Schadensersatz nach Terminabsage? Kein Hinweis auf die AGBs?
Hallo!
Nehmen wir an Frau Musterfrau macht über Facebook einen Termin bei einem Kosmetikstudio. Frau Musterfrau wird über Facebook auf ein aktuelles Angebot aufmerksam. Eine Kosmetikleistung wird dort für 175€, anstatt 350€, angeboten. Die Terminvereinbarung verläuft ebenfalls ausschließlich über Facebook. Auf die AGBs wird sie bei der Terminvereinbarung nicht hingewiesen. Die AGBs befinden sich nur auf der Internetseite des Kosmetikstudios, aber nicht auf Facebook. (Nur eine Verlinkung auf die Internetseite) Musterfrau sagt nun den Termin um 09.00uhr, der Termin war um 15.30uhr des selben Tages, ab. Sie erhält eine Rechnung von dem Kosmetikstudio in Höhe von 150€ mit dem Hinweis darauf, dass dies für Terminabsagen unter 24std laut AGBs vorgesehen ist. Darüber wusste sie bei Terminvereinbarung und bei Absagen des Termins nicht Bescheid.
Sind die Forderungen rechtens?
5 Antworten
Ich sehe den Fall hier definitiv nicht so klar wie meine Vorredner!!
Bei Vertragsschluss muss ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die AGB erfolgen. Die andere Vertragspartei muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts haben und mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Dies könnte noch streitig sein, da grundsätzlich eine Verlinkung auf eine Seite reicht. Vorliegend wussten Sie aber ja gar nicht, dass es AGBs gibt und es gab auch keinen Hinweis darauf. Wie gesagt sicherlich streitig.
Der nächste Punkt wäre mal genauer auf die Entstehung des Vertrages zu schauen. Die Anzeige auf Facebook stellt kein Angebot dar!
Entscheident ist euer chatverlauf und wer da den wirksamen Antrag stellt. Sollte dieser von Ihnen ausgegangen sein und die andere Vertragspartei hat diesen vorbehaltlos angenommen sind die AGBs kein Bestandteil Ihres Vertrages
Soweit es sich hier um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, was ja offenkundig der Fall ist, düfte die Sache so in Ordnung gehen. Kommst Du nicht zum Termin, zahlst Du. Auch in anderen Branchen ist das üblich, denn in der geplanten Zeit ist kein anderer Kunde da, der den Ausfall kompensieren könnte. Die Plattform spielt keine Rolle. Selbst ein Telefonat hätte für den Vertragsschluss bereits ausgericht.
aber nicht auf Facebook. (Nur eine Verlinkung auf die Internetseite)
dann hätte die Gute dort nachlesen müssen; wie im realen Leben - da hätte Sie auch erst weiterblättern müssen
das wird Sie zahlen müssen
Da stimme ich zu.
Du wusstest, wo die AGB‘s stehen. Dann hättest du auch nachlesen können, denn man informiert sich zuerst über die AGB‘s, bevor man einen „Vertrag“ abschließt.
Die Voraussetzungen für AGB sind
- ein ausdrücklicher Hinweis auf diese,
- eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei und
- das Einverständnis der anderen Vertragspartei.
Wenn sie nicht (ausdrücklich) auf die AGB hingewiesen wurde sind diese nicht gültig.
Beim Annehmen des Termines entstand ein Vertrag (eine beidseitige Willenserklärung mit Zustimmung beider Seiten) wobei keine Rede von Kosten bei einer Absage war. Sie muss auf die AGB hingewiesen worden sein, sonst ist die Forderung nicht rechtens.