Sind diese Beweismittel vor Gericht zugelassen?

4 Antworten

Moin,

im Ergebnis wohl ein klares „das kommt drauf an“.

idR können auch unrechtmäßig erlangte (erhobene) Beweismittel verwendet werden, wenn nach Abwägung das Rechtspflegeinteresse das Interesse des Beschuldigten überwiegt.

Wenn beispielsweise die Erhebung des Beweises stark in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten eingreift, (bspw weil er nicht mit dem belauschen rechnen musste), und es um eine vergleichsweise „leichte“ tat geht (Beleidigung, Nötigung, einfach Körperverletzung) dann muss man wohl hier zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden.

anders sieht das schon aus, wenn es um mord geht.

idR sind „Augenscheinsbeweise“ sicherer als Zeugen, da zeigen mit der Zeit Dinge vergessen oder auch von Anfang an falsch wahrnehmen oder voreingenommen zu Gunsten oder voreingenommen negativ belastend sein können.

bei Textnachrichten besteht der Nachteil, dass man nicht beurteilen kann, ob etwas vielleicht ironisch gemeint war, ob das Handy von jemand anderem genutzt wurde bzw ob es aus dem Kontext geschnitten wurde.

am Ende liegt es immer in der Würdigung des Richters, was er für glaubhaft/glaubwürdig hält.

Wird die Aufnahme angefertigt, um einen gegen sich - wie auch immer gearteten Angriff - zu dokumentieren, kann das Gericht die Beweiserhebung der Sprachaufnahmen zustimmen. Als Angriff zählt z.B. eine Beleidigung, eine Nötigung oder ein körperlicher Angriff.

Zeugenaussagen werden gewichtiger gewertet.

Sowohl die Gerichte für Arbeitssachen als auch die ordentlichen Gerichte sind befugt, Erkenntnisse zu verwerten, die sich eine Prozesspartei durch Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft hat, wenn eine Abwägung der beteiligten Belange ergibt, dass das Interesse an einer Verwertung der Beweise trotz der damit einhergehenden Rechtsverletzung das Interesse am Schutz der Daten überwiegt.

Das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen dabei für sich betrachtet nicht aus, dem Verwertungsinteresse den Vorzug zu geben (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 29). Dafür bedarf es zusätzlicher Umstände. Sie können etwa darin liegen, dass sich der Beweisführer mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 22; jeweils mwN).

Also sollten Mitschnitte erfolgen, mit welcher eine solche Notwehrsituation beweisbar wiedergeben.

Die besonderen Umstände müssen gerade die in Frage stehende Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt ausweisen (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - aaO).

Demzufolge ist die Antwort einfach: Wird man von demjenigen, mit dem man das Gespräch aufnimmt diskriminiert, beleidigt, bedroht oder genötigt, ist die Aufnahme im Regelfall verwertbar.

Quelle z.B. https://www.anwalt.de/rechtstipps/gespraechsmitschnitte-als-beweismittel-ungeeignet_057458.html

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Sehr gute und detailiierte Antwort!!

Das kommt ganz auf die Umstände des Falls an.

Whatsapp chats sind als Beweismittel recht unproblematisch, der Chatverlauf immer gespeichert wird. D.h. die Beweiserhebung ist nicht illegal und die Speicherung ist für den Gegenüber auch nicht überraschend.

Das Mitscheinden von Telefongesprächen ist hingegen deutlich kritischer zu bewerten. Hier kommt es darauf an, warum überhaupt mitgeschnitten wurde.

Zeugenaussagen sind natürlich immr hilfreich, insbesondere wenn diese die Echtheit von technischen Aufzeichungen bestätigen können.

Illegale Sachen sind nicht zulässig.

Zeugenaussagen sind wertvoller.

Stimmt so nicht. Illegale Sachen können sehr wohl zugelassen werden...