Wer zahlt die Kosten für Leckortung und Malerarbeiten?

6 Antworten

Dies müsst Ihr zunächst dennoch nicht bezahlen. Erst wenn zweifelsfrei feststünde, dass Ihr für den Schaden verantwortlich seid, müsstet Ihr zahlen. Dann würde dies aber auch Eure Haftpflichtversicherung begleichen. Die Leckortungsfirma kann ohnehin nichts von Euch verlangen, da Ihr nicht Auftraggeber seid und somit kein Vertragsverhältnis besteht. Wenn überhaupt kann nur der Vermieter Forderungen an Euch richten...

das habe ich dazu schon im Netz gefunden:

Die Beweislast:

Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Beweislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch "Mietgebrauch" entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131,95, 103 f).

Du solltest die von Dir zitierten Urteile wenigstens lesen und beurteilen, ob diese zu dem entsprechenden Sachverhalt passen. In dem von Dir zitierten Fall haben die Mieter SELBST Arbeiten in der eigenen Wohnung ausgeführt, und es war nicht klar, ob dies für den entstandenen Schaden ursächlich war. Außerdem wurde dieser Fall noch nach altem Schuldrecht beurteilt. Mit dieser Sache hier hat dies nichts zu tun...

Es ging mir hier ja um den Grundsatz.

Das müß ihr nie und nimmer bezahlen, wenn ihr nicht die Verursacher des Schadens seid, schließlich ist bei euch ja keine Waschmaschine oder dergleichen ausgelaufen. Verweigere die Zahlung.

Sie haben diese Arbeiten nicht beauftragt, ergo müssen Sie diese Leistung auch nicht bezahlen. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn der Vermieter Ihnen nun diese Rechnung aufmacht. Der Vermieter ist in der Beweispflicht, Ihnen nachzuweisen, dass Sie den Schaden zu verantworten haben. Im Übrigen zahlt die Gebäudehaftpflicht zunächst den Schaden. MfG

Die bevorstehenden Malerarbeiten in der unterliegenden Wohnung sollen wir auch übernehmen. Niemand weiß aber wirklich, woher das Wasser kam!