selbst geworbener Kundenstamm Versicherung

8 Antworten

Du kannst nicht Makler sein, solange Du nicht unabhängig und selbstständig arbeitest. Solltest Du Agent oder Angestellter einer Versicherung sein, dann "gehören" Dir die Kunden nicht. Für abgeschlossene Verträge hast Du Provision erhalten und solange Du aktiv die Vérträge betreust, bekommst Du Folgeprovosion. Es ist eine ewig alte und völlig falsch verstandene Geschichte, dass einem eine Kundenstamm "gehört". Es sind Kunden des Versicherungsunternehmens und Du hattest die Aufgabe im Rahmen Deiner Tätigkeit, diese zu aquirieren und zu betreuen. Oder wer hat Deine Lohnnebenkosten, Deine Bürotätigkeit, das Dienstauto und meist auch einen Grundstock an Kundenmaterial für diese Tätigkeit gestellt ? Solltest Du "Deine" Kunden entsprechend gut betreut haben, kann man sie Dir nicht so leicht nehmen. Aber ein Recht oder ein Unrecht gibt es nicht.

Vielleicht solltest Du als langjähriger Finanzberater erstmal die Basics Deiner Branche lernen. Es gibt keine selbständigen Makler einer Versicherung ! Entweder bist Du angestellt bei einer Versicherung, dann hast Du bei Umstrukturierung oder Ruhestand quasi keine weiteren Rechte. Oder Du bist als HGB84er bei einer Versicherung und da sollte normalerweise im HGB84-Vertrag etwas zu einem Bestandausgleich vereinbart sein. Oder aber Du bist Makler, dann bist Du von keiner Versicherung abhängig, Dich trifft auch keine Umstrukturierung und dann verkaufst Du zur Rente Deinen Kundenstamm an Deinen Nachfolger oder einen geschätzten Kollegen.

Solltest du ein selbstständiger Versicherungsvertreter einer Gesellschaft sein (nur dies wäre logisch!), dann schau mal hier wg. eines evtl. Bestandsausgleiches: Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB kommt es vor allem auf die Abschlußprovisionen an, die der Handelsvertreter durch die Beendigung seines Vertragsverhältnisses verliert. Aber auch Bestandspflegeprovisionen sind insoweit zu berücksichtigen, wie sie die Kundenbetreuung im Interesse künftiger Geschäftsabschlüsse vergüten. Hingegen sind Provisionen, die nur Verwaltungstätigkeiten entlohnen (Inkasso, Lagerhaltung, Schadensermittlung) für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unerheblich.

"Makler einer Versicherung" - was, bitte, soll das sein? Ein Makler arbeitet nicht für eine Versicherung, und keine Versicherung könnte ihm durch Umstrukturierung seine Kunden nehmen! - So, wie Du's beschreibst, bist Du Versicherungsvetreter (und mit denen kann man's machen - aber auch nur, wenn die's sich gefallen lassen!) nach HGB 84. Du solltest also Deinen Vertretervertrag einmal diesbezüglich analysieren, was zu dem selbstgeworbenen Bestand gesagt wird. Nach HGB hast Du für selbstgeworbene Kunden einen Ausgleichsanspruch - wenn Du Dir nichts hast zuschulden kommen lassen. Als ordentlicher Versicherungskaufmann bist Du sicher Mitglied im BVK (Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute), und ich kann nur dringend empfehlen, Dich an Deinen Verband zu halten, denn dieser kann Dir in der beschriebenen Situation wertvolle Hilfe geben. Ansonsten hat die Vertreterschaft bei den meisten Versicherern auch ihre Hausvereine als Interessenvertretung - wende Dich dann an diesen.

Casi1  07.10.2011, 15:22

kann ja nicht sein, das ist doch eine Scherzfrage oder?

Unter Wikipedia findest du wertvolle Hinweise beim Googeln nach: Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Auch diesen Zusatz unter Anspruchsberechtigung:

Grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleich haben Makler, angestellte Reisende und Vertreter im Nebenberuf.