Wie verhält es sich mit der Mwst beim Einkauf einer GBR?

7 Antworten

der Geschäftspartner ist EU-Angehöriger, richtig?

dann ist es legitim, dass ohne Vorlage der USt-ID-Nummer die deutsche Umsatzsteuer berechnet, da er dazu verpflichtet ist ..

http://www.medienvorsorge.de/faq/detail/muessen_auslaendische_kuenstler_umsatzsteuer_in_rechnung_stellen.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=51&cHash=de716e2912

Also, wir veranstalten Konzerte und buchen Künstler bei deutschen Booking Agencys. Wenn wir jetzt als GbR von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, und selber keine Umsatzsteuer auf z.b. verkaufte Tickets erheben, müssen wir also Umsatzsteuer zahlen, wenn wir was einkaufen. Z.B. einen Künstler für ein Konzert oder den Plakatdruck, etc. Diese von uns gezahlte Umsatzsteuer können wir aber beim Finanzamt nicht geltend machen, da wir selber ja auch keine einnehmen, richtig?

Sollten wir aber jetzt auf diese Kleinunternehmerregelung verzichten, müssen wir auf alle Tickets die wir verkaufen (einzige Einnahmequelle), 19% Mehrwerststeuer (Umsatzsteuer) draufschlagen und ans Finanzamt abführen. Aber wieso müssen wir dann der Booking Agentur keine Umsatzsteuer mehr zahlen?

Es war so: verhandelt wurde Betrag X. Ich sag jetzt mal 2000€.
Wir haben gesagt, dass dies brutto sein soll. Die Agentur wusste nicht, dass wir noch vor der Gründung der GbR sind und war einverstanden. Jetzt verlangt die Agentur für den vertrag die Umsatzsteuer-Nummer von uns.
Wir haben das mit der GbR und dem gedanken der Kleinunternehmerregelung der Agentur mitgeteilt und als Antwort bekommen, dass uns dann die Mehwertsteuer berechnet wird....

Eigentl. müsstet ihr die MwSt. Abführen, da ihr das aber nicht könnt übernimmt er das.

Jeder Umsatz ist steuerpflichtig. Ist der Anbieter nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sind seine Rechnungen BRUTTO auszustellen.

Dann muss er auch diesem BRUTTOBETRAG 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Euer Klient/Kunde ist aber vorsteuerabzugsberechtigt und will dann die Netto-Rechnung plus Umsatzsteuer haben. Dann kann er diese bereits gezahlte Steuer als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerlast abziehen.

Insgesamt will er natürlich auch nicht mehr zahlen, als ursprünglich vereinbart.

>Euer Klient/Kunde ist aber vorsteuerabzugsberechtigt und will dann die Netto-Rechnung plus Umsatzsteuer haben. Dann kann er diese bereits gezahlte Steuer als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerlast abziehen.

Es handelt sich doch nicht um einen Kunden, sondern um einen Geschäftspartner, der eine Leistung an die GdbR erbringen möchte.

@Helefant

Das kommt doch auf das gleiche hinaus.

Hallo Jimmy,

ich unterstelle in meiner Antwort, dass der Geschäftspartner im EU Ausland ist. Denn ansonsten würde die Frage nach der VAT ID keinen Sinn machen. Innerhalb Deutschland wäre diese egal.

Wenn ihr eine Ust ID habt, dann kann der Partner die Rechnung nach dem Reverse Charge Verfahren stellen. Das bedeutet, IHR müsst die MwSt in Deutschland abführen, zusätzlich zu dem, was ihr dem Partner bezahlt habt.
Wenn ihr keine UstID habt, dann seid ihr für den Partner wie ein Privatmann, das heißt, er führt die MwSt für euch nach DE ab.

Ein Beispiel: Ihr habt 1000 € netto vereinbart. Mit Reverse Charge bezahlt ihr ihm die 1000 und dann noch 119 € ans Finanzamt. Ohne Reverse Charge muss er für Euch die Mwst abführen, und die müsste er dann von den 1000 abziehen. Er hätte also weniger Einnahmen als die 1000 im Endeffekt.

Verstehst du es so erklärt jetzt? Er will in jedem Fall die 1000 haben und nicht weniger durch die Steuer.

So, jetzt verwirre ich dich komplett, ich weiß: Auch MIT Kleinunternehmerregelung könnt ihr eine Ust ID haben. Das ist kein Widerspruch. Und zwar benötigt ihr die ID eben genau für solche Auslandsgeschäfte. Daher empfehle ich euch, in jedem Fall eine Ust ID zu beantragen, das vereinfacht vieles.

Nun hast du angenommen eine Ust ID und bist Kleinunternehmer. Dann komm jetzt bitte nicht auf die Idee, dass Du die 119 € vom obigen Beispiel nicht ans FA abführen musst, weil du meinst, ist nicht nötig wegen Kleinunternehmerregelung. Doch, musst du trotzdem. Das ergibt sich aus §13b UstG falls du nachlesen möchtest.

Die 119 € musst du wie gesagt ans Finanzamt abführen, jedoch wegen Kleinunternehmerregelng kannst du diese nicht als Vorsteuer abziehen. Dieses Geld sind also für euch echte Kosten, was die Gewinn- und Verlustrechnung erheblich verändert zu eurem Nachteil.

Bei 10 T€ Umsatz wäre es daher ernsthaft zu überlegen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Entschuldigung. 19% sind in meinem Beispiel natürlich 190€, nicht 119.

Hobby & Liebhaberei hört das Finanzamt aber nicht gern. Ziel ist eine Gewinnerzielungsabsicht.

Der Typ will die Vorsteuer herausziehen. Sonst müßt Ihr sowieso eine Bruttorechnung schreiben. § 19,1 USTG Kleinunternehmen. - UST wird nicht erhoben.

Als Kleinunternehmer habt Ihr ja keine UST_ID oder VAT ID mit einer DE Nr. xxx xxx xxx (9 Stellen)

Künstler-Sozialkasse KSK siehe hier:

http://www.akademie.de/wissen/kuenstlersozialabgabe-ksk-pruefung/ksk-abgabe-wer-wofuer

>Der Typ will die Vorsteuer herausziehen

Nein. Er will Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

@Helefant

dann wäre das auch ungerechtfertigte Bereicherung. Statt 100 % zu kassieren, behält er 119% ein, wenn er der GbR vorschreibt eine Rechnung auzustellen incl. der UST

Er müßte ja die erhaltene UST abführen an das Finanzamt. Die GbR darf die UST nicht ausweisen & stellt eine Rechnung aus brutto für netto