Über 700€ Hausmeisterkosten für eine 50qm Wohnung. Ist das möglich?

5 Antworten

deine frage ist ja schon etwas älter, aber ich hoffe meine antwort hilft dir trotzdem ein wenig.

meiner meinung nach sind die kosten für hausmeister und hausreinigung eindeutig zu hoch!

ich zahle für 83m² in berlin 187€ für hausmeister und 160€ für hausreinigung.

und dabei sei gesagt, dass der mieterbund gerade prüft, inwieweit die 187€ für hausmeister überhaupt korrekt sind.

am besten du googelst mal den betriebskostenspiegel für deine stadt und vergleichst das dann mit dem /m² preis der einzelnen posten aus der betriebskostenabrechnung. sollten die mittelwerte aus dem spiegel deutlich niedriger sein, ist schonmal etwas faul.

wie solltest du vorgehen? auf jeden fall der betriebskostenabrechnung widersprechen (und auch nicht zahlen) und dann direkt einen termin für die belegeinsicht verlangen.

dort kannst du dir unter anderem verträge (mit leistungsumfang der firma) und rechnungen zeigen lassen

aus eigener erfahrung kann ich sagen, dass die mitgliedschaft in einem mieterbund für solche fälle ein echter vorteil ist, da die dann auch den ganzen weiteren schriftverkehr für dich regeln, dich beraten usw. man ist also nicht ganz auf sich alleine gestellt.

gruß,

shogun

Steht das so in der Abrechnung (ca.) oder ist das deine Definition? Was steht denn sonst noch in der Abrechnung? Und was wurde überhaupt lt. MV v vereinbart?

AMTSGERICHT KIEL

Az.: 116 C 247/00

Verkündet am 10.5.2001

Aus einem Urteil zu Hausmeisterkosten:

Die umgelegten Hausmeisterkosten in Höhe von anteiligen 185,05 kann die Klägerin allerdings nicht von den Beklagten verlangen. Diese Kosten sind nicht fällig, weil sie nicht prüffähig abgerechnet worden sind. Hauswartskosten sind abzugrenzen von den Kosten der Hausverwaltung, die keine umlagefähige Nebenkostenposition darstellen. Sofern eine Person aufgrund eines einheitlichen Dienstvertrages neben reinen Hauswartstätigkeiten auch sonstige Dienstleistungen für den Vermieter vorsieht, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen und nur auf die Hauswartstätigkeiten entfallenden Kosten anzusetzen; nicht anzusetzen sind Kosten der Verwaltung und Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Kosten für Schönheitsrenovierungen; wenn eine Aufteilung deshalb erforderlich ist, gehört eine nachvollziehbare Darstellung der Aufteilung zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung; ein unerläuterter prozentualer Abzug genügt dagegen nicht; zwar ist dem Vermieter nicht vorzuschreiben, einen Stundenrapport durch seine Hausmeister schreiben zu lassen; das ändert aber nichts daran, daß er die Darlegungs- und Beweislast für die Hauswartsanteile an der Tätigkeit seiner Hausmeister hat; der Anteil der hauswartstypischen Tätigkeiten muß daher betragsmäßig schlüssig dargelegt und ggfls. bewiesen werden; Zweifel an der Berechtigung bestimmter Stunden gehen zu Lasten des Vermieters; fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, ist eine Nachforderung nicht fällig (vgl. dazu auch LG Kiel in WM 1996, S. 628; AG Kiel, Urteil vom 16. 1. 2001 in - 114 C 198/00 - in einem Parallelverfahren mit weiteren Nachweisen), insofern ist die im Urteil des AG Kiel vom 25. 1. 2001 zitierte frühere Rechtsprechung des LG Kiel - 1 S 328/91 - nicht mehr aktuell. Bzgl. Lohnkosten hat die Klägerin 10 % Instandhaltungsarbeiten abgezogen, hinsichtlich tIN"" 40 % für allgemeine Verwaltung und nochmals 10 % für Instandhaltungsarbeiten, fürs 20 % für allgemeine Verwaltung und dann noch mal 10 % für Instandhaltungsarbeiten. Diese Anteile sind nicht dadurch erläutert, daß die Klägerin sich auf ihr eigene jahrelange Erfahrung beruft. Daraus ergeben sich keine Arbeitsanteile konkreter Personen in konkreten Jahren. Es fehlen jegliche Anknüpfungstatsachen, die auch nur eine Schätzung ermöglichen (vgl. auch AG Kiel im Parallelverfahren - 114 C 198/00 -).

Ich habe gelesen, dass diese Posten eigentlich alle zu den Aufgaben des Hausmeisters gehören ...

... können. Sie können aber auch von 4 verschiedenen Firmen/Personen ausgeführt werden. 1 Reinigungskraft, 1 Winterdienstfirma, 1 Gärtner und 1 Hausmeister.

Laut Betriebskostenverordnung sind es unterschiedliche Kostenarten, die auch so umgelegt werden können wenn vertraglich vereinbart.

Was Du machen kannst?

Beim Vermieter Einsicht in die Originalbelege verlangen. Dies zu gewähren ist er verpflichtet. Vorher ist eine evtl. Nachzahlung nicht fällig.

Danke für die schnelle Antwort! Meinen Beobachtungen zufolge wurde die Hausreinigung und alle anderen "Hausmeistertätigkeiten" auf zwei Personen aufgteilt. Also eine Hausreinigungskraft und den Hausmeister, evtl. eine für den Winterdienst. Im Vertrag werden die angesprochenen Kostenarten als umlagefähigen Tätigkeiten aufgelistet (Winterdienst, Gartenpflege, Gehwegreinigung, Hausmeisterkosten, Hausreinigung). Daher denke das dort leider nichts zu beanstanden ist.

Die Vermieter sind z.Z. im Urlaub, daher muss ich wohl noch bis nächsten Monat mit der Einsicht warten.

Also vertraglich scheint das ja alles soweit korrekt zu sein, trotzdem erscheinen mir die Kosten extrem hoch. Hinzu kommt, dass wir insgesamt eine Nachzahlung von 850€ leisten müssen.

D.h. die NK von (100€) wurden anscheinend (bewusst?) viel zu niedrig angesetzt. Die Wasser- und Heizkosten sind auf "normalem" Niveau, daher kann es ja eigentlich nur an den sonstigen NK liegen.

Da sich hier keiner meldet würde ich dich jetzt einfach mal weiter schicken. http://www.justanswer.de/ Auf der seite antworten dir Anwälte. Unentgeltlich natürlich :) du musst ihnen nur eine gute Bewertung da lassen.