Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel?

4 Antworten

Was sind das denn für "Fortbildungen" und "Lehrgänge"?

Rückzahlungsklauseln sind nur dann zulässig, wenn diese Bildungsmaßnahmen für Dich auch einen Vorteil haben (z.B. bei Bewerbungen auf höher dotierte Stellen).

Wenn die Fortbildungen nur im Interesse des Arbeitgebers sind, Du diese also brauchst um spezielle Kenntnisse für Deinen Job in dieser Firma zu erwerben, ist die Klausel unwirksam.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt zum § 307 BGB (Inhaltskontrolle) zu Rückzahlungsklauseln, Weiterbildungskosten u.a.:

Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, wenn es sich bei den Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition des AG für seinen Geschäftsbetrieb handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht.

Unzulässig sind Rückzahlungsklauseln insbesondere, wenn die durch die Fort-und Weiterbildung vermittelte Qualifikation lediglich der Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz dient, ausschließlich (oder überwiegend) innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung der Kenntnisse an vom AG veranlasste oder zu vertretende neue betrieblichen Gegebenheiten dient."

Hast Du denn schon so eine Fortbildung gemacht?

Also ich bin am 1.4 mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses in die Windkraft gegangen und hatte direkt zum Anfang mehrere Lehrgänge zu absolvieren damit ich überhaupt in der Windbranche arbeiten darf (g25, g26 usw). Die Lehrgänge könnte ich natürlich auch nutzen um mich bei einer anderen Firma zu bewerben aber die waren halt Grundvoraussetzung um angestellt zu werden. Eine Probezeit ist jedoch im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. 

Bei einem Ausbildungsvertrag gehen Meister und Auszubildender davon aus, dass der Auszubildende die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, seine Lehre in einer Abschlussprüfung zu bestehen!

Natürlich bieten Firmen ihren Mitarbeitern auch Fortbildungsmassnahmen mit der Verpflichtung an, dass sie Teile oder gar die ganze Fortbildung bezahlen müssen, wenn der MA die Firma vorzeitig verlassen will. Allerdings sollte ein Chef sich den betreffenden Mitarbeiter vorher sehr genau ansehen: Sein Ziel ist es, dass die Firma mit bestens ausgebildeten Mitarbeitern gute Gewinne einfährt. Er sollte daher keinesfalls solche Massnahmen von einem MA anbieten oder verlangen, wenn vorab feststeht, dass der MA die Anforderungen nicht mitbringt! Es kann eben nicht jeder einen akademischen Beruf lernen!

Grundsätzlich kann man in Verträgen alle möglichen Klauseln unterbringen. Allerdings gibt es auch im BGB genaue Regeln, was erlaubt ist und was nicht. Klauseln, die einem der Vertragspartner große Vorteile verschaffen, sind in 99 % der Fälle einfach nichtig! Am besten lässt du dich hier von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Bist du dir sicher, dass ueberhaupt eine Probezeit vereinbart wurde? Kann ich mir naemlich bei einem solchen Vertrag beim besten Willen nicht vorstellen.

Zeitmaessig begrenzte Bindungsvereinbarungen und anteilige Rueckzahlungsvereinbarungen bei Nichteinhaltung sind bei vom Arbeitgeber bezahlten Fortbildungsmassnahmen grundsaetzlich erst einmal zulaessig. Die muss man sich dann aber im Einzelfall genauer betrachten. 

Könnte kritisch werden, zieh evtl. einen Anwalt hinzu, falls die Firma auf dem Vertrag bestehen sollte.