SCHEIDEN LASSEN VON MAROKKANER!

9 Antworten

Hey,

da würde ich mir anwaltlichen Rat holen, aber soviel kann ich dir sagen:

Nach welchem Recht wird eine Ehe mit Auslandsbezug geschieden?

Fraglich ist dabei, welches Gericht nun zuständig ist und welches Scheidungsrecht angewandt werden muss.

Für die Zuständigkeit gilt die aktuelle internationale Verordnung Brüssel-IIa. Danach sind die Gerichte zuständig,

a. in dessen Hoheitsgebiet

• beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

• die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

• im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

• der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

• der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;

b. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.

Weiterhin stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Laut der neuen EU-Verordnung Rom-III geht wiederum nationales Recht vor. Dennoch haben Scheidungswillige die Möglichkeit zwischen folgenden Rechten zu wählen:

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

d) das Recht des Staats des angerufenen Gerichts.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der EU Verordnung nicht vorliegen kommt wiederum nationales Recht zur Anwendung.

https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/61-was-gilt-bei-internationalen-scheidungen-bzw-scheidung-mit-auslandsbezug

LG

Eine im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossene Ehe gilt auch in Deutschland; einer ausdrücklichen Anerkennung oder Registrierung hier bedarf es nicht. Was dann zu beachten ist, hat "jurastudi" beschrieben.

Du irrst dich: diese Ehe ist auch in Deutschland gültig, dazu muss sie nicht erst hier anerkannt werden.

Siehe Seite der dt. Botschaft in Rabat: "Eine nach marokkanischem Recht wirksam geschlossene Ehe ist auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig."

Meiner Meinung nach auch völlig richtig, sonst könnte man sich ja nie sicher sein, dass der (zukünftige) Ehepartner nicht auch noch irgendwo im Ausland mit einer/einem anderen verheiratet ist.

Du musst dich also scheiden lassen, wenn du diese Ehe beenden möchtest. Lass dich dazu am besten von der Botschaft beraten.

Eine solche internationale Scheidung mit Auslandsbezug muss man nach zwei Aspekten beurteilen: Welches Gericht in welchem Land ist für die Scheidung zuständig. Findet sie im Ausland oder in Deutschland statt?! Danach muss man schauen, welches Recht welchen Landes anzuwenden ist. hier findest du systematisch wie du in deinem Fall vorgehen musst: http://www.scheidung-online-kanzlei.de/internationale-scheidung.html Und natürlich ist deine Ehe gültig, wenn du dich von einem Standesbeamten hast trauen lassen in Marokko. Es ist unerheblich, ob du die Ehe registrieren hast lassen.

Ich würde meinem Vater eine Vollmacht geben und den beim marokkanischen Konsulat zumindest Informationen einzuholen. Danach würde ich prüfen was weiter zu veranlassen ist.