Rauch aus Nachbarfenster in Studentenheim, was sinde meine REchte?

7 Antworten

Das kenne ich. Neubau, in Bremen, und durch die Ritzen zwischen den Fertigwänden bekamen wir alle Gespräche und die Gerüche mit.

Keine Möglichkeit, so das Studentenwerk, es gilt ja auch ein anderes Recht für Wohnheime.

Eine Patrone Plastemist und das Problem waren wir los.

Viel Glück.

Mit dem Nachbar sprechen. Was anderes wird dir nicht übrig bleiben...

Wohl nix

Der BGH hat letztes Jahr in so einer Sache entschieden:

"Nach dem Urteil des BGH haben Mieter bei besitzstörenden Immissionen, wozu auch Tabakrauch zählt, grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch (Urt. v. 16.01.2015, Az. V ZR 110/14). Dass der Vermieter das Rauchen im Regelfall vertraglich nicht untersagt habe, ändere nichts an den Rechten des beeinträchtigten Nachbarn."

"Der Mieter darf auch auf dem Balkon seinem Laster frönen, solange sich andere Mieter nicht – nachvollziehbar – wesentlich gestört fühlen. Kommt es zu wesentlichen Störungen, müssten sich die Nachbarn über bestimmte Raucher-/Nichtraucherzeiten einigen."

Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-vzr11014-rauchen-balkon-mietwohnung-nachbar-verbot/

Dann druck ich das aus und steck der das unter der Tür durch !

Danke !

@Kilili1

Naja, ich würde an Deiner Stelle schon versuchen mit ihr/ihm zu sprechen.

Man darf bei dem Urteil auch nicht verkennen, dass der BGH gesagt hat, es müssten geregelte Zeiten eingehalten werden, damit dem Nichtraucher die Möglichkeit zum Lüften der Wohnung gegeben wird. Das ist kein Freibrief für Dich, Dein Fenster permanent offen halten zu dürfen und ihr/ihm das Rauchen zu untersagen.

Hinzu kommt, dass es hier auch um die Benutzung von Balkonen ging, d.h. es ging hier um eine Störung der Nutzbarkeit des Balkons aufgrund des permanenten Rauchens der Nachbarn.

@Kilili1
Lies vorher bitte mal das Urteil im Zusammenhang und vollständig, denn den entscheidenden Tenor des BHG hat dir Hasenmann81 vorenthalten:

"Entscheidend sei jedoch der Grad der Geruchsbelästigung im Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Dritten. Wenn die Beeinträchtigung wesentlich sei, müssten die kollidierenden Interessen der Mietparteien gegeneinander abgewogen werden. Ein Ausgleich dieser Interessen ist nach Ansicht des V. Zivilsenats im Regelfall durch eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten zu erreichen.

Wenn die Geruchsbelästigungen hingegen unerheblich sind, so ist eine derartige Abwägung nicht geboten und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Nichtraucher eine konkrete Gefährdung seiner Gesundheit darlegen kann. Das Nichtraucherschutzgesetz entfalte jedoch Indizwirkung in die gegenteilige Richtung, weil danach das Rauchen im Freien gerade erlaubt sei.

Der BGH hat jedoch die Weichen für zukünftige Fälle bereits gestellt und vertritt eine salomonische Auffassung. Der Mieter darf auch auf dem Balkon seinem Laster frönen, solange sich andere Mieter nicht – nachvollziehbar – wesentlich gestört fühlen. Kommt es zu wesentlichen Störungen, müssten sich die Nachbarn über bestimmte Raucher-/Nichtraucherzeiten einigen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dabei den Instanzgerichten vorbehalten. Sind die Störungen hingegen unwesentlich, wird auch der Nachweis einer Gesundheitsbeeinträchtigung wohl nur selten gelingen.

Da es sich um zwei divergierende Grundrechte handelt, ist die Entscheidung richtig. Die Abwägung der grundrechtlichen Interessen im Einzelfall kann und muss durch die Amtsgerichte getroffen werden."

Bist Du sicher, daß diese Entscheidung auch für Studentenwohnheime Anwendung findet?

Realistisch kannst du dich bei der Hausverwaltung beschweren.

Utopisch könntest du auch eine Klage gegen sie führen, die du vielleicht sogar gewinnen würdest.