Kann ich die Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber von der Steuer absetzen?

3 Antworten

ja so hab ich es mir auch gedacht! Gut wenn ich jetzt eine stelle kriege wo ich mich direkt wesentlich verbesser und von den 2000 Euro noch vielleicht 700 Eüber die steuer wieder kriege wäre es eine Überlegung wert

Wenn Du von 2000 € quasi eine Steuererstattung von 700 € willst, dann verdienst Du soviel, dass die 2000 locker drin sind. Hast Du einen alten Steuerbescheid? Dann rechne mal Deinen persönlichen Steuersatz aus, der dürfte wohl unter 35 % liegen. Wenn nicht, musst Du Dir wie gesagt um die Kohle keine Gedanken machen. Da hättest Du bei Einzelveranlagung ein zu versteuerndes Einkommen von über 80.000.

@kegus

Äh, ich hab das heute noch mal überprüft und festgestellt, dass ich mich mit den Zahlen total verhauen habe (schäm!). Tatsächlich reicht ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 38.500 aus, um die von Dir angestrebte Entlastung zu erreichen. Ich kapier das jetzt noch nicht ganz, kann nur an der Progression liegen, man kann das mit den Steuersätzen gar nicht absolut sehen. Sorry.

Du solltest erst einmal überprüfen lassen, ob die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt wirksam ist. Denn etwa zwei Drittel sind unwirksam.

Deshalb: Ab zum Fachanwalt oder zur Gewerkschaft

Da Dir die Kosten erst zum jetzigen Zeitpunkt entstehen, sind sie auch erst jetzt für Deine Steuer relevant. Wann der Arbeitgeber gezahlt hat, spielt da keine Rolle. Ich würde mir aber überlegen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob ich die Zeit nicht noch aushalten kann.

Laß dir aber eine Quittung geben.Das brauchst du für die Steuer

@Pifendeckel

Zuerst sollte man mal überprüfen, ob die Vereinbarung über die Rückzahlung der Fortbildungskosten bzw. Weiterbildungskosten überhaupt wirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat hier klare Richtlinien aufgestellt und zwar in Abhängigkeit der Weiterbildungsdauer von der Bindungsdauer. Viele Klauseln in Arbeitsverträgen aber auch spätere Vereinbarungen sind häufig unwirksam. Siehe dazuhttp://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2012/11/14/ruckzahlung-von-ausbildungskosten-und-fortbildungskosten-beim-abbruch-der-ausbildung-bzw-bei-kundigung/