Probezeit im Anschlussvertrag?

2 Antworten

Wirksam kann eine Probezeit nur für längstens 6 Monate vereinbart werden (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3).

In Deinem Fragefall würde die Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12. ja 4 bzw. 3 Monate betragen. Wenn der Arbeitgeber diese Zeit gleichzeitig auch als Probezeit vereinbart, bleiben noch 2 bzw. 3 Monate "übrig" bis zur Maximaldauer von 6 Monaten.

Diese "Rest"-Zeit könnte als erneute (unmittelbar anschließende) Probezeit bei einer Verlängerung vereinbart werden.

Im Übrigen:

Die Probezeit wird völlig überschätzt. Sie ist alleine von Bedeutung für die Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist. Lediglich bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist sie die einzige Zeit, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen können, wenn ansonsten eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde; ohne eine solche Vereinbarung enden befristete Arbeitsverhältnisse nur mit Frist- oder Zweckerreichung, können also nicht vorher ordentlich gekündigt werden (außer in einer vereinbarten Probezeit).

Eine Probezeit kann zwar länger als für 6 Monate vereinbart werden, das ist aber sinnlos, weil die Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist längstens für 6 Monate besteht - und davon gibt es absolut keine Ausnahme!

Parhalia2  30.11.2019, 13:25

Du darfst aber nicht vergessen , daß es innerhalb einer lfd. Probezeit auch für den Arbeitgeber möglich ist, ohne Angabe von Gründen zu kündigen .

Familiengerd  30.11.2019, 13:34
@Parhalia2
Du darfst aber nicht vergessen

Weswegen meinst Du, ich hätte etwas "vergessen"??

Kündigen (ordentlich) kann der Arbeitgeber immer ohne Angabe von Gründen, nicht nur in der Probezeit oder - ganz unabhängig davon - überhaupt in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses.

Er muss nur nach den ersten 6 Monaten einen Kündigungsgrund haben (wenn es sich nicht um einen "Kleinbetrieb" handelt): betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt.

Mit der Probezeit hat das alles nichts zu tun, weil dafür alleine die Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes KSchG in den ersten & Monaten (darüber hinaus weiterhin in Kleinbetrieben) relevant ist - ob es nun einen Probezeit gibt (und wie lang sie ist) oder nicht.

Meines Wissens muß eine zweite Probezeit in einem Anschlußvertrag dann vom Arbeitgeber genau und stichhaltig begründet werden , wenn es sich um die Fortsetzung ein und des selben Beschäftigungsverhältnissen rein vertragsverlängernder Art handelt .

Insgesamt sollte die Probezeit ohne hinreichende Begründung nicht mehr als 6 Monate in der Addition aus zwei aufeinanderfolgende Verträge ( speziell für Deine Fragestellung ) umfassen.

Familiengerd  29.11.2019, 13:19

Eine Probezeit kann zwar länger als für 6 Monate vereinbart werden, das ist aber sinnlos, weil die Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist längstens für 6 Monate besteht - und davon gibt es absolut keine Ausnahme, auch nicht, wenn sie "genau und stichhaltig begründet" wird (eine Ausnahme davon gibt es nur im Ausbildungsverhältnis).

Lediglich mit einem Trick können Arbeitgeber eine zwar nicht rechtliche, aber doch de-facto-Verlängerung erreichen, indem dem Arbeitnehmer am Ende der Probezeit mit längerer als der Probezeitkündigungsfrist gekündigt wird mit der Vorgabe, dass bei "Bewährung" diese Kündigung hinfällig wird.

Parhalia2  30.11.2019, 13:27
@Familiengerd

Innerhalb einer ( verlängerten ) Probezeit besteht auch für den Arbeitgeber aber weiterhin die Möglichkeit , ohne Angabe von Gründen kündigen zu können.

Familiengerd  30.11.2019, 13:36
@Parhalia2

Eine über 6 Monate hinaus verlängerte Probezeit ist rechtlich völlig belanglos.

Ich weiß jetzt nicht, worauf sich Deine Aussage beziehen soll.

ohne Angabe von Gründen kündigen

Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber überhaupt keinen Grund benennen - gleichgültig, wann er kündigt und ob es eine Probezeit gibt oder nicht!