Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nicht?

7 Antworten

Natürlich ist es das nicht.

Wer erzählt denn so einen Unsinn?

Also zumindest im liberalen Deutschland und vergleichbaren europäischen Staaten.

Im prüderen Britannien sieht man es ggf. schon etwas strenger. Auch z.B. in Japan hat man's nicht so mit öffentlichen Zungenküssen.

In den USA ist Nacktheit tabu. Auch mal eben auf der Liegewiese im Freibad umziehen ginge da nicht. Hier hingegen kein Problem.

In Deutschland müsste man aber schon mindestens fummeln (also streicheln der Geschlechtsorgane oder mitunter schon der weiblichen Brust - auch über den Klamotten).

Allem was weniger ist, fehlt es an der für eine Strafbarkeit notwendigen Erheblichkeit.

Und: Man muss so handeln, um damit absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis zu erregen. Das ist nicht ganz trivial zu beweisen, weswegen grundsätzlich auch "richtiger" Sex im öffentlichem Raum keineswegs immer strafbar ist - selbst falls das jemand sehen sollte, der sich dann ärgert.

Doch denn § 183a besagt ganz klar wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. Wobei man sagen muss das es sich nach deiner Beschreibung um einen minder schweren Fall handelt. Von daher dürfte die Strafe nicht hoch ausfallen eventuell wird es sogar eingestellt.

nach deiner Beschreibung um einen minder schweren Fall handelt

Nach der Beschreibung mangels Erheblichkeit um gar keinen Fall. 8-)

Doch, dass kann es trotzdem sein, da es übertrieben ist und so nicht sein muss. Außerdem kannn der Mann beim auf der Frau liegen nen Harten haben und je nach Größe sieht man das durch die Hose. Daher ist das voll berechtigt. Knutschereien gehören in die Wohnung und nicht in die U-Bahn, dass geht niemanden was an! Wir sind doch nicht in Hollywood!

Deine Meinung.

Aber Du kannst nachvollziehen, dass sich nicht ganz Deutschland nach deiner Meinung richten muss, oder?

Ich weiß jetzt nicht, was "aufeinanderligen" in der Öffentlichkeit genau bedeuten soll, aber das "Küssen/Knutschen" erfüllt meiner Meinung i. d. R. nicht den Tatbestand des § 183a StGB. Aufeinanderliegen könnte schön kritischer sein.

Letzendlich kommt es in gewissem Maße auch auf die Umgebung an. An einem Kinderspielplatz wird dies sicherlich anders gewertet, abends auf einer Parkbank.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist daher durchaus möglich; aber nicht zwangsläufig gegeben. (Zumindest meinem Verständnis entsprechend)

Keine erkennbare sexuelle Handlung = keine Straftat.

Zungenküsse sind dies zwar, aber die reichen nicht.

Wir sind hier ja nicht in Saudi-Arabien oder ähnlichem sexuell gestörten Absurdistans ...

Und mit Kindern hat das gleich gar nichts zu tun.

nö eigentlich nicht, aber kommt auf`s Land an, in einigen Ländern wird man dafür schon eingebuchtet. Gruß