Wie viele von 28 Urlaubstagen bei Kündigung zum 15.07.?

4 Antworten

Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine Differenzierung nach Mindesturlaubstagen und drüber hinausgehenden. Alle sind gleich zu behandeln.

Wichtig zu wissen ist, dass Tarifverträge oft abweichende Regelungen enthalten. Also zuerst einmal den Tarifvertrag lesen, so es einen gibt. Wenn nicht, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Das regelt:

1. Bereits genommener Urlaub (auch wenn er den wirklichen Urlaubsanspruch überschreitet), ist erledigt und darf nicht mit Geld oder Überstundenstreichung zum Nachteil des AN angerechnet werden. Wer seine 30 Tage im März weg hat und im April kündigt, hat Glück gehabt.

2. In der zweiten Jahreshälfte hat man im Austrittsjahr (wenn das nicht auch das Eintrittsjahr war) immer den vollen Urlaubsanspruch. Anteilig (1/12) darf nur berechnet werden, wenn man in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. Ist der Urlaub aber vor der Kündigung noch nicht genehmigt, wird der sicher nicht voll ausbezahlt. Das Gesetz regelt nur echten Urlaub und keine Entschädigungen.

3. Wenn durch Eintritt in der zweiten Jahreshälfte oder durch Austritt in der ersten Jahreshälfte der Urlaubsanspruch anteilig berechnet wird, dann sind nur volle Monate zu zählen. Wer z.B. am 2. September beginnt, erhält für den September gar keinen Urlaub. Genauso wie beim Austritt am 30. Januar.

4. Wenn anteilig berechnet wird, dann 1/12 pro vollständigem Monat. Entsteht eine krumme Zahl, ist diese ab 0,5 auf volle Tage aufzurunden. Bis 0,49 kann abgerundet werden, jedoch enthält das Gesetz hierzu keine Regelung. Aber stundenweisen Urlaub gibt es nicht.

Wenn

> Dein Arbeitsverhältnis bei Beendigung am 15.07. länger als 6 Monate bestanden hat,

> es keine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Ausscheiden gibt und

> es im Vertrag keine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaubsanspruch gibt (z.B. durch eine Formulierung wie " Neben dem gesetzlichen Anspruch von 20 Arbeitstagen Urlaub wird ein weiterer Urlaub von 8 Tagen gewährt."),

dann hast Du Anspruch auf den gesamten vereinbarten Urlaub für dieses Kalenderjahr.

Dir steht dann allerdings kein Urlaubsanspruch bei einem neuen Arbeitgeber mehr zu - es sei denn, der Anspruch bei ihm wäre noch höher als beim jetzigen.

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 5 "Teilurlaub" Abs. 1. Das ist einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung!

die 20 gesetztlich vorgeschrieben Urlaubstage komplett sowie anteilig die darüber hinausgehenden je nach Kündigungsdatum

Die 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub stehen Dir unter den genannten Bedingungen auf jeden Fall zu. Der zusätzliche gewährte Urlaub ist nur dann lediglich anteilig zu, wenn - wie gesagt - es eine vertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Verrechnung gibt oder in der vertraglichen Urlaubsvereinbarung eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und zusätzlich gewährtem Urlaub gibt - ohne diese zwei Einschränkungsmöglichkeiten hast Du auch Anspruch auf den vollen zusätzlichen Urlaub!

Was steht denn zum Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag? Gibt es eine "Zwölftelregelung" oder steht diese in einem anwendbaren Tarifvertrag?

Wenn es keine Zwölftelregelung gibt, hast Du Anspruch auf den kompletten Urlaub von 28 Tagen.

Mit Zwölftelregelung hast Du Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, mindestens aber auf den Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.

Eine Zwölftelregelung im Arbeitsvertrag wäre ungültig, es gilt das Bundesurlaubsgesetz. Das sieht aber nur in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch vor. Was Du schreibst ist daher komplett falsch. Richtig ist nur der Hinweis, dass tarifvertragliche Regelungen beachtet werden müssen.

@maetsch

Eine Zwölftelregelung im Arbeitsvertrag wäre ungültig

Woher nimmst Du diese "Weisheit"?

Was Du schreibst ist daher komplett falsch.

Da bin ich aber komplett anderer Meinung.

Deine Antworten zu kommentieren spar ich mir da ich bei meiner Antwort bleibe.

@maetsch

Eine Zwölftelregelung im Arbeitsvertrag wäre ungültig

Das ist eine absolut falsche Aussage!

es gilt das Bundesurlaubsgesetz

Selbstverständlich gilt das Bundesurlaubsgesetz (als wenn ausgerechnet Hexle2 das nciht wüsste!!!); das wird durch eine Zwölftelregelung aber auch überhaupt nicht berührt, weil auch bei einer solche Regelung der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch - auf den alleine ein gesetzlichen Anspruch besteht - erhalten bleiben muss!

Was Du schreibst ist daher komplett falsch.

Auch das ist eine absolut falsche Aussage - und außerdem noch noch ziemlich kühn und vermessen von einem "Grennhorn" gegenüber einem "Profi" wie Hexle2!

Deine eigene Antwort ist übrigens zwar umfangreich, trotzdem aber nur teilweise oder bedingt richtig, weil sie mehrere Aspekte nicht berücksichtigt, die aber entscheidend sind!

@Hexle2

Deine Antworten zu kommentieren spar ich mir da ich bei meiner Antwort bleibe.

Da hätte man nämlich sonst auch viel zu schreiben, weil jeder Punkt eigentlich nur "die halbe Wahrheit" enthält.

@Familiengerd

Dann lies Dir mal die zweite Antwort durch. Die ist noch viel schlimmer, da werden dem Fragesteller gerade mal 14 Urlaubstage zugesprochen (OMG).

@Hexle2

Habe ich auch gerade gesehen

Sie steht außerdem auch noch in völligem Gegensatz zur anderen Antwort!

@Familiengerd

Es ist anscheinend ein "Profi" am Werk.

Es würde mich echt mal interessieren woher er sein "(Nicht- oder Halb-)Wissen" hat

@Hexle2

Schnell etwas angelesen - nur die Hälfte verstanden - besondere Umstände nicht berücksichtigt: und das Ganze dann stolz ins Forum gestellt! :-)

Da ich das schon abstrakt beantwortet habe, hier noch konkret:
Wenn für Dich kein Tarifvertrag gilt, dann hast Du einen Urlaubsanspruch von 14 Tagen. Gilt ein Tarifvertrag, musst Du dort nachgucken, ob der abweichende Regelungen zum Bundesurlaubsgesetz enthält.

1. Du scheidest in der ersten Jahreshälfte aus, also wird anteilig gerechnet (1/12).

2. Der Monat Juli ist nicht vollständig, für den Monat erhältst Du gar keinen Urlaub.

3. Es bleiben die Monate Januar bis Juni. Hier erhältst Du jeweils 1/12 des Jahresurlaubes laut Vertrag. Also 6 * 28 / 12 = 14.

Die Antwort ist einschließlich der Berechnung falsch!!

Ups, mein Fehler. Du scheidest ja am 15.07. aus, das ist die zweite Jahreshälfte. Du hast also den vollen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Anteilig nur in der ersten Hälfte.