Sozialversicherung in der Betriebkostenabrechnung?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist rechtens. Der Vermieter darf sämtliche Kosten für den hauseigenen Hausmeister abrechnen, also auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Hausmeister muss man aber oftmals aufpassen, welche Tätigkeiten dieser ausführt. Reparaturen und Verwaltungstätigkeiten sind nicht umlagefähig, und dies ist zeitanteilig heraus zu rechnen.

Die laufenden Betriebskosten einer Immobilie treffen in der Regel den, der die Wohnung tatsächlich bewohnt. Aber anders als der Eigentümer müssen Sie als Mieter nicht alle anfallenden Nebenkosten übernehmen. Was Sie zahlen müssen und was nicht, erfahren Sie hier in unserer Übersicht Hauswart

Zu den Hausmeisterkosten gehören die Lohnkosten und die Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Hausmeister auch typische Hausmeistertätigkeiten übernimmt – wie etwa Gartenpflege oder Schneebeseitigung. Nicht umlegbar sind die anteiligen Kosten für den Hausmeister, wenn er auch Reparaturen übernimmt.   

https://www.optimal-absichern.de/magazin/nebenkosten-was-sie-zahlen-muessen-und-was-nicht-was-auf-sie-als-2-miete-zukommt.php

Woher ich das weiß:Recherche

Warum wird nicht einfach mal der Mietvertrag ganau durchgelesen. Mit solchen fragen, die sich ständig wiederholen, wir zuerst der böse Vermieter beschuldigt

So etwas steht in der Regel nicht im Mietvertrag, sondern nur in der Betriebskostenverordnung.

wenn es im Mietsvertrag stehen würde, hätte ich nicht gefragt ;)

Betriebskostenverodnung § 2 Punkt 14:

die Kosten für den Hauswart,

hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;