 100 € Grundfreibetrag und von den übersteigenden 350 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) noch einmal 20 % Freibetrag = 70 € dazu,gesamter Freibetrag = 170 € und 280 € würde das anrechenbare Netto ergeben.

ALG - 1 = 400 € + 280 € anrechenbares Netto = ca. 680 € gesamtes anrechenbares Einkommen.

Wenn du nur diese 300 € Mindestelterngeld bekommst,dein Elterngeld also nicht aus einer vorherigen Beschäftigung berechnet wurde,dann würde dir das Jobcenter nur deine 30 € Versicherungspauschale theoretisch abziehen,es würde also ein anrechenbares Elterngeld von 270 € bleiben.

Diese 270 € würden dann zu den ca. 680 € vom Freund addiert und ergeben dann ca. 950 € anrechenbares Gesamteinkommen.

Es würden dann diese ca. 950 € durch 3 Personen geteilt,ergibt dann ca. 316,66 € pro Person.

Da das Kind aber nur noch 290 € bräuchte,bis es seinen Bedarf gedeckt hätte,würden hier noch ca. 26,66 € vom Anteil des Kindes übrig bleiben und das würde dann wieder durch 2 Personen geteilt,also dann ca. 13,33 € zu eurem jeweiligen Anteil von ca. 316,66 € addiert.

Dann läge euer Anteil bei jeweils ca. 329,99 € !

Da euch aber schon für den Regelsatz jeweils 360 € zustehen würde,stünde dir und deinem Freund jeweils ca. 30,01 € für euren Regelsatz zu + jeweils den Kopfanteil der KDU - von 240 €.

Demnach stünden euch dann ca. 270,01 € x 2 Personen zu,also ca. 540,02 € Aufstockung pro Monat.

Das Kind hätte dann keinen Anspruch mehr,weil sein Bedarf ja gedeckt wäre,es sei denn,dass das Jobcenter doch etwas anders berechnet,aber das hätte dann im Endeffekt keinen Einfluss auf die Höhe der Aufstockung.

Dann würde hier von diesen angenommenen 950 € von euch,diese 50 € abgezogen und von den 290 € Bedarf vom Kind abgezogen,somit würde dann der Regelsatz von 234 € ( 184 € Kindergeld + diese 50 € = 234 € ) gedeckt sein und nur noch der Kopfanteil der KDU - von 240 € übrig bleiben.

Es würden dann noch 900 € übrig sein,dann könnte man 2 x 360 € Regelsatz für euch abziehen,es bliebe dann noch ca. 180 € für eure gesamte KDU - übrig.

Angenommene KDU - 720 € minus diese ca. 180 € = ca. 540 €,käme also im Endeffekt aufs selbe raus.

Ob die Wohnung trotz leichter Übergrösse noch als "Einzelfallentscheidung"  genehmigt werden kann, richtet sich vornehmlich nach Eurer regionalen Wohnraumverfügbarkeit, dem regionalen Mietspiegel und dem Nebenkostenschlüssel des Mietobjekts. Das wäre dann als "Einzelfall" zu prüfen, ob Euch 85 m2 bewilligt werden können. Einfach mal ein schriftliches Mietangebot des Vermieters zur Bewilligungsprüfung vorlegen. Davon abgesehen könnt Ihr natürlich auch zusammenziehen, obwohl Ihr wie beschrieben beide im Leistungsbezug steht. Bei seinem ALG I incl. seinem Freibetrag wegen der 400E - Stelle wird sich nichts ändern. Dein Leistungsanteil seitens des Jobcenters würde nur in einem anderen Schlüssel berechnet werden, weil Ihr beim Zusammenzug dann als "Bedarfsgemeinschaft" auch gemeinsam veranlagt werden würdet. Also Miete durch 3 Personen, sein anrechenbares Gesamteinkommen und Deine vorrangigen Leistungen wie Elterngeld, ggf. Kindergeld / Unterhalt u.s.w. würden dann gegen einen fiktiven Gesamtanspruch von Euch dreien aufgerechnet werden. Bedenkt aber, dass es auch noch eine Überprüfung der finanziellen Lage Eurer Eltern geben dürfte, da sie bis zu Eurem 25. Lebensjahr Euch gegenüber unterhaltspflichtig wären, sofern die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen wäre... soweit mal grob.Im WEB gibt es sogenannte ALG II - Rechner, mit deren Hilfe sich zumindest schon einmal ungefähr und unverbindlich ausrechnen liesse, ob überhaupt ein Anspruch auf (ergänzendes) ALG II bestehen könnte...und wenn ja, in welcher Höhe.

Aber natürlich könnt ihr zusammen ziehen. Ich denke bei der Wohnung ist die Größe weniger das Problem, sondern die doch sehr hohen Nebenkosten. Klärt das am besten mit dem JobCenter ab. Wenn ihr zusammen wohnt, dann wird jegliches Einkommen zur Berechnung heran gezogen, also auch das Arbeitslosengeld und das Einkommen deines Partners. Kommt ihr damit über den Satz, dann gibt es natürlich vom JobCenter nichts mehr. Allerdings wird das bei einem Einkommen von 1080 nicht passieren und die Miete wird (vorrausgesetzt das JobCenter genehmigt die Wohnung) auch übernommen.

ich möchte euch raten, mal zur Sozialberatung der Caritas zu gehen, denn die JobCenter beraten häufig nicht so, wie sie eigentlich müssten. Die Mitarbeiter der Caritas können euch eure Möglichkeiten aufzeigen, euch euren Bedarf ausrechnen usw. Sollte das JobCenter Probleme machen, helfen die euch auch bei der Durchsetzung eurer Ansprüche. Das alles sogar kostenlos.

Vom Prinzip sieht das so aus: ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft. Deren Bedarf errechnet sich aus der (angemessenen) Kaltmiete + 2x Regelsatz für Erwachsene (Achtung: in BG sind das nicht die vollen 399,- pro Person sondern etwas weniger) + RS für das Kind, wenn es da ist. Dazu kommt ein Anspruch auf Erstausstattung, sowohl für die Wohnung als auch fürs Kind. Hiervon werden das ALG I und das Kindergeld als Einkommen abgezogen, den Rest gibts dann als ALG II. 

ABER: es gibt eine böse Falle! Nach dem SGB II sind ALG-II-Bezieher bis zum 25. Lj verpflichtet, daheim zu leben, Ausnahmen gibt es generell nur, wenn der Auszug wg. Arbeit oder Ausbildung erforderlich ist, die Zustände daheim untragbar sind oder die Wohnung daheim mit dem Kind überbelegt wäre. Wenn "nur" der Wunsch besteht, mit dem Kindesvater zusammenzuleben ist das Ermessenssache des SB und wird daher verdammt schwierig. Außer natürlich, ihr würdet heiraten...

Auf jeden Fall nichts unternehmen, bevor das JC zustimmt, sonst gibts evtl. ein böses erwachen.

Das ALG 1 wird in keiner Weise davon berührrt, dass Ihr zusammenzieht. Nur bei Deinem ALG 2 wird das Einkommen Deines Freundes angerechnet. Mach doch einfach einen Termin beim Jobcenter aus und lass Dich dort beraten und Dir alles erklären.

Es ist ja keine allzulange Zeit bis Du wieder arbeiten wirst, so dass Ihr diese Zeit bestimmt überbrücken könnt.