Polizeifunk?

Destranix  06.02.2022, 16:54

Ist das denn noch strafbar? ALles, was ich finde, bezieht sich auf das alte, abgeschaffte Telekommunikationsgesetz.

TTvTristanTV 
Fragesteller
 06.02.2022, 17:22

Ich habe dazu auch nur das hier gefunden, ich zitiere: "Nach § 148 TKG wird es mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet."

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In den analogen Funknetzen im 4-Meter Band und alle 2-Meter- und 70cm-Sendungen besteht keine Möglichkeit, festzustellen, ob der Funkverkehr mitgeschnitten oder aufgezeichnet oder selber aktiv getätigt wird von jemandem, der das nicht darf. Ein Funkgerät, ein Funkrufname, fertig ist das Thema. Dazu reichen übrigens schon Frequenz-modifizierte UHF-Handfunkgeräte.

TETRA25, das digitale Funknetz der BOS kann zwar abgehört und aufgezeichnet werden, ohne dass dies jemand merkt, muss aber dann entschlüsselt werden mit Hilfsmitteln und Rechenpower.

Weill sich jemand aktiv ins TETRA-Netz einklinken, benötigt er ein (jederzeit kaufbares) HRT oder MRT (Hand- oder Mobilfunkgerät) und eine (nicht öffentlich zu erhaltende) Sicherheitskarte, welche von den "authorisierten Stellen" ausgegeben wird. Ohne diese Sicherheitskarten (also die Schlüsselkarten) kann sich das Gerät nicht im Netz anmelden.

Sollte man in den Besitz einer solchen Sicherheitskarte kommen, so kann sich das Funkgerät ins Netz einloggen. Aber der Betreiber der Gruppe, in welcher sich das Gerät aufhält, kann dies sofort sehen, da sich das Funkgerät mit der auf der Sicherheitskarte gespeicherten Kennung meldet.

Daher kann dieses Funkgerät nicht nur anhand der Sicherheitskarte sondern auch anhand der geräteigenen Identifikationsnummer sofort für den Funkverkehr gesperrt werden. Damit fliegt es raus aus dem Netz. Zumal ist es konkret von der Bundesnetzagentur anpeilbar und somit auffindbar.

Der entsprechende Paragprah in Sachen Abhörverbot ist tatsächlich aus dem TKG verschwunden - dafür aber ins TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) gewandert - siehe hier: https://gesetz-ttdsg.de/5-ttdsg/

Die dort enthaltenen Formulierungen sind nahezu identisch mit dem früheren §89 des TKG und untersagen explizit das Abhören von Funknachrichten, welche NICHT für die Allgemeinheit bestimmt sind.

TTvTristanTV 
Fragesteller
 07.02.2022, 21:25

Danke dir.

Das ist nicht zu erkennen.

Den Abhörversuch kann man sich bei den inzwischen eingeführten digitalen und verschlüsselten Übertragungsverfahren aber auch sparen, das wird nämlich nix.

Nein das kann man garnicht herausfinden. Wenn du Laut genug schreist und das theoretisch jeder hören würde könntest du nicht sagen ob jemand zugehört hat