Rechtsfrage: Selbstbefriedigung in der (nicht direkten) Öffentlichkeit strafbar?

6 Antworten

Wie du sicher bereits im ersten Semester deines Studium erlernt haben wirst, gibt es gerade im juristischen Bereich kein richtig oder falsch. Sprich es kommt auf Argumentation, das entsprechende Gutachten und auf das aufführen der Tatbestandsmerkmale an. Der Jurist muss vor Gericht darlegen, sowie argumentieren und nicht zuletzt spielt der Ermessensspielraum des Richters eine entscheidende Rolle. 

Was ich damit sagen möchte, im vorliegenden Fall handelt es sich zunächst um einen Mangel an Informationen und auf Basis dieses Informationsmangels entstehen falsche Antworten. Selbst mit mehr Hintergrundinformation kann man hier in wenigen Sätzen kein vertretbares Ergebnis erzielen. Hier bedarf es mehr. 

Trotzdem zu einer kurzen Einschätzung. Argumentieren könnte man aus Sicht beider Parteien, in der praktischen Tätigkeit des Juristen kommt es natürlich auf die Mandantschaft an. Letztendlich wäre eine sauber aufgeführte Argumentation im Gutachten sicher beidseitig vertretbar, sofern sauber und schlüssig dargelegt. 

Viel Erfolg im weiteren Verlauf deines Studiums! 

Deine Fallschilderung ist widersprüchlich. Entweder war der mann hinter einem Gebüsch  dann kann ihn die Frau auch nicht gesehen haben abneds um 22 Uhr....

Oder sie hat ihn gesehen. Dann eben in der Öffentlichkeit und dann greift mindestens Erregung öffentlichen Ärgernisses.

HootaHuu 
Fragesteller
 26.09.2016, 18:12

Naja ich war ja nicht dabei, in der Akte steht jedoch, das beide Parteien den selben Ort angeben, die Dame war ja mit dem Hund unterwegs, also möglich, dass sie vom Weg abgekommen ist, und nur deshalb auf ihn traf, daher dachte ich, könnte die Anzeige nicht wirksam sein, da er ja nicht unmittelbar diese sexuelle Handlung anderen Leuten ausgesetzt hat sondern sich zurückgezogen hat um dies zu vermeiden, eher Unglück, dass sie sich dorthin bewegt hat, deine / eure Aussagen machen aber natürlich auch Sinn 

atzef  26.09.2016, 18:29
@HootaHuu

Also anzeigen kann sie ihn natürlich immer. Der Staatsanwalt muss dann entscheiden, ob er das verfolgt oder nicht.

Für dessen Entscheidung dürfte maßgeblich sein, wie öffentlich der Vorgang war.

Hat er sich wirklich bewusst und deutlich zurückgezogen, dann wird das Verfahren eingestellt.

Aber wie kann es dann sein, dass die Frau ihn dann "erwischt"? Der würde ja mitbekommenn, dass sich jemand auf das Gebüsch zubewegt und könnte sein Teil ja auch wieder verstecken...

So bleibt die Sachverhaltsdarstellung ungenau und von Dritten kaum zu beurteilen.

Ich bin ein Laie was das angeht.. aber ich denke als Erregung öff. Ärgernisses ist es anzuerkennen.. Man darf ja z.B. eig auch nicht in der Öffentlichkeit Urinieren.

Ich persönlich würde mich nur wundern, was das für ein komischer Typ ist, der das draußen machen muss... aber wenn man sowas anzeigen möchte, ist das meiner meinung nach berechtigt :)

Ich denke, dass eine Belästigung immer im eigenen Ermessen liegt.
Allerdings kann er ja nicht so sehr "versteckt" gewesen sein, dass man ihn erst hätte suchen müssen um ihn zu sehen, da die Dame ihn ja auch gesehen hat.

Deshalb bleibt es meiner Meinung nach bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses, denn der Herr hat sich ja dennoch in der Öffentlichkeit befunden, selbst wenn er hinter einem Busch war.

Spielwiesen  26.09.2016, 19:33

^^ HERR????

RMHaus  26.09.2016, 19:34
@Spielwiesen

Ja, Herr (?) Bin ich humorbehindert oder wo ist der Fehler?^^

Selbst als Ersti sollte man die Frage etwas klarer formulieren können.

"Hat Sie überhaupt Anspruch" - Anspruch ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Im nächsten Satz fragst du aber nach Strafbarkeit, also Strafrecht. Worum geht es dir denn nun überhaupt?

Wenn jemand etwas "anzeigt", dann tut er genau das, nicht mehr und nicht weniger. "Herr Wachtmeister / Herr Staatsanwalt, ich möchte Ihnen anzeigen, was ich beobachtet habe".

So eine Anzeige wird nicht auf "Gültigkeit" geprüft, sondern daraufhin, ob sie eine rechtswidrige Handlung beinhaltet.

Natürlich liegt es im Ermessen der Frau, ob sie sich belästigt gefühlt hat. Man kann wohl davon ausgehen, dass sie den Vorfall nicht zur Anzeige bringen würde, wenn sie sich gedacht hätte "ach wie nett, da steht ein Wi*er hinter dem Busch".