Radarfalle und Krankenwagen?

16 Antworten

Ein Rettungswagen, so heißen Fahrzeuge der Notfallrettung nämlich eigentlich, ist von den Vorschriften der StVO befreit, wenn er sich im Einsatz befindet. Es muss sich also nicht an die Verkehrsregeln halten, wird demnach auch nicht zur Kasse gebeten.

Semmel76  12.05.2010, 16:59

Das ist so pauschal nicht richtig. Bestimmte Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Rettungsdienst erfüllt hingegen keine hoheitlichen Aufgaben. Sonderrechte dürfen im Übrigen unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden und sind im Rettungsdienst zudem einsatz- bzw. fahrzeuggebunden. Gemeint war unter Umständen das Wegerecht bei Blaulichtfahrten - jedoch ist auch hier ein Rechtsirrtum vorherrschend, dass etwa der Fahrer des RTW bedenkenlos eine Rote Ampel oder gar Vorfahrtsregelungen "missachten" darf.

Reiswaffel87  12.05.2010, 17:39
@Semmel76

Ich habe das hier etwas vereinfacht formuliert. Dass es Unterschiede zwischen den verschiedenen Organisationen gibt ist mir bewusst, ebenso der Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten. Ist ein Rettungswagen unter den Voraussetzungen des §35 unterwegs, ist er von den Vorschriften der StVO befreit. Und darf somit auch über Rotlichtkreuzungen etc. Dass man dabei höllisch aufpassen muss ist mir klar, ich fahre solche Kisten auch. ;o)

Semmel76  12.05.2010, 18:13
@Reiswaffel87

Jetzt sind wir beisammen... ;)

Danke im Übrigen für das Freundschaftsangebot - nehme ich gerne an. Die Diskussion hat trotz der Kappeleien irgendwie Spass gemacht.

BlackCloud  12.05.2010, 20:09

"Ein Rettungswagen, so heißen Fahrzeuge der Notfallrettung nämlich eigentlich"

Wie immer danke ;-)

Warum alles so kompliziert erklären? Und dann auch noch falsch?

Der Bescheid wird natürlich zugeschickt. Bei uns wird dann eine sogenannte "Blitzermeldung" ausgefüllt (Sonder- und Wegerechte genutzt?, Einsatznummer, Einsatzgrund, Fahrer, Beifahrer) und zurückgeschickt. Polizei erkundigt sich, ob jener Einsatz so stattgefunden hat und FERTIG.

Sie werden um Kasse gebeten - können aber unter der "Beachtung" Einspruch einlegen.

Klappt meist^^

angeblich ja

die beim drk sollen keine sonderrechte haben

theoretisch soll es möglich sein das sie ein ticket bekommen

selbst wenn das stimmen soll kann ich nicht glauben das polizisten eins ausstellen werden

sofern es ersichtlich ist

Reiswaffel87  12.05.2010, 15:05

Völlig falsche Aussage. Wenn die Voraussetzungen für Sonderrechte gegeben sind kann man diese auch in Anspruch nehmen und ist von den Vorschriften der StVo befreit. Selbstverständlich muss man immer noch aufpassen und dafr niemanden gefährden.

In der Praxis wird die Dienststelle Post bekommen, dann nachsehen ob es sich bei der Fahrt um eine Einsatzfahrt handelte und das dann ggf. an das Ordnungsamt zurückmelden.

MRmaniac  12.05.2010, 15:08
@Reiswaffel87

ich kann nur das sagen was mir erzählt wurde

ich selbst kann es nicht ganz glauben

Semmel76  12.05.2010, 17:00
@MRmaniac

@ MRManiac: Du liegst nicht falsch. Hier wird im Bezug auf den Rettungsdienst das Sonderrecht mit dem Wegerecht vermengt.

PepsiMaster  12.05.2010, 17:19
@Semmel76

Die Sonderrechte werden oft mit dem Wegerecht (Blaulicht/Einsatzhorn) vermengt .. trotzdem haben die Fahrzeuge des Rettungsdienstes gem. §35 Abs. 5a StVO auch Sonderrechte und sind (unter bestimmten Voraussetzungen) von den Vorschriften der StVO befreit!

Semmel76  12.05.2010, 17:32
@PepsiMaster

Bestimmte Einsatzfahrten mögen im Einzelfall nun damit einhergehen, dass Sonderrechte beansprucht werden müssen - hier haben jedoch rechtfertigende Gründe vorzuliegen. Dennoch bleibe ich dabei, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Grundsatz nunmal keine Sonderrechte beanspruchen dürfen.

PepsiMaster  12.05.2010, 17:39
@Semmel76

im Einzelfall .. rechtfertigende Gründe??

Hast Du mal in den §35 hineingeschaut? Unter den dort genannten Voraussetzungen sind die Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit .. mehr wird nicht benötigt .. und nicht weniger.

Reiswaffel87  12.05.2010, 17:42
@Semmel76

"(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Wonach hört sich das für dich an? Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind also durchaus in der Lage Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Und zwar immer dann, wenn sie es brauchen. Was du vermengst ist der Unterschied zwischen den bei Feuerwehr personenbezogen und dem beim Rettungsdienst fahrzeugbezogenen Sonderrechten.

Reiswaffel87  12.05.2010, 17:43
@Semmel76

Zum Wegerecht habe ich kein Wort verloren. Ich habe keine Ahnung was du meinst.

Semmel76  12.05.2010, 17:56
@PepsiMaster

Ich möchte nunmehr damit abschliessen, wenn Sie beide gestatten. Der Passus ist mir wohlbekannt. Weiter dürfen Sie mir künftig die Auswahl meiner Quellen bitte selbst überlassen.

Ich teile Ihre Rechtsauffassungen trotzdem nicht. Mit derlei Argumentation wird sich daran auch nichts ändern. Es bleibt Ihnen beiden selbstverständlich unbenommen, Ihre Einsatzfahrten wie gehabt durchzuführen.

Ohnehin ist es im Zweifel eine Einzelfallentscheidung, die sich dann letztendlich auf die jeweilige Einsatzdokumentation stützen wird. Mich müssen Sie ja (zumindest hier) nicht überzeugen.

Beim ordnungsgemäß überwachten Meßbetrieb, wie z.B. bei den Radargeräten vorgeschrieben, sollter der Meßbeamte die Einsatzfahrt erkennen und die Messung erst garnicht auslösen oder als Einsatzfahrt kennzeichnen.

Ob die Kollegen der Bußgeldstelle dann da noch hinterhergehen, oder es wegern erkannter Einsatzfahrt auf sich beruhen lassen, wird wohl unterschiedlich handgehabt.

Auch sonst dürte die eine oder andere Messung z.B. an festen Meßstellen bereits aufgrund des abgebildten Einsatzfahrzeug, vielleicht mit erknnbarem Einsatzlicht, bereits ausreichen, hier und da mal einen Verstoß erst gar nicht zu verfolgen.

Wenn eine berechtigte Einsatzfahrt vorgelegen hat, kann der Fahrer jedenfalls nicht belangt werden.