Wohnung mieten aber selbst nicht drin wohnen

5 Antworten

So wie du dir das denkst, geht es nicht. Zumal ab 1. Mai ein neues Melderecht in Kraft tritt. Demnach muss der Vermieter die Meldestelle informieren, wer in seine Wohnung eingezogen ist. Und das soll nach deinem Willen dein Sohn mit seiner Freundin sein. Warum mietet er nicht die Wohnung mit seiner Freundin? Was steht dem entgegen? Soll hier etwas vertuscht werden?

Als Alternative wäre eine Untervermietung eines Teiles der Wohnung (zumindest ein Zimmer müsstest du selbst behalten) möglich. Der Untervermietung müsste der Vermieter aber zustimmen. Wenn hier von vornherein die Untervermietung beabsichtigt sein sollte, wäre ein durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung nicht gegeben.

Rein informatorisch gilt für den Rundfunkbeitrag, dass dieser je Haushalt zu entrichten ist. Und das ist in der Regel der Mieter.

Wenn ich eine Wohnung miete, kann ich dann meinen Sohn mit seiner Freundin da wohnen lassen wenn ich selbst aber für die beiden die miete zahle?

Nein: "Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten." bestimmt § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB nun ausdrücklich :-O

http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html

Es versteht sich wohl von selbst, dass man nicht als ruhiger, solventer Mietinteressent auftreten und sich einen Mietvertrag für Dritte erschleichen kann, den der VM mit dem tatsächlich Einziehenden so nie geschlossen hätte :-)

Falls er aus finanzieller Sicht (Einkommenlage) Bedenken gegen den Einzug deines Sohnes und seiner Freundin hätte, weil er Mietrückstände fürchtet, könnte man die ja mit einer freiwilligen, zusätzlich zu einer Kaution in Höhe vom 3 Monatsmieten erklärten Bürgschaftserkärung zerstreuen, um einen ordentlichen Vertragsschluss mit dem jungen Paar herbeizuführen :-)

Insofern stellen sich die weiteren Fragen garnicht, denn nach Kenntnis der ungerechtfertigten Gebrauchsüberlassung würde dir nach fruchtlosem Auszugsverlangen fristlos gekündigt :-O

wer muss dann für die GEZ (also rundfunkbeiträge oder wie das nun heißt) aufkommen rein rechtlich ?

(Jeder) gemeldete Mieter, sofern er keine Befreiung beanspruchen kann. Die weiteren Haushaltsangehörigen hingegen nicht, es gilt nach Abschaffung der GEZ: Eine Wohnung, ein Beitrag, auch ohne Empfangsgeräte.

G imager761

Du kannst die von dir gemietete Wohnung nur deinem Sohn und seiner Freundin überlassen, wenn dein Vermieter zustimmt. In aller Regel wird er das tun, wenn er sicher sein kann, von dir die Miete pünktlich zu bekommen. Dein Sohn kann aber auch gleich selbst mieten, wenn er eine Bürgschaftserklärung von dir beibringt. Den Rundfunkbeitrag muss in jedem Fall dein Sohn oder seine Freundin zahlen, weil sie tatsächlich in der Wohnung wohnen. Einer von beiden muss sich sich beim Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden und auch zahlen. Der andere kann dann intern die Hälfte übernehmen.

in unserem haus ist vor 12 monaten ein wohnung frei geworden um die ich mich dann auch bemüht habe,sie wurde dann an eine junge frau vermietet die aber immer noch nicht dort eingezogen ist.ihre eltern nutzen die wohnung als unterstell möglichkeit für all möglichen krams.wohnen tut also dort niemand.ist das nicht mietmissbrauch?

Wenn ich eine Wohnung miete, kann ich dann meinen Sohn mit seiner Freundin da wohnen lassen wenn ich selbst aber für die beiden die miete zahle? Müssten die Bewohner im Mietvertrag stehen?

Für die Gebrauchsüberlassung an Dritte brauchst Du die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters. Sonst riskierst Du die fristlose Kündigung.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberlassung.html

"Beitragsschuldner/in ist der/die Wohnungsinhaber/in, also jede volljährige Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede/r Miete/in und alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaber/in der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft/Wohngruppe – mehrere Inhaber/innen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder der Mieter/innen für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig und für alle zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht."

Quelle Zitat: Studentenwerk Bielefeld - Rundfunkgebühren ab 2013