Rechnung stellen bei kurzfristiger Beschäftigung?

2 Antworten

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Ich denke, die Frage der Scheinselbstständigkeit stellt sich bei einer nur kurzfristigen und damit nicht "nachhaltigen Tätigkeit" (so das Amtsdeutsch) wohl eher nicht. Allerdings muss man natürlich unterscheiden, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne eines Angestelltenverhältnis handelt (was der normale Fall wäre), oder um eine Honorartätigkeit - das wäre die andere beschriebene Alternative. Für eine Honorartätigkeit brauchst du jedoch kein Gewerbe angemeldet haben! Diese Einkünfte müssten bei der jährlichen Steuererklärung entsprechend als Einkünfte aus Honorartätigkeiten angegeben werden und erhöhen das steuerpflichtige Einkommen. Diese Vorgehensweise ist aber rein rechtlich gesehen durchaus denkbar.

Marcoo1985 
Fragesteller
 11.07.2013, 14:52

Gewerbe anmelden nicht, aber als Freiberufler beim Finanzamt schon, oder? Und dann käme in meinem Fall wohl auch noch Versicherung über die Künstlersozialkasse etc. hinzu. Das scheint mir ein ziemlicher Aufwand für 6 Wochen Arbeit.

Vorsicht:

Was das Unternehmen von dir verlangt, erfüllt den Tatbestand der Scheinselbstständigkeit! Diese ist strafbar (da Steuerhinterzug)!

Marcoo1985 
Fragesteller
 11.07.2013, 14:49

Da es sich ja um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, muss das Unternehmen ohnehin keine Abgaben an die Sozialversicherung zahlen...