Sind Pornos illegal, bei denen alle über 18 sind aber es so wirkt als wären sie Kinder?

5 Antworten

nur mal zur Rechtlichen Lage,es ist nämlich nicht so wie viele denken

. Scheinjugendliche

(15) Ähnlich liegen die Probleme bei pornographischen Abbildungen, in denen ,,Scheinjugendliche" als Darsteller auftreten. Es kann sich dabei um Volljährige handeln, die faktisch jünger aussehen, oder um bewusste Täuschungen, etwa die Werbung eines Filmproduzenten, es würden Aktivitäten von Teenagern gezeigt. Wie bei den fiktionalen Darstellungen gilt, dass die Verbreitung derartiger Pro- dukte kein strafrechtliches Unrecht verwirklicht. Weder unter dem Aspekt Darstellerschutz noch unter dem Aspekt Nachahmungsgefahr ergibt sich ein Grund für eine Strafvorschrift. Kommen,,Scheinkinder" zum Einsatz, geht die herrschende Meinung in der Strafrechtswissenschaft und der zwar davon aus, dass derartige Schriften unter § 184b StGB zu fassen sind, wenn ein objektiver Betrachter die Person als Kind ansehen würde. Dies ist für ,,Scheinkinder" (aus denselben Gründen wie bei fiktionalen Schriften) vertretbar, lässt sich aber nicht auf ,,Scheinjugendliche" übertragen. Bei den Strafverfolgungsbehörden werden sich, wenn der Vorschlag Gesetz werden sollte, Abgrenzungsfragen häufen. Eine abgebildete Person aufgrund der optischen Wahrnehmung als Kind einzuordnen, ist meist nicht schwierig. Es kann zwar auch im Fragen geben, etwa beim Vergleich von dreizehn- und vierzehnjährigen Mädchen. Aber derartige Schwierigkeiten werden drastisch vergrößert, wenn den Strafverfolgungsorganen die unlösbare Aufgabe zugemutet wird, zu beurteilen, ob sechzehn- oder siebzehnjährige Mädchen gezeigt werden, oder geringfügig ältere Personen. In der Regel erlauben es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen, eine solche Unterscheidung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen. ,,Scheinjugendliche" von echten Jugendlichen abzugrenzen, ist schwierig. Es wäre aber auch keine Lösung davon zu erwarten, dass die Ermittlungen auf ,,Scheinjugendliche" erstreckt werden müssen. Damit geriete vermutlich ein gro- ßer Anteil der pornographischen Darstellungen unter Verdacht, die in einschlägigen Geschäften und im Internet erhältlich sind. Man muss keine ausführlichen empirischen Studien anstellen, um zur Vermutung zu gelangen, dass in diesem Genre jugendliches Aussehen bei Darstellerinnen als um- satzsteigernd gilt. Dass die Aufgabe, nicht nur die echten Jugendlichen, sondern auch noch Scheinjugendliche aus der Bilderflut herauszufiltern, nicht zu bewältigen wäre, dürfte offensichtlich sein. (Hörnle)

(16) Gem. der Rechtsprechung des BGHs ist der Tatbestand der Kinderpornographie auch dann gegeben, wenn der Darsteller aus der Sicht eines objektiven Betrachters wie ein Kind wirkt. (Thiee)

(17) Nicht unerhebliche Probleme bereitet die Herabsetzung des Schutzalters in § 184b StGB im Hinblick auf Erwachsene, die wie Jugendliche aussehen, so genannte Scheinjugendliche. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii des Rahmenbeschlusses erstreckt den Begriff der Kinderpornographie auf Darstellungen von ,,echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild", nach der Begrifflichkeit des deutschen Rechts also dem Erscheinungsbild eines Kindes oder Jugendlichen. Es fragt sich daher, ob § 184b StGB die Darstellung jedes Er- wachsenen erfasst, der nach seiner äußeren Erscheinung für einen Jugendlichen gehalten werden könnte (bloße Verwechslungsgefahr im Unterschied zum gezielten Vortäuschen), oder ob insoweit Einschränkungen gelten bzw. durch Auslegung zu bestimmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum März 2004 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs (§ 184 Abs. 3 a.F.) war der Tatbestand der Kinderpornographie auch dann gegeben, wenn der Darsteller aus der Sicht eines objektiven Betrachters wie ein Kind wirkte. Nach ganz herrschender Auffassung gilt dies auch für die derzeitige Fassung des Gesetzes. (...) Die Problematik einer Übertragung dieser Rechtsanwendung auf Scheinjugendliche liegt auf der Hand: Die biologische und äußerlich wahrnehmbare Reifeentwicklung ist bis zur Volljährigkeit typischer Weise im Wesentlichen abgeschlossen. Während das - für einen objektiven Betrachter überzeugende - Auftreten von 18-Jährigen als 13-Jährige ohne erheblichen Aufwand der Schminktechnik nur selten gelingen wird, ist die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen die Regel. Hinzu kommt, dass aufgrund des in Mode, Werbung und den Medien vorherrschenden Ideals der Jugendlichkeit nicht nur Twens, sondern auch ältere Jahrgänge häufig nicht anders auftreten als Jugendliche. Im Unterschied zum kindlichen ist das jugendliche Erscheinungsbild von Erwachsenen allgegenwärtig. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit kämen somit auch aus Sicht eines objektiven Betrachters nur noch sichtlich gealterte oder ,,auf alt getrimmte" Akteure in Betracht. (Wehowsky)

Solange alle Akteure die Volljährigkeit erreicht haben ist es legal.

Nein, sind sie nicht.

Nein es ist nicht illegal aber geschmacklos sowas anzusehen und sich darauf einen runterzuholen

es ist verboten,in pornografischem material den anschein zu erwecken dass die menschen darin jünger als 18 sind,denn auch jugendpornografie ist verboten.

Kuckucksclan  28.05.2018, 21:10

Falsch. Wenn die Personen das 18. Lebensjahr erreicht haben, ist es legal. Selbst wenn du sie in ne Windel steckst, es ist nur Show!