Rückzahlung Fortbildungskosten ohne Fortbildungsvertrag?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, in welcher eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber auch nichts fordern.

Wurde die Rückzahlung denn mündlich vereinbart?

Siehe auch hier:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rueckzahlungsklausel.html#tocitem3

Lisali0412 
Fragesteller
 24.07.2017, 16:32

Ja sie wurde mündlich vereinbart und es sollte noch etwas schriftliches folgen, das hat aber unsere Personalabteilung verschlafen....

Lumpazi77  24.07.2017, 16:35
@Lisali0412

Auch mündliche Vereinbarungen gelten, wenn diese Bewiesen werden können (Zeugen).

Lisali0412 
Fragesteller
 24.07.2017, 17:12
@Lumpazi77

okay was heißt Vereinbarung? Mir wurde gesagt ich muss 2 Jahre dableiben, aber nicht wieviel ich zurückzahlen muss. Außerdem haben die bei meiner Freistellung gesagt dass mit der Freistellung eben alles abgegolten ist ( Urlaub, Überstunden, Fortbildung....)

Familiengerd  24.07.2017, 18:05
@Lisali0412

Ob mit der Freistellung "alles abgegolten" ist, hängt ganz von der Formulierung und der Art der Freistellung ab.

Der Urlaubsanspruch kann (anders als die Überstunden) nur dann mit der Freistellung abgegolten werden, wenn die Freistellung als "unwiderruflich" erklärt oder der Urlaub ausdrücklich erteilt (mit der Zeitangabe, wann) wurde.

Für die Überstunden gilt diese Voraussetzung - wie bereits gesagt - nicht.

Lisali0412 
Fragesteller
 24.07.2017, 18:48
@Familiengerd

Ah okay, ja die Freistellung ist "unwiderruflich".  Und auf die Kosten der Fortbildung kann man das dann auch anwenden oder hat das damit nichts zu tun?

Familiengerd  24.07.2017, 23:33
@Lisali0412

Da die Freistellung als "unwiderruflich" erklärt worden ist, darf der Urlaub, der Dir noch zusteht, mit der zeit der Freistellung verrechnet werden (sollte dabei noch Urlaub übrigbleiben, muss er ausgezahlt werden).

Die Verrechnung von Überstunden ist ja ohnehin erlaubt.

Mir ist nur nicht klar, wie die Fortbildung verrechnet werden soll. Denn der Arbeitgeber kann mit der Freistellung - während der er Dich ja weiterhin "normal" bezahlen muss - ja nur Forderungen verrechnen, die du noch gegen ihn geltend machen kannst, also die Freizeit durch Urlaub oder Überstundenausgleich.

Was steht in der Freistellungserklärung denn konkret in Zusammenhang mit der Fortbildung?

Lisali0412 
Fragesteller
 26.07.2017, 15:48
@Familiengerd

Unwiderrufliche Freistellung - 

..."wir stellen Sie hiermit ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und der Anrechnung noch vorhandener Urlaubs- & Freizeitausgleichsansprüche, sowie Fort- & Weiterbildungskosten unwiderruflich bis Ablauf der Kündigungsfrist zum .... von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Familiengerd  26.07.2017, 17:24
@Lisali0412

Okay, Du erhältst also (selbstverständlich) weiterhin Deine Arbeitsvergütung, und die Urlaubs- und Überstundenansprüche werden auf die Zeit der Freistellung angerechnet - das ist in Ordnung.

Inwiefern der Arbeitgeber auf die Freistellung auch die Weiterbildungskosten anrechnen will/kann, erschließt sich mir aus dieser Formulierung nicht. Das könnte er nur (einmal unabhängig von der Frage der Berechtigung), wenn Du selbst noch weitergehende Forderungen gegen ihn hättest, die er mit diesen Kosten dann verrechnen würde - es sei denn, er zielt damit auf die dir noch zustehende "vertragsgemäße Vergütung".

Ich erkenne ansonsten nicht, dass sich aus dieser Formulierung ergeben würde, dass er von Dir die Bezahlung der Weiterbildungskosten verlange.

Sollte es aber tatsächlich so kommen, dass der Arbeitgeber die Kosten mit der noch zu zahlenden Vergütung an Dich verrechnet, dann bleibt Dir wohl zunächst nur, mit ihm ein "klares/deutliches Wort" zu reden und mit einer Klage zu drohen, wenn er sich "uneinsichtig" zeigt.

Dein Arbeitgeber kann keine Rückzahlung verlangen.

Es gibt keine Rückzahlungsklausel und selbst wenn es eine gäbe, käme es darauf an, was drin steht.

Hast Du die Fortbildung gemacht, weil sie für Deinen Job notwendig und vom AG angeordnet war, kommt eine Rückzahlung sowieso nicht in Betracht.

Lisali0412 
Fragesteller
 24.07.2017, 16:33

Ich hab die Fortbildung auf eigenen Wunsch hin gemacht.   Und der Satz in meiner unterschriebenen Freistellung ist nicht relevant? 

Hexle2  24.07.2017, 17:42
@Lisali0412

Hast Du unterschrieben, dass Du die Freistellung bekommen hast oder steht da etwas darüber, dass Du mit der Rückzahlung einverstanden bist?

Rückzahlungen müssen i.d.R. vorher vereinbart werden.

Sorry, ich bin kein Jurist. Wenn es sich um einen größeren Betrag handelt, solltest Du Dich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft wenden.

Lisali0412 
Fragesteller
 26.07.2017, 15:59
@Hexle2

ich werde die Woche noch einen Anwalt aufsuchen....Danke dir für die Weiterhilfe!! :-)

Hexle2  26.07.2017, 16:02
@Lisali0412

Gerne, ich wünsche Dir alles Gute.

Wie lautet der genaue Wortlaut der Formulierung in der Freistellung?

Lisali0412 
Fragesteller
 26.07.2017, 15:47

Unwiderrufliche Freistellung - 

..."wir stellen Sie hiermit ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und der Anrechnung noch vorhandener Urlaubs- & Freizeitausgleichsansprüche, sowie Fort- & Weiterbildungskosten unwiderruflich bis Ablauf der Kündigungsfrist zum .... von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Lisali0412 
Fragesteller
 26.07.2017, 15:57
@Lisali0412

Mündlich wurde mir hierzu gesagt dass die Kosten nicht zurückgefordert werden und mit der Freistellung alles "abgegolten" ist....

Nun wollen Sie aber doch eine Zahlung...

Robert Mudter  26.07.2017, 18:42
@Lisali0412

Ich denke dem Arbeitgeber dürfte es schwer fallen den Rückzahlungsanspruch tatsächlich durchzusetzen. Das Problem ist hier natürlich die normative Kraft des faktischen. Nimmt der Arbeitgeber den Abzug vor, bleibt dir nur, den Betrag über das Arbeitsgericht zurückzufordern. Bei oberflächlicher Betrachtung könntest du hier hinreichende Chancen haben. Der Passus in der Freistellung dürfte für eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung nicht ausreichend sein