Mieter möchte Miete und Kaution nicht zahlen und eine Woche vor Beginn des Mietverhältnis den Mietbeginn verschieben?

7 Antworten

... das hört sich ja nicht gut an und wieso sms? Solche Dinger lesen auch wir nicht.

Die Schlüsselübergabe etc. anbieten, Klingel und Briefkasten beschriften, und MB veranlassen an die neue Anschrift.

Zudem die Wohnung ggf. räumen lassen vom Vormieter. Denn Sicherheiten für einen Einzug gibt es wohl nicht.

Ist der Mietvertrag gültig und beidseitig unterschrieben, so ist der Mieter auch Miete und Kaution schuldig. Das sollten Sie ihm schriftlich mitteilen (per Post) mit kurzer Zahlungsfrist.

Auf keinen Fall die Schlüssel übergeben, so lange er nichts gezahlt hat.

Ist zur Frist immer noch nichts gezahlt, so ist das Mietverhältnis nichtig und Sie können kündigen.

Sofern die Miete nicht freigerecht auf Ihem Konto zur Verfügung steht, senden Sie dem Mieter einen Mahnbescheid über die offene Miete.

Schicken Sie ihm eine Abmahnung mit dem Hiweis auf die vereinbarte pünktlich zu zahlende Monatsmiete gemäß Mietvertrag und drohen Sie ihm darin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall erneuten Rückstandes an.

Senden Sie dem Mieter einen Mahnbescheid über die offene Kaution.

Der Rest wird sich dann in kürzester Zeit ergeben.

Sollte in der Folge die zweite Monatsmiete rückständig werden, kündigen Sie zudem das Mietverhältnis fristlos, hilfweise fristgerecht.

Widersprechen Sie im Kündigungsschreiben der stillschweigenden Forstdetzung des Mietverhälnisses.

Gewinnen Sei den Eindruck, dass der Mieter nach erfolgter Kündigung nicht weichen kann oder will, dann reichen Sei unverzüglich Räumungsklage bei Gericht ein.

Hmmm... - ärgerlich so´n Mieter schon bei Anbeginn!

Danke für die schnelle Antwort. Erschwerend hinzu kommt, dass der Mieter zur Zeit in der Schweiz wohnt. Wir wohnen grenznah und solche Mietverhältnisse sind hier an der Tagesordnung. Ich habe keine Ahnung wie es hier mit einem grenzüberschreitenden Mahnverfahren aussieht.

@bini2004

Konsultieren Sie einen grenznahen Anwalt, der sich in beiden Rechten gut bewegt!

Ja Du kannst ihn fristlos kündigen, wenn zu Mietbeginn die Miete und die erste Rate der Kation nicht gezahlt wird.

Sollte die Wohnung im März und oder April noch nicht neu vermietet sein, kannst Du da auch noch Schadenersatz fordern; ebenso für ein neues Inserat.

Fehlende Mietzahlung und Kaution muss nicht angemahnt werden; der Mieter befindet sich automatisch im Verzug.

Teile dem Mieter mit dass Du mit einem späterem Mietbeginn nicht einverstanden bist, Du ihm fristlos kündigst wenn zu Mietbeginn die Miete und die erste Rate der Kation nicht gezahlt wird und Du auch weitere Schadenersatzforderungen geltend machen wirst.

Teile ihm mit dass Du am 1. Februar eine Übergabe machen willst und Du die Miete und Kaution zu diesem Zeitpunkt auch erwartest und falls der Mieter nicht kommt, werden die Gegenstände als Vermieterpfandrecht geltend gemacht.

Danke für die schnelle Antwort. Erschwerend hinzu kommt, dass der Mieter zur Zeit in der Schweiz wohnt. Wir wohnen grenznah und solche Mietverhältnisse sind hier an der Tagesordnung. Ich habe keine Ahnung wie es hier mit einem grenzüberschreitenden Mahnverfahren aussieht.

@bini2004

Gerichtsstand ist hier in Deutschland, weil er hier was mieten will.

