Recht auf Umformulierung im Arbeitszeugnis
Wenn ein Arbeitnehmer in seinem Zeugnis mitgeteilt bekommt das er "zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat, aber möchte das im Zeugnis steht "stets zur vollsten Zufriedenheit" kann er diese Änderung verlangen. Weder der Arbeitgeber kann nachweisen das er undurchschnittlich gearbeitet hat, aber ebenso wenig kann er selber nachweisen das er überdurchschnittlich gearbeitet hat.
Ist eine Änderung des Zeugnisses begründet?
Richtig gut wäre mir mit Hinweisen aus den Gesetzen geholfen.
Grüße
Elsacron
6 Antworten
Gucke mal hier ! http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Betrieb/6251.html
Es kommt bei einem Arbeitszeugnis aber nicht nur auf diesen einen Satz an,sondern der Gesamteindruck ist wichtig.Schau auch hier:
nein, bezweifel das man das erzwingen kann.
Elsacron, verlangen kann man grundsätzlich immer alles, ob dem letztendlich entsprochen wird steht jedoch auf einem anderen Blatt. Du möchtest also dass möchte das die Formulierung "stets zur vollsten Zufriedenheit" in dein Zeugnis aufgenommen wird, bist du denn tatsächlich der Meinung eine, als sehr gut zu wertende Arbeitsleistung und -Weise erbracht zu haben? Falls "ja"- einzig durch das Ändern der allg. Leistungsbeurteilung lässt sich ein fachgerecht erstelltes Zeugnis kaum aufwerten.
Zudem- sollte dieser Sachverhalt vor Gericht entschieden werden müssen ist es in Fällen wo weder der Arbeitgeber nachweisen kann dass du undurchschnittlich gearbeitet hast, noch du belegen kannst dass du überdurchschnittlich zu bewerten bist üblich, dass ein durchschnittliches/befriedigendes Zeugnis zu erstellen ist.
Gruß
Wolf
Das hat sich nicht auf mich bezogen, sondern auf eine Aufgabe aus einem Rechtsfall, aber danke dir vielmals.
Nein warum soll er das, von 3 auf 2 verbessern. Wird schon seine Gründe haben.