Nebenkostenabrechnung Kanalreinigung

5 Antworten

Betriebskostenverordnung, sofern sich Dein Mietvertrag darauf bezieht: "die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage"

Zum Betrieb des nicht öffentlichen Teils der Entwässerungsanlage gehört auch die Reinigung. Instandhaltung wäre, wenn Rohre ausgetauscht werden müssten, aber nicht die Reinigung der Rohre. Auch wenn die Reinigung nicht jährlich anfällt, sondern nur alle paar Jahre, sind es Kosten, die zum Betrieb der Anlage gehören. Die Reinigung sollte dann allerdings wirklich in einem gewissen Turnus durchgeführt werden, z. B. alle 3 Jahre und die Kosten dafür dann auf diesen Zeitraum verteilt werden.

Wenn nur einmalig aufgrund einer Verstopfung gereinigt wird, ist es hingegen Reparatur bzw. Instandhaltung.

Analog dazu hat man das Thema bei einer Tankreinigung: Hier wurde festgestellt, dass die regelmäßige Reinigung, auch wenn sie nur alle 5 Jahre stattfindet, zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört. Sie darf jedoch nicht umgelegt werden, wenn sie nur einmalig aufgrund einer vorliegenden Störung durchgeführt wurde.

Wenn die Abrechnung Deiner Meinung nach falsch ist, weil sie die Kanalreinigung nicht jährlich durchgeführt wird und die Kosten nicht auf den ganzen Zeitraum zwischen zwei Reinigungen aufgeteilt werden, widersprichst Du dieser Position schriftlich und begründest es damit, dass es sich bei der durchgeführten Reinigung nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Maßnahme handelt, sondern nur aufgrund einer akuten Verstopfung durchgeführt wurde. Sie wird dann schon irgendwie drauf reagieren.

Die Kosten der Kanalreinigung sind keine laufend (regelmäßig) entstehenden Kosten des Grundstücks, folglich nicht umlegbar.

Der Mieter hat die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat.

Mehr dazu hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/abfluss.htm

Ja, natürlich, wenn es sich um eine Reinigung der Kläranlage handelt. Auszug aus Literatur: Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

Nein, sind sie nicht, diese zählen zur Instandhaltung...

Meine Ex-Vermieterin will von mir ein Urteil wo das drin steht, weil ich gesagt hab das ich das nicht zahlen werde.

@julchen881

Naja, wenn sie eine Forderung aufstellt, muss sie doch eine Rechtsgrundlage dafür liefern, und nicht Du, oder?

Aber Du kannst ihr ja mal den entsprechenden Gesetzestext unter die Nase reiben. Ich gehe mal davon aus, dass die Umlage der Kanalreinigung nicht im Mietvertrag vereinbart ist. Gem. § 556 BGB darf nur umgelegt werden, was im Mietvertrag vereinbart ist...

Zitat:

"(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. [...] Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort."

Auch die Betriebskostenverordnung sieht diese Umlage in § 2 BetriebsKV nicht vor...

http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html

davon habe ich echt noch nie was gehört und ich glaube dass das nicht zulässig ist