Sind die Kosten für einen Objektleiter umlagefähig?

3 Antworten

.... nee, denn die für Hausmeister sind es ja auch nicht immer?

Es kommt durchaus sehr darauf an, was die Tätigkeit ist. Ich weiß ja nicht, ob der Objektleiter selber auch die üblichen Hausmeistertätigkeiten macht. Aber das würde ich doch sehr stark bezweifeln. Seine Tätigkeit wird sicherlich eher der Objektverwaltung zuzuordnen sein, also die Abläufe zu organisieren. Und alles was mit Verwaltung zu tun hat, ist nicht umlagefähig für die Mieter.

Typische Hausmeistertätikeiten sind Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Bedienung technischer Anlagen.

Falls eine Person, z.b. der Hausmeister, auch mit Tätigkieten der Objektverwaltung oder mit Raparaturen beauftragt ist, dann muss in der Nebenkostenabrechnung ersichtlich sein, dass seine Kosten entsprechend der Tätigkeiten getrennt wurden.

codeeater 
Fragesteller
 24.02.2018, 11:52

Der Objektleiter springt ganz sicher nicht für den Hausmeister ein. Laut FM-Vertrag wird er uns mit 30h a 65€ abgerechnet. Laut Schreiben der Hausverwaltung macht er mindestens die Einsatzplanung der Hausmeister. Eine weitere Leistungsbeschreibung für den Objektleiter müsste ich erfragen.

Renick  24.02.2018, 12:22
@codeeater

Okay, dann ist die Sache klar, da er keine Hausmeistertätigkeiten macht. So macht er also nur Verwaltungstätigkeiten. Und diese sind nicht umlagefähig.

Ich möchte noch anmerken, dass ich bei meiner Antwort davon ausgehe, dass du Mieter bist. Falls es sich um eine Eigentumswohnung von dir handelt wäre es etwas anderes.

oklein  24.02.2018, 13:09
@Renick

100% Zustimmung von meiner Seite für regelmäßige Leistungen, wie hier beschrieben.

@codeeater: dennoch mal die Leistungsbeschreibung erfragen und ggfs. hier posten.

Wolke72012  25.02.2018, 11:23

Ergänzung: Ein "Objektleiter" ist als Kostenart in der Betriebskostenverordnung nicht vorgesehen. Soweit diese konkreten Kosten - mit Inhaltsbeschreibung - also nicht aus dem Mietervertrag als sonstige Kosten gem. BKVO hervorgehen, gehe ich davon aus, sind diese Kosten nicht auf einen Mieter umlagefähig.

Renick  25.02.2018, 11:44
@Wolke72012

Und was für einen Sinn hat dein Kommentar, wo ich das schon in meiner Antwort geschrieben habe??

Es geht nicht um die Bezeichnung, die tut nichts zur Sache. Es geht vielmehr um die Tätigkeit. Sollte der Objektleiter selbst auch übliche Hausmeistertätigkeiten durchführen, dann wäre dieser Anteil der Tätigkeit umlagefähig. Beim Fragesteller ist das offenbar nicht der Fall, daher müssen wir das nicht weiter vertiefen.

Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig - das heißt wen man für die Nebenkostenabrechnung eine Firma braucht, muss der Vermeiter diese Kosten selbst tragen

https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html

siehe auch § 1 Absatz 2 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)