Privat Handy verkauft, Lautsprecher kaputt gegangen?

9 Antworten

daher keine Garantie und keine Rücknahme

Der Text ist nicht gut.

  1. Garantie ist was anderes als Gewährleistung. Nur die Gewährleistung ist eine rechtlich vorgeschriebene Thematik, die du als Privatverkäufer ausschließen kannst.
  2. Ich müsste die Urteilsdatenbanken checken aber m.M.n. hast du das nicht getan, da du Garantie geschrieben hast, nicht Gewährleistung.
  3. Rücknahme muss nicht explizit ausgeschlossen werden. Diese schuldest du nur, wenn du sie explizit einschließt.
Jetzt schreibt er mir, dass die Lautsprecher nicht funktionieren und droht mir mit dem Anwalt, muss ich mir jetzt Sorgen machen?

Maybe.

Grundsätzlich hat er das Gerät in Augenschein genommen und vermutlich auch getestet bei der Abholung.

Nun müsste er dir beweisen (bei C2C-Geschäften gibt es keine Beweislastumkehr nach 6 Monaten, diese liegt IMMER von Anfang an beim Käufer), dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag bzw. dass er dir bekannt war und arglistig verschwiegen wurde.

Ansonsten wird auch das Einschalten eines Anwalts an der Situation nichts ändern.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Soll er doch fordern was er will. Wer eine Forderung stellt, muss die Berechtigung BEWEISEN

Irgendjemand hat sich vor langer Zeit den Blödsinn mit dem Garantie- und Rücknahmeauschluß ausgedacht, Andere haben das übernommen, und nun geistert diese sinnlose Formulierung durch nahezu alle privaten Angebote.

Eine Garantie kann man nur freiwillig geben. Gibt man keine, gibt es keine. Was man nicht gibt, kann man nicht ausschliessen.

Ein Recht auf Rücknahme gibt es nichtmal bei einem gewerblichen Verkauf. Und ein Widerrufsrecht hätte nichts mit dem Reklamieren eines Mangels zu tun.

Einzig der Ausschluss der Gewährleistung wäre sinnvoll gewesen. Das hast du nicht gemacht, so dass der Käufer bis 6 Monate nach dem Kauf enstandene Defekte auf deine Kosten beheben lassen kann.

Um seine Ansprüche durchzusetzen braucht er nichtmal einen Anwalt einzuschalten. Er kann es aber machen, und dessen Kosten hast du obendrein zu tragen.

Ich rate dir, dich mit dem Käufer zu einigen. Er hat das Recht auf seiner Seite.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
"Privatkauf daher keine Garantie und keine Rücknahme"

Das ist kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung, also hat der Käufer alle Rechte nach §437 BGB.

Nein, er hätte es vor Ort testen können

... aber nicht muessen.