Preisbindung bei Tabak.. Oder nicht?

6 Antworten

Wenn er den Tabak verkauft, muß er ihn zu dem Preis verkaufen, der auf der Steuerbanderole steht. Aber er muß dir nix verkaufen, wenn er nicht will. Mehr verlangen darf er nicht. Wo das ggf. Strafrechlich einzuornen ist, weiß ich nciht, abgesehen von einem Vertstß gegen das Preisbindundsgesetz.

Die Preise von Büchern und Tabakwaren werden als Festpreise bezeichnet, da sie der gesetzlichen Preisbindung unterliegen. Dabei legt der Hersteller den Endverkaufspreis fest, von dem der Einzelhändler nicht abweichen darf, an den er also gebunden ist. Gesetzlich festgelegt ist dabei nur die Preisbindung, nicht aber die Höhe des Preises. (Wikipedia)

baindl  15.05.2014, 22:08

Genau, lies mal mit wachen Auge!

Gesetzlich festgelegt ist dabei nur die Preisbindung, nicht aber die Höhe des Preises

Bitterkraut  15.05.2014, 22:11
@baindl

Du hast esnicht kapiert! Lies du nochmal. Der Hersteller legt den Preis fest. Der Händler hat sich daran zu halten. Punkt. Die Höhe des Preises unterliegt nicht dem Gesetz, aber den legt ja der Hersteller und nicht der Händler fest. Demnach muß der Händer den Preis einhalten. Er ist daran gebunden.

Ich bin Buchändlerin,mir erzählst du nix über Preisbindung!

baindl  15.05.2014, 22:14
@Bitterkraut

Der Hersteller legt den Preis fest

Falsch!

Buchändlerin

Auch Du musst nicht jedem etwas verkaufen. Höhere Preise, wenn man sie durchsetzen kann, sind immer möglich.

Zigaretten unterliegen keiner Preisbindung! Vor einigen Jahren, als noch überall geraucht werden durfte, wurden Zigaretten in Bierzelten zu exorbitanten Preisen verkauft.

Bitterkraut  15.05.2014, 22:19
@baindl

Dann eben nochmal:

Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden. Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. http://www.it-recht-kanzlei.de/preisbindung-tabak.html

Bitterkraut  15.05.2014, 22:20
@baindl

......Den Verkaufspreis bestimmt der Hersteller und nicht der Händler..

Bitterkraut  15.05.2014, 22:26
@Bitterkraut

viellcith gehts diesmal, Tabaksteuergesetz: § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen http://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html#BJNR187010009BJNG000500000

Kein(e) Mensch/Firma ist verpflichtet mit Dir ein Geschäft abzuschliessen. Genauso wenig bist Du verpflichtet an einer gewissen Örtlichkeit zu kaufen.

Ja, das darf Dein Türke an der Ecke. Er kann auch 100 Euro oder nichts verlangen.

Bitterkraut  15.05.2014, 22:05

Fail.

Nein, das darf er nicht. Er muß zum angegebenen Preis verkaufen oder gar nicht. Mehr verlangen darf er nicht.

baindl  15.05.2014, 22:12
@Bitterkraut
Mehr verlangen darf er nicht.

Doch, er kann auch 2 Millionen dafür verlangen. Er hat kein Monopol, darf aber die Preisbindung nicht unterschreiten. Nach oben ist alles offen.

DerCAM  16.05.2014, 01:18
@baindl

Du irrst!

TabStG § 28 Abs. 1: "Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden...."

baindl  16.05.2014, 06:16
@DerCAM
darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden...."

Lies mal den kompletten Text! Natürlich darf er das, nur muss er dann zusätzliche Steuern zahlen.

Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

http://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/BJNR187010009.html

Bitterkraut  16.05.2014, 13:01
@baindl

ja, klar und das hatte der Händler bestimmt auch vor. Sofort nach dem Verkauf beim FA vor der Tür zu stehen um sich zu erklären.

baindl  16.05.2014, 14:50
@Bitterkraut
das hatte der Händler bestimmt auch vor.

Darum geht es bei dieser Frage nicht.

DerCAM  17.05.2014, 01:19
@baindl

Das gilt fuer den Fall, dass der Haendler gegen das Verbot der Abgabe ueber KVP verstoesst und trotzdem teurer verkauft. Er darf es aber natuerlich trotzdem nicht.

Der Haendler hat hier ehrfach gegen das Tabaksteuergesetzt verstossen, naemlich sowohl gegen § 24 (Beipackverbot) wie auch gegen § 28 (Verbot der Abgabe ueber Kleinverkaufspreis).

Er ist allerdings auch nicht verpflichtet, dir ueberhaupt etwas zu verkaufen.

Wenn die Melasse 6,50€ kostet, war das Rechtens. Verkaufen muss er dir nichts.

du hast völlig richtig reagiert. so wie der verkäufer reagiert war falsch. er muss dir die ware so verkaufen wie sie angeschrieben ist. ist ja ein artgerechter laden und sicher kein basar ;-)

baindl  15.05.2014, 22:01

Fail

Bitterkraut  15.05.2014, 22:07
@baindl

Inwiefern? Tabak unterliegt der Preisbindung.

baindl  15.05.2014, 22:10
@Bitterkraut
unterliegt der Preisbindung.

Was aber einen höheren Preis nicht ausschliesst!

DerCAM  16.05.2014, 01:28
@baindl

Doch, naemlich gem. TabStG § 28.

CHZH93MIN  20.05.2015, 14:37

@baindl... fail ;)