Sommerferienjob trotz Kinderzuschlag?
Die Sommerferien sind ja schon ein bisschen nah, und aus diesem Grunde denke ich über einen Sommerferienjob nach.
Mein Problem: Ich und meine Familie kriegen Kinderzuschlag.Aber kein Hartz 4!
Kann ich jetzt deswegen einen Sommerferienjob machen oder nicht? Wird da dann was abgezogen? Und was muss ich alles beachten?
Ich würde mich wirklich unglaublich über eine sehr hilfreiche Antwort freuen, im Netz finde ich zu diesem Thema auch nichts.
3 Antworten
Wenn du arbeiten kannst dann kannst du das natürlich machen, deine Eltern müssen es nur rechtzeitig vorher melden und dann deinen Verdienst später nachweisen.
Dazu findet man im Internet eine Veränderungsmitteilung für die Familienkasse, kann man ausdrucken und ausgefüllt abschicken oder persönlich abgeben ( im Normalfall ) oder in den dortigen Briefkasten einwerfen.
Angerechnet wird auf jeden Fall und zwar auf den Kinderzuschlag den deine Eltern für dich erhalten, dass dann aber nur von 45 % deines anrechenbaren Erwerbseinkommens nach dem SGB - ll.
Also dir stehen nach dem SGB - ll ( ALG - 2 oder auch Hartz - lV ) ab dem 15 Lebensjahr Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen zu, auch wenn ihr keine Leistungen nach dem SGB - ll bezieht.
Es gibt zwar im SGB - ll für normale Ferienjobs eine Sonderregelung, wenn du z.B. nach den Ferien wieder die Schule besuchen würdest, könntest du im SGB - ll Bezug in den Ferien innerhalb eines Jahres in bis zu 4 Wochen Ferien bis zu 1200 € ohne Anrechnung auf deinen Bedarf dazuverdienen.
Nur kann ich dir leider nicht sagen ob diese Regelung auch beim Kinderzuschlag gilt, da hier wie gesagt auch die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll gelten, könnte es durchaus sein das auch diese Sonderregelung beim Kinderzuschlag gilt, wenn es um anrechenbares Einkommen geht.
Ich habe diesbezüglich aber bis jetzt noch nichts im Merkblatt für den Kinderzuschlag finden können, kannst es dir ja aus dem Internet selber einmal suchen und nachlesen.
Auf jeden Fall müssen dir dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll bleiben, wenn du min.schon 15 Jahre alt bist, dann würden das vom Bruttoeinkommen erst einmal 100 € Grundfreibetrag sein, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto nochmal 10 % an Freibetrag dazu.
Würdest du angenommen 800 € Brutto verdienen und angenommen 650 € Netto auf dein Konto bekommen, dann stünden dir auf die 800 € Brutto 240 € an Freibetrag zu.
Diese 240 € Freibetrag müssten dann von den 650 € Netto theoretisch in Abzug gebracht werden, es blieben dann vorerst um die 410 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.
410 € nach Berücksichtigung deiner 240 € Freibetrag und max.Anrechnung von 45 % würden dann 184,50 € an anrechenbarem Einkommen ergeben, was dann auf deinen Kinderzuschlag angerechnet werden würde.
Da der derzeitige max.Zuschlag pro Kind bei 185 € liegt, würde es da sicher nichts mehr für dich geben, auf das Kindergeld hätte dein Einkommen keine Auswirkung, da es da schon seit 01.01.2012 keine Einkommensgrenze mehr gibt.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kiz2-merkblattkinderzuschlag_ba015395.pdf
z.B. unter Punkt 2 u. 3 mal nachlesen...
Wenn Du hier keine gute Antwort bekommst, ruf mal bei der Kindergeldkasse an und frag dort gezielt nach. Die wissen es.
... bei der Kindergeldkasse. Google die Telefonnummer. Und dann lass Dir von Deinen Eltern die Kindergeldnummer geben, unter der Ihr geführt werdet.
Wo soll ich genau anrufen?