Schweizer Recht: Parkplatz fristlos kündigen?
Guten Tsg
Ich bin Stockwerkeigentümer und vermiete einen meiner beiden Parkplätze in der Tiefgarage seit August 2021 an eine aussenstehende Person (weder Miteigentümer der Liegenschaft noch Mieter).
Der Mieter hat auf dem Parkplatz Motorräder angestellt und vor einiger Zeit hat sich der Verdacht erhärtet, dass er mit diesen auf den Areal der Liegenschaft Geschäfte (scheinbar Handel) betreibt. Zum einen stehen auf dem gemieteten Parkplatz immer wieder andere Fahrzeuge und zum andrren wurden schon mehrfach Machenschaften mit mehreren Fahrzeugen und Personen auf dem Aussenparkplatz der Liegenschaft beobachtet.
Ich habe den Mieter per Email mit diesem Verdacht konfroniert und aufgrund einer Nachfrage weiss ich, dass er diese auch erhalten hat. Er ist mir aber bis heute eine Antwort schuldig und es werden auch weiterhin Geschäfte auf dem Grundstück der Liegenschaft abgewickelt.
Nun zu meiner Frage: Kann ich ihm den Parkplatz fristlos kündigen? Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäss https://www.mietrecht.ch/db/gesetze_show.php?ArtNr=257f liegt hier ja nicht vor, oder?
Speziell ist ja auch, dass der Missbrauch der Liegenschaft nur indirekt mit der Vermietung des Parkplatzes verknüpft ist. Schliesslich könbte er den Aussenparkplatz js auch für die Geschäfte misdbrauchen, wenn ich ihm den Parkplatz in der Tiefgarage nicht vermieten würde.
Freundliche Grüsse
Raffael
Wie ist der Außenparkplatz zu verstehen? Ist der Bestandteil der Mietsache?
Nein, eben nicht. Er hat einfach nur eine Parkfläche in der Tiefgarage gemietet ohne jegliche Rechte auf anderen Teilen der Liegenschaft.
1 Antwort
Der externe TG-Mieter hat keinen Grund für das Abstellen von Motorrädern auf dem Besucherparkplatz der ETW-Anlage. Der Hausverwalter muss den Verweis aussprechen, wenn er das Hausrecht inne hat. Hier läge grundsätzlich ein Hausfriedensbruch vor, der strafrechtlich verfolgt werden kann. Unter Notieren der Fahrzeug -Nummerschilder können die Rechtsverletzer ermittelt werden.
Ist der Besucherparkplatz als Teil der Wohnanlage gekennzeichnet und weiterhin nur für Besucher der Wohnenden der Anlage ?
Es ist nun so, dass der Mieter sich darauf berufen kann, dass er nicht wisse, wem der Parkplatz gehört. Deshalb wäre die Kennzeichnung "Privatgrundstück" o.ä. eine Voraussetzung für die Strafverfolgung.
Ich wohne auf dem Dorf und wenn man nicht gerade auf den Kopf geallen ist weiss man oder muss zumindest stark dsvon ausgehen, dass es kein öffentlicher Parkplatz ist. Er weiss es aber zumindest seit dann wo ich ihn auf die Besitzverhältnisse aufmerksam gemacht habe.
Ich mache es nun aber so, dass ich ihm ordentlich kündige und gleichzeitig rechtliche Schritte androhe, wenn er den Parkplatz weiterhin für seine "Machenschaften" verwendet.
Falls der Parkplatz indr TG unbefristet vermietet wurde, kannst du ordentlich kündigen. Sanktionen wegen unbefugter Nutzung des Besucherparkplatzes stehen dir nicht zu. Das müsste der Eigentümer tun.
Danke für die Ergänzungen. Ich habe natürlich in der Kündigung geschrieben, dass sich die Besitzerin rechtliche Schritte vorbehält.
Dieser Vorbehalt in deiner Kündigung ist wertlos. Die Eigentümerin muss zunächst den Parkplatz kennzeichnen - Ist denn die Grundstückgrenze erkennbar? Zaun, Hecke, Tor, Mauer ?
Zur Klarstellung: Wir sprechen von Schweizerrecht. Der Vorbehalt mag rechtlich wertlos sein aber ich kann ihn trotzdem darauf aufmerksam machen, dass er mit einer Anzeige zu rechnen hat. Rechtlich ist es einfach nur eine ordentliche Kündigung. Wie bereits geschrieben weiss er, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt und die Grenze ist auch eindeutig erkennbar.
Ich denke, dass er sich von dir nicht verscheuchen lässt.
Es geht ja auch nicht ums verscheuchen sondern darum ihn auf die Konsequenzen aufmerksam zu machen wenn er den Platz weiter für seine Geschäfte verwendet. Die Hoffnung dabei ist natürlich schon, dass er die Drohung ernst nimmt und es zukünftig sein lässt. Hauptteil des Schreibens ist aber die ordentliche Kündigung.
Das habe ich schon verstanden.
Aber vielen Dank nochmals für die Hilfe!
Danke für die Erklärungen.
Der Mieter stellt keine Motorräder auf dem Aussenparkplatz ab aber der Mieter trifft sich regelmässig dort mit mehreren Personen und Autos um dort irgendwelche Geschäfte abzuwickeln (Motorräder werden verladen u.ä.)..
Der Parkplatz gehört der Bauherrin der Liegenschaft und wird von ihr gratis für die Liegenschaft zur Verfügung gestellt. Eine Kennzeichnung, dass nur Besucher den Parkplatz nutzen dürfen liegt nicht vor.
Wir hätten ja auch nichts dagegen, wenn er den Aussenparkplatz im Rahmen wie ein normaler Besucher nutzen würde aber den Parkplatz mit mehreren Fahrzeugen überstellen um darauf mit Handelsgeschäftem Geld zu verdienen geht zu weit.
Rechtfertigen diese Probleme eine fristlose Kündigung? Natürlich würde ich ihm trotzdem ein paar Wochen Zeit geben, aber Vertraglich sind 90 Tage festgelegt.