Resturlaubsansprüche nach Kündigung?

7 Antworten

Wenn Du zum 31.10.2018 kündigst, hat das Beschäftigungsverhältnis in diesem Kalenderjahr länger als 6 Monate bestanden.

Damit hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (selbstverständlich abzüglich bereits genommener Urlaubstage).

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.

Dieser Anspruch betrifft zunächst aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) oder 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche) usw.

Wenn Du einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub hast, kommt es darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - vertraglich (Einzelvertrag oder Tarifvertrag) vereinbart wurde.

Der volle Anspruch auch auf den zusätzlich gewährten Urlaub besteht dann, wenn keine anteilige Berechnung ("Zwölftelung") vereinbart oder in der Vertragsformulierung zum Urlaub nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden wurde.

Gibt es eine solche Vereinbarung zur "Zwölftelung" (oder eine solche Unterscheidung in der Vertragsformulierung), dann darf der Urlaub zwar anteilig berechnet werden (1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat - der nicht mit dem Kalendermonat identisch sein muss), der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche) bleibt aber in jedem Fall erhalten, auch wenn die anteilige Berechnung einen geringeren Anteil ergeben sollte.

Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (oder Formulierung) hast du den vollen Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub.

In diesem Kalenderjahr bereits genommene Urlaubstage sind auf den Gesamtanspruch selbstverständlich anzurechnen.

Wenn Du diesen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr (BUrlG § 6 "Ausschluss von Doppelansprüchen" Abs. 1) - es sei denn, bei ihm wäre der Urlaubsanspruch höher, als er beim jetzigen ist (der Anspruch beträfe dann anteilig den zusätzlich gewährten Urlaub).

Urlaub, den Du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) Gründen, muss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4). Die dringenden betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber darlegen können; alleine "Personalmangel" reicht für eine Verweigerung des Urlaubs während der Kündigungsfrist nicht aus - da müssten die Nachteile, die sich für den Arbeitgeber durch Deinen Urlaub ergeben würden, für ihn schon "unzumutbar" sein!

Wenn du länger als 6 Monate beschäftigt warst, steht dir bei Kündigung nach dem 1.7. des Jahres der volle Jahresurlaub zu.

Hast Du eine Fünf- oder Sechs-Tage-Woche? Gibt es im Arbeitsvertrag eine Zwölftelregelung des Urlaubs oder gilt ein entsprechender Tarifvertrag?

Mit Zwölftelregelung steht Dir bei einer Kündigung zum 31. Oktober 10/12 des Jahresurlaubs, mindestens aber der vorgeschriebene Mindesturlaub von vier Wochen zu.

Bei einer Fünf-Tage Woche bekommst Du mit Zwölftelregelung 20 Urlaubstage, ohne Zwölftelregelung 24 Urlaubstage.

Bei einer Sechs-Tage-Woche stehen Dir die kompletten 24 Urlaubstage (vier Wochen) zu und zwar mit oder ohne Zwölftelregelung.

Ich vermute mal, Du hattest dieses Jahr noch bei keinem anderen AG Urlaub und bist bei Ende des Arbeitsverhältnisses schon länger als sechs Monate im Betrieb.

Sollte das anders sein, bitte noch einmal schreiben, dann gibt es eine andere Antwort

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Bei rechlichen Fragen ist das zugrundezulegende Land maßgeblich. Im folgendem gehe ich von Deutschland aus ...

Wenn Du mehr als 6 Monate im Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber tätig bist, steht dir der volle gesetzlich vorgesehene Jahresurlaub zu, andernfalls 1/12 pro vollem Monat. Zudem ist natürlich relevant, was im Arbeitsvertrag steht.

tobiass2828 
Fragesteller
 22.07.2018, 16:16

bin seit 6 Jahren in diesem Betrieb angestellt. Mir stehen also die 24 (abzüglich 2 bereits in Anspruch genommenen Tage) zu?

Ifm001  22.07.2018, 16:19
@tobiass2828

Gesetzlich vorgesehen sind in Deutschland vier Wochen. Was das in Tagen ist, hängt von deinen wöchentlichen Arbeitstagen ab. Zudem - wie schon geschrieben - solltest Du einen Blick in deine Arbeitsvertrag werfen bzgl. des über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Teils.

Familiengerd  22.07.2018, 16:48
andernfalls 1/12 pro vollem Monat

Wobei der Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub in vollem Umfang erhalten bleibt!

Wenn du zu dem Zeitpunkt schon mehr als 6 Monate im Beztrieb bist und du von keinen anderen Beztrieb Urlaub erhalten hast steht dir der gesamte Jahresurlaub zu.

Im neuen Betrieb besteht dann aber kein Urlaubsanspruch für 2018.

Familiengerd  22.07.2018, 16:43
Im neuen Betrieb besteht dann aber kein Urlaubsanspruch für 2018.

Es sei denn, im neuen Betrieb gibt es einen längeren Urlaub. Dann besteht ein anteiliger Anspruch auf den zusätzlich gewährten Urlaub.