GbR und Rücklagenbildung

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich habe den Eindruck, dass die bisherigen Antworter die Frage nicht gelesen haben und sich lieber auf das steuerliche Problem des 7g versteifen. Darum geht es aber nicht.
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Lieber Fragesteller, egal wie eure GbR ihren Gewinn ermittelt (eine Angabe darüber in der Sachverhaltsdarstellung wäre dennoch nicht falsch), die Höhe eures zuzuweisenden Gewinns hängt nicht davon ab, ob ihr das Geld der Gesellschaft nun auf dem einen Konto oder auf dem andern Konto lagert.
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Leider stimmt diese Aussage nicht ganz, denn wenn ihr eure Gewinne nicht entnehmt, könnt ihr unter Umständen eine andere Form der Besteuerung - Thesaurierungsbesteuerung - wählen.
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Was die anderen Antworter schrieben, ist auch richtig, betrifft jedoch nicht euer Entnahmeverhalten, sondern eure Investitionspläne für die Zukunft. Da ihr offenbar eine GmbH gründen wollt, könnte man auf den Gedanken kommen, dass die GbR derlei Investitionen nicht mehr durchführen wird.

Gilt für die Bilanz: §§272 III HGB ff.

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Bei einer Gewinnrücklage (Gew.-RL) spricht man auch von einem "thesaurierten Gewinn". Gew.-RL werden einfach gebildet, in dem man den bereits erwirschafteten Gew. nicht an die Gesellschafter ausschüttet, sondern einfach in der Gesellschaft lässt und vorträgt. Dadurch erhöht sich das Eigenkapital der Gesellschaft.


Versteuert muss der Gew. beim Gesellschafter erst, sobald der Gewinn ausgeschüttet, also an den Gesellschafer (Einkommensteuer) ausbezahlt wird. In der Gesellschaft muss der Gewinn natürlich versteuert werden, auch wenn dieser in der Gesellschaft bleibt, d.h. Gewerbesteuer (wobei es für Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.700 € gibt).

Abgesehen davon, dass du dich im Handelsrecht verzettelt hast und die Frage eine Steuerfrage ist, ist die Antwort dennoch falsch. Die Besteuerung bei Ausschüttung kann logischerweise nur gelten, wenn die Gesellschaft eine andere Person ist als die Gesellschafter, also eine Kapitalgesellschaft.
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Eine GbR ist aber keine KapGes, und deshalb sind die Gewinne den Gesellschaftern zuzurechnen, wenn sie entstanden sind. Und dann ist das Entnahmeverhalten (fast) egal.
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Der Schwenker in die Gewerbesteuer passt dann wieder gar nicht zum vorher Geschriebenen, denn da taucht plötzlich wieder die PersGes auf.

@EnnoBecker

Naja ok, die Antwort war eher auf eine KapG gemünzt :D Ich gelobe Besserung mit dem Lesen der Frage eg Der Schwenker zur GewSt bzgl. PersG sollte nur zeigen, wer den Freibetrag erhält, da nicht immer klar ist, dass eine KapG diesen nicht erhält.

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Zum Handelsrecht wollte ich noch sagen, dass Bilanzen doch nach HR aufgestellt werden und dann hinten die steuerlichen Korrekturen enthalten, wobei durch BilMog die Einheitsbilanz manchmal sehr erschwert, wenn nicht gar in bestimmten Fällen unmöglich wird, aber wir werden sehen, was 2010 bringt, denn in 2009 ist es ja zum Glück nur freiweillig anzuwenden.

GmbH -Anteile.. wüsste ich nichts

Für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ( zB. Computer, Maschinen; nicht aber Waren oder Grundstücke)gibt es den § 7g, der ist aber an verschiedene Voraussetzungen (zB Umsatzgrenzen)gekoppelt.Eine davon ist, dass Du genau benennen musst, was Du für die Firma kaufen willst. Von den voraussichtlichen Anschafffungskosten, kannst Du 40% als Investitionsabzugsbetrag ansetzen. Wird die Sache nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht gekauft, dann werden die alten Bescheide jedoch wieder geändert.

allerdings müssen die WG dann auch gekauft werden, ansonsten wird die §7g-RL wieder zugerechnet. D.h. das Eigenkapital hätte sich auch nicht erhöht, lediglich die Aktivposen wie BGA o.ä.

Wie ich bereits schrieb: Hier sollte wohl die steuerliche Auswirkung des Entnahmeverhaltens beurteilt werden und nicht die Investitionsabsicht an sich. Ein kurzer Ausflug in die Thesaurierungsbesteuerung wäre da näher an der Aufgabe gewesen.