Sonder- oder Betriebsprüfung, obwohl Mandant im Ausland?
Folgender Sachverhalt:
Finanzamt möchte nach Auflösung des Betriebs eine Betriebsprüfung durchführen. Der Mandant bzw. aus Sicht des Finanzamtes der ehemalige Gewerbetreibender befindet sich seit längerer Zeit nicht mehr in Deutschland. Wir SCHÄTZEN, dass er sich außerhalb der EU aufhält. Wenn wir mal davon ausgehen, dass es so ist und derjenige folglich auch keine Meldeadresse in DE bzw. in der EU mehr hat...
Mit welchen Konsequenzen kann oder muss er rechnen? Beziehungsweise, wir hatten bisher keinen Fall der so oder so ähnlich war, welche Möglichkeiten hat die Finanzverwaltung jetzt noch?
Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Nicht viele. Die Finanzverwaltung kann noch bei der Gemeinde prüfen, ob er sich ins Ausland abgemeldet hat und ihm die Prüfungsanordnung zuschicken. Wenn er die nicht beachtet, bzw. nicht auffindbar ist, sehe ich nicht, ob die Finanzverwaltung was machen kann.
Hält er sich in Frankreich auf, und sie finden ihn, wollten sie ihm dann einen französischen Prüfer auf den Hals schicken, der vielleicht deutsch aber nicht deutsches Steuerrecht kennt?
Sie können ein Verzögerungsgeld 146 2b AO erwirken, dass bis zu 250.000 Euro hoch sein kann. Ist es im außereuropäischen Ausland beitreibbar?
Wissen sie nicht, wo er ist, kann er auch nicht verzögern. Er hat zwar eine Belegaufbewahrungsfrist, sich muss er aber der Finanzbehörde nicht bewahren. :)
Wenn das Finanzamt eine BP machen will, dann muss es erstmal die Anordnung zustellen.
Wenn kein Wohnsitz bekannt ist, scheitert die Zustellung und es gibt halt keine BP.
Das Finanzamt kann dann schätzen, die Schätzung öffentlich zustellen und die Steuerschulden warten dann darauf, bis der Steuerpflichtige wieder zurückkehrt.
Dann wird die Steuer nach den jetzt vorliegenden Unterlagen GESCHÄTZT und festgelegt.
Dann wird die evtl. noch ausstehende Steuerschuld eben festgehalten und ihm bei der Wiedereinreise präsentiert.
Der Prüfer will die Buchführungsunterlagen sehen, die Anwesenheit des Steuerpflichtigen ist dabei nicht unbedingt erforderlich.
Der Herr befindet sich aber nun im Ausland, man weiß weder wo noch für wie lange. Und er muss als Einzelunternehmer kontaktiert werden, immerhin sind die Buchhaltungsunterlagen ja bei ihm. Jetzt ist halt die Frage, was das Finanzamt in einem solchen Fall tut. Man kann ihn ja nicht erreichen und eine Art Fahndung oder ähnliches kann ja auch nicht eingeleitet werden, da ja bis jetzt zumindest nicht mal der Verdacht auf eine Straftat besteht.
Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Unterlagen in Deutschland beim Steuerberater befinden.
Die einfachste Lösung für den Steuerberater wäre es, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, dass man diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.
Dass man als Steuerberater Mandanten hat, deren Aufenthaltsort man nicht kennt, finde ich übrigens etwas merkwürdig.
Ich habe mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt, entschuldigung. Das ist schon alles geschehen. UStVA, Erklärungen, Abschlüsse... alles korrekt abgegeben. Nun hat er das Unternehmen abgemeldet und, das passiert ja ab und zu, jetzt möchte sich das Finanzamt die Buchhaltung genauer anschauen.