Polizeianzeige gegen Menschen mit Behinderungen
Guten Tag, habe eine Frage in Sachen polizeilicher Anzeige. Eine Freundin von mir hat in den letzten Tagen Ende Juli eine Anzeige im Internet aufgegeben, wegen Stalking, weil sie seit Januar diesen Jahres gestalkt wird von einem meiner Freunde. In diesem Fall will sich nun die Betreuerin einmischen von ihr und die Anzeige zurück nehmen, was schwer ist, weil die Anzeige wurde im Internet aufgegeben und nach dem richtigen Tatbestand geschrieben. Kann man so einfach eine Anzeige wieder rückgängig machen in diesem Fall. Berechtigt war sie bei Weitem, weil das Stalking seit Januar 2014 geht. Mag sein, das der Freund von mir Behinderungen hat, aber in diesem Fall ist er einen Schritt zu weit gegangen. Wie ich schon mitbekommen habe sind das Opfer und die Betreuerin zum Polizeirevier gegangen und konnten die Anzeige nicht mehr zurück nehmen.
Das Ergebnis basiert auf 5 Abstimmungen
8 Antworten
Deine Freundin hat eine Betreuerin und wurde von einem Behinderten gestalkt? Die Betreuerin deiner Freundin will die Anzeige zurücknehmen, aber deine Freundin nicht? Die Polizei gab deiner Freundin Recht. Wahrscheinlich ist sie NICHT entmündigt und die Betreuerin kann da gar nichts machen.
Eins Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung, hieß es früher...
Also: § 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
Da du zum Tathergang nix schreibst: einfach mal die Merkmale lesen. Was da unter (1) steht, benötigt u.a. einen Strafantrag, also ein zusätzliches Beharren des Betroffenen darauf, dass das strafrechtlich verfolgt wird. Den kann nur der Betroffenen selbst stellen (bzw bei Minderjährigen auch die Eltern) und auch nur vom Betroffenen selbst zurückgenommen werden. Evtl (!) wird das Verfahren dann eingestellt, aber die Staatsanwaltschaft hat auch ein Wörtchen mitzureden.
Geistige Behinderungen/ Einschränkungen sind kein Freifahrtsschein, aber u.U. Milderungsgründe im Falle einer Verurteilung.
Deine Freundin soll sich nicht beeinflussen lassen. Möchte sie das Verfahren weiter betreiben, sollte sie evtl noch einen Strafantrag hinterherschieben (kann man 1/2 Jahr lang noch nachholen).
Übrigens: Über gesetzliche Regelungen "abstimmen" ist kein guter Weg zur Klärung solcher Fragen ;)
Moin,
Zurückziehen kann man die Anzeige! Allerdings bewirkt das richtigerweise nicht automatisch, das die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellt.
Wenn der Fall jedoch kein öffentliches Interesse bedeutet bzw. es sich letztlich um irgendwelchen Kleinkram handelt, besteht eine gute Chance auf Einstellung, die meisten deutschen StA sind sowieso chronisch überlastet und schlagen sich nicht um solche Fälle.
Wenn man zum Polizeirevier geht und die richtigen Leute/Papiere für den Vorgang vorfindet, sollte eine begründete Rücknahme der Anzeige durchaus möglich sein. Das der Vorgang eingestellt wird heißt dies aber wie gesagt noch nicht. Hintergedanke ist, das der Täter sein Opfer nicht einfach bedrängt kann, die Anzeige rückgängig zu machen; aber bei einer Anzeige wegen Stalking mit der Begründung, die Sache habe sich geklärt und man hätte überreagiert, ist da noch eine gute Chance.
Was hier eine Umfrage bringt, ist fraglich. Soundsoviele Antworten voll Halbwissen, ohne hier jemanden anzugreifen, wiegen eine fachlich korrekte Antwort immer noch nicht auf, Recht bedeutet eben nicht unbedingt Demokratie.
Ob die Anzeige berechtigt ist, entscheidet dann ein Gericht, ob sie aus Sicht deiner Freundin berechtigt war, weiß ich nicht.
mfg Nauticus
Ich habe so etwas schon mitbekommen, da wurde eine Anzeige letztendlich fallen gelassen, weil die Staatsanwaltschaft durch eine außergerichtliche Einigung "den Rechtsfrieden wieder hergestellt" sah.
Zur Behinderung nochmal: Ich möchte hier zum Fall an sich keine Aussagen machen, dafür erfährt man durch deine Frage zu wenig und kann dies letztendlich auch nicht objektiv einschätzen. Eine Behinderung muss aber, um das Strafmaß zu ändern, entweder eine mangelnde Verantwortung oder erschwerte Haftbedingungen erfüllen. Schuld oder Unschuld hängt davoin aber nicht ab.
http://www.helpster.de/eine-anzeige-zurueckziehen-so-gehen-sie-vor_70827#anleitung
Auch wenn helpster nicht immer eine Quelle der Weisheit ist, hier ist die Sache verständlich und ganz gut geschildert.