Diese Vorgehensweise hinsichtlich fristloser Kündigung halte ich nicht für gerichtsfest, weil die Bedingungen nicht ausreichend sind. Mietschulden = 1 Monatsmiete, Mietsicherheit 1. Rate fehlt. Eine Addition von Mietsicherheit und Mietschuld ist nicht möglich, weil die Mietsicherheit immer Eigentum des Mieters bleibt.

Ich würde laienhaft ja mal sagen dass das Mietverhältnis noch gar nicht begonnen hat;

es wurde im Prinzip nur ausgemacht dass unter den gegebenen bedingungen und unter Einhaltung der beiderseitigen Verpflcihtungen ab dem Stichtag ein Mietverhältnis entstehen soll.

demnach die Bedingungen wie man im Rahmen eines laufenden Verhältnisses Jemand kündigen kann, nicht anzuwenden sind.

ich sehe es eher als einen nicht eingehaltenen Vertrag.

Vermieter verspricht:

zum 1.steht die Wohnung zum Einzug bereit, etc.

mieter verpflichtet sich, bis dahin kaution zu leisten und miete zu bezahlen.

Da nun der Mieter im Prinzip schon angekündigt hat, dass er bis zum Stichtag die miete und kaution nicht zahlen wird, liegt meiner Meinung nach vertragsbruch vor und der vermieter ist auch nicht mehr verpflichtet, sich an die danach normal folgenden Verpflichtungen seinerseits zu halten (aka keine Schlüssel und Wohnungsübergabe da der mieter vorher seinen Teil nicht erfüllt hat).

Würde aber nichtsdestotrotz da vom Anwalt was hinschreiben lassen unddas auch prüfen lassen.

Nicht dass es auf ein Gegenseitiges beschulden hinaus läuft a la "ich hab miete nicht bezahlt, weil der mir nicht den schlüssel übergeben wollte"

"ich hab den schlüssel nicht übergeben weil der nicht die kaution leisten wollte"

@densch92

Ich würde laienhaft ja mal sagen dass das Mietverhältnis noch gar nicht begonnen hat;

Stimmt Du bist ein Laie.  :-)

Mit Unterschrift von Mieter und Vermieter ist hier ein Mietvertrag zustande gekommen; auch wenn der Mietbeginn in der Zukunft liegt.

Somit erübrigt sich weiterer Kommentar zu Deinem restlichen Kommentar.

Aber jetzt weißt Du ja bescheid für die Zukunft.

Ach ja noch was, man kann sogar einen Mietvertrag vor Mietbeginn wieder kündigen.

Beispiel:

Du unterschreibst nächste Woche einen Mietvertrag zum 1.7.2018 und eine Woche später findest Du eine bessere Wohnung, dann kannst Du die erste Wohnung fristgerecht kündigen bevor der Mietvertrag beginnt und brauchst nicht mal Miete oder Kaution zahlen, weil die Kündigungsfrist endet bevor der Mietvertrag beginnt.

Kann ich ihm fristlos kündigen?

Ja, § 569 2a BGB gibt dieses Kündigungsrecht her. Allerdings könnte die der M - etwa zum Wunschtermin seines Einzugs - durch Zahlung aller offenen Rückstände sowie Begleichung der laufenden Forderungen abwenden.

Mit einer darin hilfsweise mit erklärten ordentlichen Kündigung n. § 573 Abs. 2 Nr. 1. BGB wäre man diesen unsicheren Kantonisten Ende Mai wieder los - lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende :-)

G imager761

...obwohl im Mietvertrag der 01.02. steht? So ein Vertrag ist doch kein Wuschkonzert. Bis zu seinem „Wunschtermin“ 01.03. wäre er ja schon fristlos gekündigt

@bini2004

Das ist ja ein Schritt um eben ganz sicher zu gehen, das man diesen Mieter nicht mehr an der Backe hat, daher die hilfsweise fristgerechte Kündigung.

@bini2004

Die fristlose Kündigung bei erstmaligem Mietrückstand kann man eben durch Nachzahlung abwenden, § 543 II BGB.

Um solch einen M wirklich loszuwerden, kündigt man eben ordentlich mit, was das MV tatsächlich beendet.

Der § 569 2a BGB bringt zum Ausdruck, dass bei Fehlen zweier Raten der Mietsicherheit hinreichend Grund für eine Fristlose Kündigung gegeben sei.

Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.