SCHULBUßGELD! WANN VERJÄHRT ES?

6 Antworten

Keine Ahnung, was ein Schulbußgeld ist (also, was Du da zu zahlen hast). Aber die normale Verjährung in D beträgt drei Jahre zum Ende des entsprechenden Kalenderjahrens. Das heißt, die Forderung vom Sept 2013 wäre am 31.12.2016 verjährt. Aber: Das geht nicht automatisch. Du musst denen mitteilen, dass sie leider Pech gehabt haben, äh, nein, besser das nicht schreiben, sondern, dass die Forderung zu o.g. Termin verjährt ist. Nicht mehr, nicht weniger.

das war das wegen das ich die Schule geschwänzt habe

aber danke dir :)

Schulen verhängen keine Ordnungs- bzw. Bußgelder.

Ist das jetzt ein "Bußgeldbescheid" oder eine Mahnung zu einer ausstehenden Forderung?

Wie alt bist Du?

ja ich meinte damit die Schulbehörde die für meine Stadt verantwortlich ist , ich zitiere, bei der Durchsicht unsere Unterlagen haben wir festgestellt das noch folgende Beiträge offenstehen !

das ist alles vom August / September 2013

@mb974

bin 21 Jahre , und damals noch keine 18 Jahre gewesen

@mb974


Bitte erst einmal um Zusendung einer Abschrift des ursprünglichen Bescheides, da Dir dieser nicht vorliege ( aber warte noch einige Tage ).

Sollte dieser nämlich erst 2014 erstellt worden sein, könnte auch die Verjährung erst am 31.12.2017 enden. ( Und dann müsstest Du auf Zeit spielen )

@wilees

ist alles von 2013 !

"Normale" Forderungen verjähren 3 Jahre nach dem Entstehungsjahr der Forderung.

FALLS es einen vollstreckbaren Titel gibt, gelten 30 Jahre.

Diese besagt in den meisten Bundesländern u. a., dass eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach der Entlassung des Schülers aus der Schule unzulässig ist.

https://bussgeld.org/schulverweigerung-bussgeld/

Ich weiß nicht, ob das auf Dich zutrifft.

 Kommt darauf an, wie hoch dein Bescheid ist

https://dejure.org/gesetze/OWiG/34.html

2) Die Verjährungsfrist beträgt
1.fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,

2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/10yk/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGRP2004pG15&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-SchulGRP2004pP99

Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
der Pflicht zum Besuch einer Schule beharrlich nicht nachkommt (§ 64 Abs. 1),

2.
sich nicht den erforderlichen schulärztlichen, schulzahnärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Untersuchungen unterzieht (§ 64 Abs. 2 und 3),

3.
als Elternteil oder mit der Erziehung und Pflege Beauftragte oder Beauftragter die Anmelde- und Mitwirkungspflichten aus § 65 Abs. 1 nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

also bei mir passt das 
2.drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

@mb974

dann solltest du vielleicht noch sicher stellen, dass die Frist nicht geruht hat . In dem § 34 OWiG kommt ja auch noch ein Absatz 4. 

Absender des Briefes sollte dann auch nicht die Schule, sondern die zuständige Verwaltung sein.  Ab 14 Jahren bist du hierfür Schuldner, nicht die Eltern.