Schadenfall - Postbote stürzt auf Eingangstreppe
Hallo,
hätte gerne eine Meinung zu folgendem fiktiven Fall:
Postbotin rutscht im Winter auf der Treppe aus und verletzt sich. Die Haftpflichtversicherung des Eigentümers/Vermieters setzt sich mit einem Mieter (2 Wohnparteien)
auseinander in dem sie Ansprüche anmeldet aufgrund einer Schadenzahlung. Im Mietvertrag steht dass der Winterdienst vom Mieter wechselseitig von Woche zu Woche zu erledigen ist.
Welche Mietpartei allerdings mit dem Winterdienst dran ist, wurde nie geregelt. Der Winterdienst wurde von dem angeschriebenen Mieter trotzdem regelmäßig und ohne unterbrechung durchgeführt.
Der gestürzte Postbote wurde vom Mieter und seinem Besuch auf der Treppe liegend und schreiend vorgefunden. Die Treppe war geräumt, stellenweise glätte war allerdings nicht auszuschliessen. Der Postbote hatte normale Turnschuhe an. Die Schmerzensgeldforderung des Postboten bezieht sich einzig und allein auf seine eigene Aussage. Es wurden keine Beweisfotos oder Zeugen hinzugezogen. Es wird auch bezweifelt dass der Vermieter seiner Überwachungspflicht des Winterdienstes nachgekommen ist.
Wäre hier ein Forderung gegen den Mieter berechtigt? Bzw. welche Möglichkeiten würden dem Mieter zur verfügung stehen eine Zahlung mehrerer tausend Euro abzuwenden?
Vielen Dank
2 Antworten
Hier ist die Grundstückshaftpflichtversicherung zuständig. Der Grundeigentümer kann zwar die Räumpflicht delegieren, muss diese Delegation aber auch unzweideutig regeln.
Einen Regressanspruch kann die Haftpflichtversicherung nur gegen eine konkrete Partei erheben. Einfach sagen, einer von beiden muss es gewesen sein, reicht nicht.
Im Übrigen handelt es sich für den Postboten um einen Arbeitsunfall. Diesen muss er in erster Linie mit seinem Arbeitgeber, bzw. der entsprechenden BG abwickeln.
Wenn die Räumpflicht wechselseitig auf die beiden Wohnungen umgelegt wird, ist bei Leerstand jede zweite Woche der Hausbesitzer selbst zuständig. Er kann natürlich (gegen Bezahlung) auch diese Pflicht auf den einzigen Mieter übertragen.
da kümmert sich die berufsgenossenschaft drum
Vielen Dank. Und was wäre wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nur von einer Mietpartei bewohnt war und im Mietvertrag geregelt ist dass der Winterdienst wechselseitig von woche zu woche zu erledigen ist? Das würde mich noch brennend interessieren...