Kleiner Edit zu meiner Antwort: Oben geschrieben habe ich Anzeige, weil allgemeiner Sprachgebrauch, wenn man die Sache rechtlich auffädelt, kann man eigentlich nur den Antrag zurücknehmen; Stalking ist aber nach "§ 238 Nachstellung" Antragsdelikt.
Menschen mit Behinderung haben sich genauso an die Gesetze zu halten wie jeder andere. Deine Freundin hat das gute Recht Anzeige gegen ihn zu stellen zumal hier auch eine klare Belästigung vorliegt. Da kann die Betreuerin nichts sagen.
Lediglich bei einem etwaigen Strafverfahren kann die Behinderung,je nach Art (geistiges Denken muss eingeschränkt sein) Abweichungen bringen.
Eine Strafanzeige kann nicht mehr zurückgezogen werde, sondern nur durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Es sei denn:" sie gibt zu, sich einer Falschanzeige schuldig gemacht zu haben". Falschanzeige = Straftat
Trotzdem falsch. Zurücknehmen ist ungleich einstellen. Zurücknehmen kann man die Anzeige schon, auch wenn dies richtigerweise keine Einstellung bedeutet.
Das erklärt mir mal bitte... Wie man eine Strafanzeige zurückzieht.
Zum zuständigen Beamten, den richtigen Fall angeben, und zu Protokoll, das man den Strafantrag zurück zieht. Aber einer der Vorteile des Rechts, alles steht irgendwo schwarz auf weiß: http://dejure.org/gesetze/StGB/77d.html
Hier liegt ein Antragsdelikt vor, dieses wird nur bei öffentlichem Interesse weiterverfolgt.
Strafanträge kannst du zurückziehen.
Eine Strafanzeige ist was völlig anderes.
Eine Strafanzeige bedeutet, dass du eine Behörde von einer Straftat in Kenntnis setzt. Wenn du einem Polizisten etwas berichtest, was er dann protokolliert, kannst du den Vorgang nicht mehr ungeschehen machen. Es sei denn, du verprügelst den Polizisten so stark, dass er sich nicht mehr an die Anzeige erinnnern kann. Dann zerstörst du noch den Computer, auf dem die Anzeige gespeichert wurde. Dann existiert sie nicht mehr.
Da das da oben eine Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung ist, wird man dann eine Anzeige gegen dich schreiben. Da Körperverletzung (manchmal, nicht immer) und Sachbeschädigung Antragsdelikte sind, wird der Beamte anschließend einen Strafantrag gegen dich stellen. Er beantragt also, dass du bestraft wirst.
Den Strafantrag kann er auch wieder zurückziehen, theoretisch sogar kurz vor dem Moment, wo der Richter dich verurteilt.. Ob das Verfahren dann eingestellt wird, hängt vom öffentlichen Interesse ab. Wundere dich dann aber nicht, wenn du die Kosten des Verfahrens tragen darfst.
In dem konkreten Falle geht es um Nachstellung nach, § 238, ein Antragsdelikt. Hier wäre eine umgangssprachliche "Zurücknahme der Anzeige" also durchaus möglich, solange die StA nicht wegen öffentlichen Interesses weiterermittelt.
Ich habe hier zugegebenermaßen auch bei meiner Antwort den Fehler gemacht, zugunsten des einfachen Verständnisses den Strafantrag mit der Anzeige zusammenzuwerfen - das war in der Tat falsch, ja. Aber ich finde, diese Antwort hier kann man trotzdem nicht so stehen lassen, weil sie in diesem Sinne nicht richtig auf das Problem des Fragestellers eingeht.
Ich hoffe, meine Absicht wird klar, ohne dass beispielhaft ein Ordnungshüter verprügelt werden muss, ich will hier ja niemandem etwas Böses, aber ein erklärungsarmes "Nein, du hast keine Möglichkeit" darf in diesem Fall eben nicht die erste Antwort bleiben.
Ach Nauticus... wenn man sich mit den Begriffen nicht auskennt...
Eine Strafanzeige kann man nicht zurückziehen, einen Strafantrag schon!!!
Bei (absoluten) Antragsdelikten gibt es ohne gestellten Strafantrag zwar keine Strafverfolgung, bzw. Einstellung des Verfahrens... aber damit hat man noch nicht die Strafanzeige zurückgezogen.
Ich hoffe, meine Absicht wird klar, ohne dass beispielhaft ein Ordnungshüter verprügelt werden muss, ich will hier ja niemandem etwas Böses, aber ein erklärungsarmes "Nein, du hast keine Möglichkeit" darf in diesem Fall eben nicht die erste Antwort bleiben.
Nein, das ist nicht klar geworden. Wenigstens hast du deinen Fehler soweit eingesehen.
Und selbst dann darf nur die StA die Anzeige einstellen!
Ansonsten sehr gute Antwort. DH.