rente aus der türkei

2 Antworten

Es kommt darauf an, ob du pflichtversichert bist oder freiwillig. Bei freiwillig Versicherten ist das gesamte Einkommen für die Beitragsberechnung heran zu ziehen.

Für Renten, die aus dem Ausland bezogen werden, werden künftig ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. Außerdem kommt eine Meldepflicht für Grenzgänger hinzu. Auslöser dieser geplanten Änderung ist das Recht der Europäischen Union (EU). Innerhalb der EU gelten seit dem 1.5.2010 für die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883/2004 und EG 987/2009). Sie gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar unmittelbar, doch das jeweilige nationale Recht erfordert Anpassungen an die bereits bestehenden Gesetze. Eine Gleichstellung innerhalb der EU bei der Beitragsbemessung bestand bislang nicht. Denn die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterlagen bislang allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also bisher ohne den ausländischen Renten. Künftig sollen deshalb die Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger mit den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden.

Da die ausländischen Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit 7,3 %. Grundsatz nach dem geltenden EU-Recht ist, dass der Beitrag des Mitgliedes im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Rente aber im Inland erhält. Durch die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes ist sichergestellt, dass die Bezieher einer ausländischen Rente am Ende nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Entsprechend gilt diese Gleichstellung auch für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern.

http://www.vermittlerberatung.com/auslandsrenten-werden-beitragspflichtig-in-der-kranken-und-pflegeversicherung-neue-meldepflicht-fur-grenzganger