Selbstverteidigung nach Morddrohung erlaubt?

2 Antworten

Der größere Feind - in vielen SV-Situationen - scheint mir Naivität zu sein. Naiv zu handeln verschlimmert das Ganze, meist sehr schnell.

A: Wie kommt es überhaupt zu einer derartigen Situation? Man kann das Entstehen solcher "prolligen Anmache" im Ansatz vermeiden, indem man den Situationen keinen Raum gibt (Vermeidung in den Anschein einer Opferrolle zu kommen - das kann man sogar trainieren). 

B: Gesichter kann man sich merken. Man kann in solchen Situationen direkt die Polizei rufen, den Bedrohungs-Sachverhalt zur Anzeige bringen, die "Behörden" auf solche Personen aufmerksam machen. Das sollte man IMMER tun, sonst wird der Freiraum für solche Leute immer offener.

C: Eine konkrete Selbstverteidigungssituation liegt hier (noch) nicht vor. Hier handelt es sich um eine "Androhung" von Gewalt mittels Waffe. Dies ist zwar strafrechtlich relevant, aber keine SV-Situation. Man sollte hier besonnen reagieren, deeskalierend sich aus dem Bereich der Personen entfernen und sofort die Polizei umfassend informieren.

D: "Verteidigungsmittel" (aktive o. passive Waffen) sind "Waffen" und dürfen NUR dann eingesetzt werden, wenn es tatsächlich zu einer SV-Situation kommt. Was eine Situation ist, die Selbstverteidigung nach dem Gesetzt rechtfertigt, ist im Gesetzt recht eindeutig beschrieben. SV ist gerechtfertigt bei einem BESTEHENDEM oder ANDAUERNDEM Angriff auf schützenswerte Güter (z.B. auf körperliche Unversehrtheit, bei Freiheitsberaubung, Raub, gegen das Eindringen in Deine Wohnung... etc.). 

Ein Angriff besteht nicht erst dann, wenn die AngriffsBEWEUNG schon ausgeführt wird, sondern auch, wenn der Angriff UNMITTELBAR bevor steht. Das heißt: Man muss einen Angriff nicht erst hinnehmen, man kann ihn direkt behandeln, die NOTWENDIGE Handlung ausführen, den unmittelbaren Angriff zu unterbinden. Was nun aber genau ein "unmittelbar bevorstehender" Angriff ist, das wird weder im Gesetzt klar definiert, noch gibt es hierzu eindeutige rechtssichere Aussagen. Das unterliegt in dem meisten Fällen der subjektiven Entscheidung der Richter.

Und hier kommt jetzt Dein "Verteidigungsmittel" ins Spiel. Denn wenn Du ein solches führst, vielleicht sogar eines, das speziell und nur für SV-Zwecke hergestellt wird (Gaswaffen, Schlagstöcke, Messer...) wird dieses in aller Regel dazu führen, Dir einen gewissen Vorsatz zu unterstellen, dieses Mittel auch einzusetzen. Der vorsätzliche Einsatz von Waffen ist aber nicht über das Recht zur Selbstverteidigung gerechtfertigt.

Natürlich ist es erlaubt, bestimmte Gegenstände mit sich zu führen, um sich "im Notfall" auch zu verteidigen, nur hängt die Beurteilung Deiner Motivation dazu auch wieder in der Macht der Gutachter in der Rechtsprechung und wird auch von Deinem Charakter abhängig gemacht, von bekannten Auffälligkeiten etc. Du bist also noch nicht aus der Sache raus, nur weil die Verteidigungswaffe ein vielleicht erlaubter Gegenstand ist. Aus der Sache bist Du erst raus, wenn es eindeutig ist, das es sich TATSÄCHLICH um Notwehr gehandelt hat. Da spielen auch Zeugen eine Rolle, Aussagen Dritter, die die Sache "irgendwie" mitbekommen haben.... Eine nicht wirklich sicher Sache. 

Mein persönlicher Ratschlag: Führe keine Gegenstände mit Dir, die eine reine Waffe sind. Zur SV kann auch ein großer Schlüsselbund dienen, eine "schnittsichere" Tasche (man darf durchaus kreativ sein). Aber in erster Linie ist es Deine Verhalten, das Dich im Fall der tatsächlichen SV schützt. Hierzu solltest Du Dich fachkundig informieren, vielleicht auch ein Training durchlaufen, um Dich auf solche Situation vorbereitet. Denn auch wenn Du ein "Verdeidigungsmittel" haben solltest, solltest Du damit "nur gekonnt" hantieren, ansonsten ist es für Dich selbst schnell eine größere Gefahr, als für den (die) Angreifer.


Die GuteKKFeh


Gegen Geschwätz darfst du dich mit Gelaber verteidigen. Du darfst auch wegrennen oder die Polizei rufen. Erst, wenn jemand ein Messer zieht, darfst du handgreiflich werden.