Steuererklärung von 2013?

Schreiben Finanzamt  - (Steuern, Finanzamt, Steuererklärung) Schreiben Finanzamt  - (Steuern, Finanzamt, Steuererklärung)

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, die reguläre Verjährung beträgt vier Jahre, bei einer Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, soweit § 169 AO.

Es gibt aber auch noch § 170 AO; dort gibt es ein Anlaufhemmung, die den Beginn der Verjährungsfrist noch mal um drei Jahre verzögern kann.

Und § 171 AO kennt auch noch Ablaufhemmungen, die verhindern, dass die Frist abläuft.

Laut dem zweiten Bild hast Du in 2013 Lohnersatzleistungen bezogen und Lohn auf Steuerklasse V.

Beides sind Gründe die zu einer Abgabepflicht führen.

Die Steuererklärung 2013 hätte 2014 abgegeben werden müssen. Die Verjährung beginnt mit dem Jahr der Abgabe, aber spätestens drei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum.

Die Verjährungsfrist begann also in Eurem Fall mit Ablauf 31.12.2017. Die Frist dauert vier Jahr, die Verjährung tritt also frühestens mit Ablauf 31.12.2021 ein.

Da ihr offenbar verpflichtet seid eine Erklärung abzugeben und ihr das wusstet, daher ihr nun darauf hingewiesen worden seid, gebt ihr die Steuererklärung vorsätzlich nicht ab.

Wir sind also jetzt dann bei einer Steuerhinterziehung und verjährt die Sache sowieso erst 2027.

Gebt das blöde Ding ab. Evtl. gibt es nicht mal eine Nachzahlung.

Tach... die Erklärung MÜSST ihr abgeben, da es sich in 2013 um eine Pflichtveranlagung (7 Jahre kann das FA hinterherjagen) handelt und nicht um eine Antragsveranlagung (4 Jahre könnt ihr die Erklärung einreichen).

Einfach Erklärung erstellen, einwerfen und gut ist.

Die Festsetzungsverjährung tritt frühestens nach sieben Jahren ein. Ihr Wissen, dass die Steuerveranlagung nach vier Jahren verjährt ist, ist nicht richtig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn eine Abgabepflicht besteht, beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre.

Daraufhin haben wir mit einer Zurückweisung geantwortet, da es unseres Wissens nach 4 Jahren verjährt ist.

Halbwissen.

Die 4 Jahre gelten für die Antragsveranlagung, also für Menschen die ihre Erklärung freiwillig abgeben.

Wenn aber Abgabepflicht vorlag, zieht das nicht und Abgabepflicht entsteht auch, wenn das FA zur Abgabe auffordert.

Wann läge z.B. Pflichtveranlagung vor

  • Wenn in 2013 neben Arbeitslohn auch eine Engeltersatzleistung (ALG I, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, ges. Krankengeld, etc.) bezogen wurde. Diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
  • Wenn Arbeitslohn über die Steuerklassen V oder VI bezogen wurde
  • Wenn Einkommen bezogen wurde, welches keinem Quellensteuerabzug unterlag (Gewerbe, selbst. Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, ausl. Kapitalerträge, sonstige Einkünfte z.B. ges., betr. oder priv. Renten).

Grundsätzlich halte ich euer Vorgehen für leicht gehirnamputiert, denn im ersten Schreiben wurde euch die Rechtsgrundlage mitgeteilt auf derer das Finanzamt die Abgabe fordert.

Statt einfach die Erklärung abzugeben, schreibt ihr einen Brief unter völliger Ignoranz der Rechtslage und seid ernsthaft davon ausgegangen das Finanzamt sagt dann: "Och joa, passt schon."

Wenn Dummheit weh tun würde hätten wir morgen einen Ärztemangel ohne Gleichen...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Dominique2209 
Fragesteller
 03.04.2019, 18:52

Was sollen deine Beleidigungen?
Nur weil ich eine Frage gestellt habe...
Wenn  du hier etwas frägst, bist du dann auch dumm?
Ja da hast du aber einerseits recht wenn Dummheit weh tun würde dann würde es weniger Menschen von deiner Sorte geben und die Welt wär frei urteilen !!!

kevin1905  03.04.2019, 23:13
@Dominique2209
Was sollen deine Beleidigungen?

Kritik ist was anderes als Beleidigungen. Wenn du den Unterschied nicht kennst, nenn mir doch deine Adresse, ich sponsore dir einen Duden. Ich habe dich kritisiert.

Nur weil ich eine Frage gestellt habe...

Das schöne an Post von Behörden ist, in 99% der Fälle kommen diese mit einer Rechtshelfsbelehrung, heißt alles wirklich unterm Strich relevante steht dort drin.

Wenn  du hier etwas frägst, bist du dann auch dumm?

Eine Frage an sich macht einen nicht dumm. bzw. es zeigt das Bestreben das eigene Wissen erweitern zu wollen. Das ist also gut.

Allerdings hab ich bei manchen Fragen das Gefühl, dass man doch sehr ignorant an die Sache rangeht, so wie auch hier. Ihr geht davon aus, ihr wüsstet es besser als das Finanzamt. Ihr habt das erste Schreiben nicht gelesen (wie aus dem Folgeschreiben, welches du eingestellt hast hervorgeht) bzw. verstanden. Denn wenn ihr das getan hättet, gäbe es diese Frage nicht.

Und dann, wenn es auch noch kostenlose Antwort gibt (Steuerberater schon mal gehört) auch noch unverschämt werden, weil man dich nicht mit Samthandschuhen anfasst?

Ja da hast du aber einerseits recht wenn Dummheit weh tun würde dann würde es weniger Menschen von deiner Sorte geben und die Welt wär frei urteilen !!!

Zumindest wären dann die Anzahl seltsamer und überflüssiger Fragen in diesem Forum weitaus weniger und ich hätte mehr Zeit für Menschen, die wirklich hilfesuchend sind und nicht bloß ihre Post nicht richtig lesen. =(

Dominique2209 
Fragesteller
 17.08.2019, 00:39

F. Ck U