Sparbücher wer hat Zugriff und wa sist Rechtens?

8 Antworten

Also nur um das nochmal klarzustellen es geht hierbei um einen großen betrag das Sparbuch wurde von meinen Großeltern angelegt mit den Unterschriften meiner Eltern die auch die Freibeträge bewilligt haben dafür. Es war vorgesehn das ich es zum 18 Geburtag erhalte und drüber verfügen darf für Führerschein und ähnliches. Das ist aber so nie geschehen mittlerwiele bin ich 19. Das Problem ist Urgroßeltern haben eingezahlt uropa lebt noch ist aber geistig nichtmehr ganz dar meine Uroma ist kurz vor meinem 18 verstorben und meine Oma die hat das Geld darunter geholt vom Konto jetzt.

Das ist das Problem was ich habe das Geld hat meien Oma mein Uropa kann sich dazu nichtmehr äußern und meine Uroma durch ihren tot auch nicht.

Also wie hat der Bankmitarbeiter das genau gesagt? Denn Banken dürfen an den Vorleger des Sparbuches mit befreiender Wirkung auszahlen. Deine Großeltern haben das Buch vorgelegt und die Bank durfte auszahlen. Dass das vielleicht von den Großeltern nicht rechtens war, sei mal dahingestellt. Denn sie sind nicht Sparbuchinhaber. Wie ein Gericht das sehen würde, kann ich auch als Bankangestellter nicht sagen. Trotzdem wird von jedem Mitarbeiter hingeschaut, wer das Geld abhebt, nur wenn es die Großeltern, Eltern, Kinder, Ehepartner u.ä. sind, ist das ok. In diesen Fällen zahle ich - ohne mit der Wimper zu zucken - aus. So wird es auch in der Berufsschule gelehrt.

Hier noch mal ein Text dazu, dass die Bank nicht so ohne weiteres haftbar gemacht werden kann: **.Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann das Kreditinstitut

an den jeweiligen Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen,

sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (der so genannten „versprochenen Leistung“; also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch enthält den Namen des Gläubigers, das schuldende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen. Es wird auch deshalb qualifiziertes Legitimationspapier genannt, weil es sich um eine Urkunde handelt, bei der der Schuldner nur an den Inhaber zu leisten braucht.

Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, kann es sein, dass diese den Fall übernehmen. Ansonsten musst du dir genau überlegen ob du klagst. Lohnt sich das für die Summe um die es geht?

Jeres 
Fragesteller
 12.05.2013, 18:21

Es geht um eine gesamtsumme von etwa 60.000

Das die Bank da keine schuld dran trägt ist mir klar.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. November 1966 - Az.: VIII ZR 73/6 folgendes ausgeführt:

Denn wenn der Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch einbehält, läßt sich in der Regel daraus sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten."

Dies gilt auch, wenn z. B. eine Großmutter ein Sparbuch auf den Namen ihres Enkels anlegt.

Es ist dann in der Regel anzunehmen, daß sie sich zunächst noch, solange sie lebt, die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will, schon um etwaigen Veränderungen ihrer eigenen Verhältnisse (Vermögensverfall) oder der Verhältnisse der Eltern des Enkels (etwa: Scheidung der Ehe) oder des Verhältnisses des Enkels zur Großmutter (Wohlverhalten) Rechnung tragen zu können."

Das ist ein bisschen komplizierter. Nur weil das Geld für die Kinder angelegt wurde heißt es nicht dass diese auch Kontoinhaber/Verfügungsberechtigte sind. Meistens wird bei der Bank einfach hinterlegt wer das später bekommen soll - wenn das von den Großeltern dann aber nicht übertragen wird dann gehört das Geld rechtlich noch immer Ihnen. Man müsste also erst einmal herausfinden wer Kontoinhaber war (wahrscheinlich doch eher die Großeltern weil sonst für die Sparbucheröffnung damals die Zustimmung der Eltern (in schriftlicher Form) nötig gewesen wäre)

Google mal nach "Sparvertrag zugunsten Dritter" da steht noch einiges über die Rechtslage dabei

Jeres 
Fragesteller
 10.05.2013, 21:05

Die Unterschriften der Eltern wurden geleistet für alle 4 Konten auch wegen den Freibeträgen der Konten.

ich denke es kommt darauf an, wie die sparbücher angelegt worden sind, und von wem! haben die großelter die bücher die sie im besitz haben selbst angelegt, zugunsten dritter und auszahlung bzw. aushändigung zum 18. lebensjahr eingetragen, ist es gut möglich, das sie es dürfen...wenn auf den sparbüchern nur ihre gelder geflossen sind, und nicht von anderen!...das alles sind punkte, die zu berücksichtigen sind...wenn ihr genaue gewissheit wollt, hilft euch nur ein rechtsbeistand!