Sind die Zinsen aus dem Titel verjährt?

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Einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen? Der kann dir dazu was sagen.

Wir sind Oktober/November 2010 nach vorschriftsmäßiger Kündigung umgezogen. Dann stand letztes Jahr unser Ex Vermieter vor der Tür und meinte: "Wenn dein Mann sich nicht innerhalb von 24 Stunden bei mir meldet, dann zeige ich ihn an wegen Bedtrug und Autoschieberei..." ( Was nie stattgefunden hat und wo er auch keine Beweise für hat) Dann drückte er mir noch nen Schmierzettel mit ner Forderung von knapp 4000 Euro in die Hand. Ne Mietforderung, Nebenkostenvorderung (wo wir beiweisen können, dass er uns verar... hat) und ne Schadenersatzforderung. Wir sind dann auch zum Anwalt gegangen. Für den Schadenersatz hätte er nen halbes Jahr Zeit gehabt, sonst verfällt der Anspruch und das halbe Jahr war schon längst vorbei und für die anderen Forderungen ist 1 Jahr angesetzt... da er aber nie ne ordentliche und detaillierte Abrechnung gemacht hat, hat er auch kein Geld bekommen und so ist auch dieses Jahr vergangen und sein Anspruch auf diese Forderung ist erloschen.

Weissnix79 
Fragesteller
 24.09.2012, 13:35

Schadensersatz mit einem halben Jahr ist klar. Aber ausstehende Mietforderungen verjähren doch erst nach 3 Jahren, oder??? Wenns nur eins währe, hätte sich die Sache nämlich erledigt :) Es geht nämlich um eine alte Mietforderung...

Die Zinsen verjähren nach 3 Jahren, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden. Siehe hierzu auch § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB.

So ein Titel ist immer 30 Jahre ab jedem Vollstreckungsversuch weiter gültig. Ich fürchte, Du hast da Pech...

  1. Zinsen aus einem Titel (Urteil, Mahnbescheid, notarielle Urkunde etc.) verjähren schneller als die titulierte Forderung selbst Ist ein Anspruch verjährt, kann derjenige, der den Anspruch erfüllen soll die Erfüllung verweigern. Ab wann der Schuldner dieses Verweigerungsrecht hat, hängt von der Verjährungsfrist ab. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz auch längere Verjährungsfristen (§§ 196, 197 BGB) für bestimmte Ansprüche, beispielsweise für „rechtskräftig festgestellt Ansprüche“ (§ 197 Abs.1 Nr. 3 BGB).
  2. Unterschiedliche Verjährung von tituliertem Anspruch und titulierten Zinsen Verlangt eine Partei vor Gericht von einer anderen Zahlung von Euro 2000,00 und das Gericht entscheidet, das dieser Anspruch besteht, so spricht es im Tenor des Urteils oftmals folgendes aus: Die Beklagte hat an den Kläger EUR 2000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003.

Die Forderung und die Zinsen sind damit tituliert . Dies wirkt sich auf die Verjährung des Anspruchs aus. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch (Euro 2000,00) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung 30 Jahre Zeit hat, bis der Schuldner sich auf Verjährung der Forderungen berufen kann und so ein Recht hat die Zahlung zu verweigern. Bei den Zinsen hat der Gläubiger nur 3 Jahre Zeit.

Beispiel: Die Zinsen, die im Jahr 2003 angefallen sind, sind bereits am 31.12.2006 verjährt. Ebenso sind die Zinsen aus 2004 verjährt (31.12.2007). Die Zinsen aus 2005 verjähren am 31.12.2008.

Weissnix79 
Fragesteller
 24.09.2012, 13:34

Genau das habe ich auch gegooglet. Leider kann ich mir meine Frage daraus aber nicht genau beantworten :(