Frührente und Kinderzuschlag

4 Antworten

Hallo asis1961,

Sie schreiben:

Frührente und Kinderzuschlag<

Antwort:

Sie schreiben nicht, um welche Art von Frührente es sich handelt!

Unter folgendem Link finden Sie die gesetzlich festgelegten Regeln:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld

Auszug:

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem Ersten des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde). Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende.

Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich gem. (§ 19 WoGG) aus folgenden Größen:

Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt gehören
Familieneinkommen
zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)

Die Wohngeldstelle prüft, ob die Angaben zum Einkommen glaubhaft sind. Dies ist unzweifelhaft dann der Fall, wenn alle dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einnahmen, einschließlich des voraussichtlichen Wohngeldes und unabhängig davon, ob die Einnahmen wohngeldrechtliches Einkommen darstellen, ausreichen, um die Ausgaben des Haushaltes zu decken. Bei erkennbar niedrigem Lebensstandard wird zur Ermittlung der Ausgabenseite häufig auf den sozialhilferechtlichen Bedarf zurückgegriffen.

Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldbehörde erhältlich:

Antrag auf Wohngeld[1]
Bescheinigung des Vermieters (Zusammensetzung der Miete, Wohnungsgröße)
Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld

Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.

Weitere vorzulegende Unterlagen:

Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB-II- oder SGB-XII-Dienststelle
Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
Rentenbescheide
BAB- oder BAföG-Bescheide (BAB/BAföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus)
Schwerbehindertenausweise
Bescheide über Pflegegeld
Nachweise über Unterhalt
Nachweise über Kapitalerträge und ggf. Vermögen (auch ohne Zinsertrag), § 21 Abs. 3 WoGG – auch unter dem Sparer-Pauschbetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
Wohngeldnegativbescheinigung für den Zweitwohnsitz, falls vorhanden

Nun stelle ich mir die Frage, ob das zusammenhängt und ich in Zukunft auf Kinderzuschlag und Wohngeld verzichten muss. Wenn ja, wie kann ich es verhindern darauf verzichten zu müssen?<

Antwort:

Ganz klar, das hängt alles zusammen!

Bitte lassen Sie sich bei Ihrem zuständigen Wohngeldamt ausführlich beraten!

Im Zwiefelsfall müßen Sie ggf. einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuziehen wie z.B. unter folgendem Link:

google>>caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/

google>>evangelische-beratung.info/

google>>vdk.de/niedersachsen-bremen/pages/sozialrecht/64894/bundundlaendermuessenwenigerwohngeldanhaushalteueberweisen

google>>wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Die Frührente deiner Frau wird beimWohngeld voll angerechnet (KInderzuschlag weiß ich nicht). Verhindern kannst du das nicht, denn wenn du es nicht angibst, wird es spätestens beim nächsten automatischen Datenabgleich zwischen den Behörden raus kommen und dann wird neu berechnet und evtl ist dann auch noch ein Bußgeld bzw. eine Anzeige fällig.

Ihr bekommt natürlich die Kinder nicht doppelt subventioniert. Wie soll das denn gehen? Und ob ihr weiterhin Wohngeld erhaltet merkst du, wenn du jetzt die fällige Meldung ans Wohngeldamt abgibst.

Du bist verpflichtet, Veränderungen des Einkommens

umgehend mitzuteilen

.

Wieso bekommst du Wohngeld und deine Frau nicht?