Prokura Innenverhältnis und Außenverhältnis Frage?

3 Antworten

Strafbar nicht unbedingt, aber ggf. Schadenersatzpflichtig.

Strafbar im Sinne einer Veruntreuung wäre es bestenfalls, wenn er es mutwillig oder grob fahrlässig gemacht hätte. Das hängt dann von den Einzelumständen ab.

Das gleiche gilt auch für Schadenersatzansprüche. Denn wenn es im Innenverhältnis solche Beschränkungen gibt, kann man die auch im Handelsregister mit eintragen lassen, damit dies auch im Außenverhältnis gilt. Insofern würde die Firma eine Mitschuld treffen, bzw. der Schadenersatzanspruch (zwecks Schadensminderungspflicht) vermutlich reduzieren.

Die Bedeutung derartiger Regelungen im Innenverhältniss ist die gleiche, wie bei jeder anderen Dienstanweisung auch. Sie ist einzuhalten und kann bei Verstoß abgemahnt werden, bzw. in schweren Fällen auch zur fristlosen Kündigung und ggf. Schadenersatz führen.

Regelt man solche Sachen auch im Außenverhältnis z. B. durch Eintragung der Beschränkung der Prokura im Handelsregister, dann wäre damit auch gewährleistet, dass die Firma gegenüber dritten hier nur bis zu dieser Beschränkung haftet.

Die Beschränkung der Prokura gilt gemäß § 126 II HGB nur im Innenverhältnis. Wenn der Prokurist also einen Vertrag über 50.000 abschließt, macht er sich nicht zwangsläufig strafbar, aber er haftet im Innenverhältnis.

Deine Überlegung ist richtig. Ob er sich aber strafbar macht, ist im Einzelfall zu prüfen. Zumindest hat er seine Pflichten im Innenverhältnis verletzt.