Preisbindung bei Tabak.. Oder nicht?
Hallo, Als ich heute beim 'Türken um die Ecke' wieder mal Shisha Tabak kaufen wollte meinte er dass er für eine Packung (200g / 13,50€) von mir 20€ will aber er gibt mir noch Molasse dazu, "die bräuchte ich eh" Ich meinte zu ihm dass er mir den Tabak zu dem Preis auf der Steuerbandarole verkaufen muss. (13,50€) Er meinte er muss nichts außer sterben und meinte ich soll jetzt gehen. Ist das so rechtens abgelaufen?
Wäre ja das beste wenn neuerdings die Tankstellen auch nur noch Zigaretten verkaufen müssten wenn man dort ordentlich tankt....
6 Antworten
Wenn er den Tabak verkauft, muß er ihn zu dem Preis verkaufen, der auf der Steuerbanderole steht. Aber er muß dir nix verkaufen, wenn er nicht will. Mehr verlangen darf er nicht. Wo das ggf. Strafrechlich einzuornen ist, weiß ich nciht, abgesehen von einem Vertstß gegen das Preisbindundsgesetz.
Die Preise von Büchern und Tabakwaren werden als Festpreise bezeichnet, da sie der gesetzlichen Preisbindung unterliegen. Dabei legt der Hersteller den Endverkaufspreis fest, von dem der Einzelhändler nicht abweichen darf, an den er also gebunden ist. Gesetzlich festgelegt ist dabei nur die Preisbindung, nicht aber die Höhe des Preises. (Wikipedia)
Du hast esnicht kapiert! Lies du nochmal. Der Hersteller legt den Preis fest. Der Händler hat sich daran zu halten. Punkt. Die Höhe des Preises unterliegt nicht dem Gesetz, aber den legt ja der Hersteller und nicht der Händler fest. Demnach muß der Händer den Preis einhalten. Er ist daran gebunden.
Ich bin Buchändlerin,mir erzählst du nix über Preisbindung!
Der Hersteller legt den Preis fest
Falsch!
Buchändlerin
Auch Du musst nicht jedem etwas verkaufen. Höhere Preise, wenn man sie durchsetzen kann, sind immer möglich.
Zigaretten unterliegen keiner Preisbindung! Vor einigen Jahren, als noch überall geraucht werden durfte, wurden Zigaretten in Bierzelten zu exorbitanten Preisen verkauft.
Dann eben nochmal:
Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden. Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. http://www.it-recht-kanzlei.de/preisbindung-tabak.html
......Den Verkaufspreis bestimmt der Hersteller und nicht der Händler..
viellcith gehts diesmal, Tabaksteuergesetz: § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen http://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html#BJNR187010009BJNG000500000
Kein(e) Mensch/Firma ist verpflichtet mit Dir ein Geschäft abzuschliessen. Genauso wenig bist Du verpflichtet an einer gewissen Örtlichkeit zu kaufen.
Ja, das darf Dein Türke an der Ecke. Er kann auch 100 Euro oder nichts verlangen.
Fail.
Nein, das darf er nicht. Er muß zum angegebenen Preis verkaufen oder gar nicht. Mehr verlangen darf er nicht.
Mehr verlangen darf er nicht.
Doch, er kann auch 2 Millionen dafür verlangen. Er hat kein Monopol, darf aber die Preisbindung nicht unterschreiten. Nach oben ist alles offen.
Du irrst!
TabStG § 28 Abs. 1: "Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden...."
darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden...."
Lies mal den kompletten Text! Natürlich darf er das, nur muss er dann zusätzliche Steuern zahlen.
Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
http://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html
ja, klar und das hatte der Händler bestimmt auch vor. Sofort nach dem Verkauf beim FA vor der Tür zu stehen um sich zu erklären.
Das gilt fuer den Fall, dass der Haendler gegen das Verbot der Abgabe ueber KVP verstoesst und trotzdem teurer verkauft. Er darf es aber natuerlich trotzdem nicht.
Der Haendler hat hier ehrfach gegen das Tabaksteuergesetzt verstossen, naemlich sowohl gegen § 24 (Beipackverbot) wie auch gegen § 28 (Verbot der Abgabe ueber Kleinverkaufspreis).
Er ist allerdings auch nicht verpflichtet, dir ueberhaupt etwas zu verkaufen.
Wenn die Melasse 6,50€ kostet, war das Rechtens. Verkaufen muss er dir nichts.
du hast völlig richtig reagiert. so wie der verkäufer reagiert war falsch. er muss dir die ware so verkaufen wie sie angeschrieben ist. ist ja ein artgerechter laden und sicher kein basar ;-)
Fail
@baindl... fail ;)
Genau, lies mal mit wachen Auge!