Pferd gekauft jetzt stellt sich raus das das Pferd nicht abbezahlt war und noch dem vorbesitzer gehört?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Moin,

in der Theorie sieht es so aus:

du kannst gutgläubig das Eigentum am Pferd erlangt haben. Voraussetzung dafür ist, dass du dich mit deiner bekannten geeinigt hast (Check), eine Übergabe stattfand (davon gehe ich jetzt auch mal aus? Korrigiere mich, falls das nicht so ist, das hätte nämlich Auswirkungen auf die Lösung), und die bekannte entweder Verfügungsbefugt war (das ist NICHT der Fall, da sie das Pferd nicht abbezahlt hatte) ODER du gutgläubig warst (vgl § 932 BGB) im Bezug auf die eigentümerstellung der bekannten. Davon gehe ich nach deiner Schilderung aus.

insbesondere ist hier auch nicht der § 935 BGB einschlägig (kein eigentumserwerb an gestohlenen und abhanden gekommenen Sachen), denn die „Sache“ wurde freiwillig an deine Bekannte übergeben. Das Pferd ist also nicht gestohlen, sondern mit wissen und wollen (zumindest im Zeitpunkt der Übergabe an die bekannte) übergeben worden.

hast du alle notwendigen Dokumente bekommen? Tierpass und Urkunde? Dies sind zumindest Indizien, dass bei dem Verkauf bzw bei der Übergabe von Seiten der bekannten die notwendigen Berechtigungen Vorlagen.

hier auch mal ein Urteil zu einem nahezu ähnlichen Vorfall:

https://pferderecht-sbeaucamp.de/gutglaeubiger-erwerb-eines-pferdes/

wenn alle deine Aussagen so zutreffen und du im günstigsten Fall auch alle Papiere hast, müsstest du Eigentümer geworden sein.

die Vorbesitzerin könnte dann nicht erfolgreich gegen dich vorgehen und das Pferd pfänden.

Wurde auf dem Vertrag vom Vorbesitzer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, dann gehörte der Verkäuferin das Pferd nicht. Wurde keines vereinbart, dann schon und dann kann sie auch damit machen was sie will.

Das ist aber unabhängig davon ob es dir rechtlich überhaupt weggenommen werden darf, denn du wusstest ja nichts davon.

Es gab mal den Fall dass einer ne geborgte Playstation vom Freund verkaufte und der Käufer konnte sie behalten weil er sie gutgläubig erworben hatte. Pech für den eigentlichen Besitzer.

Hieße für dich, es ist dein Pferd und kann dir nicht einfach weggenommen werden. Die Vorbesitzer müssen das weiterhin unter sich ausstreiten.

https://www.wbs-law.de/allgemein/gutglaubiger-eigentumserwerb-13636/

Da Fälle aber immer individuell sind solltest auch einen Anwalt einschalten wenn es ernster zu werden scheint. So lange du nichts rechtliches/konkretes erhälst (von nem Anwalt oder Amtsgericht z.B.), brauchst nichts machen.

kann sie jetzt wirklich mein Pferd pfänden?

Das ergibt keinen Sinn.

Wenn du vom Eigentumsvorbehalt nichts wusstest und das Pferd dir bereits übergeben wurde, dann hast du gutgläubig das Eigentum erworben. Die Voreigentümerin hat aber natürlich noch den Restkaufpreisanspruch gegen deinen Verkäufer, aber das ist ohnehin nicht dein Problem. Der Begriff der Pfändung ist hier aber in jedem Fall völlig Fehl am Platz. Denn pfänden kann man nur fremdes Eigentum und hier geht die Voreigentümerin davon aus, dass das Pferd noch ihr gehört. Will sie aber dein Eigentum pfänden, benötigt sie einen Anspruch gegen dich (und einen vollstreckbaren Titel), welcher gerade nicht besteht.

Naja, das Pferd bleibt solange Eigentum von ihr bis es abbezahlt ist.

EphraimUlk  18.01.2020, 22:04

das Wäre der Fall, wenn das BGB keinen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten vorsehen würde. Tut es aber.

Ja kann Sie.

Pferd bleibt Eigentum des Opfers

Zivilrechtlich drohen dem Käufer eines gestohlenen, nicht bezahlten Pferdes allerdings in jedem Fall Konsequenzen, nämlich die Rückgabe an den tatsächlichen Eigentümer. "Das steht ausdrücklich in Paragraph 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der wahre Eigentümer wird also bei einem Diebstahl, Unterschlagung etc. geschützt", "Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer davon ausging, dass das Pferd nicht gestohlen ist." Ein gestohlenes Pferd bleibt immer im Eigentum des Opfers und kann von diesem zurückgefordert werden.

Carla39 
Fragesteller
 18.01.2020, 20:50

Was ist mit Paragraph 934 BGB.... da die bekannte das Pferd ja nicht gestohlen hat

StRiW  18.01.2020, 21:02
@Carla39

Kommt darauf an, ob alle Papiere fürs Pferd vorgelegt wurden, hierzu gehört auch ein Eigentumsnachweis.

Auch ist es erheblich wie der Vertrag ausgestaltet wurde.

Ronox  18.01.2020, 20:59

Hier wurde nichts gestohlen und es gibt kein "Opfer". Es wurde lediglich ein Kaufpreis nicht vollständig bezahlt.

StRiW  18.01.2020, 21:10
@Ronox

Hier kommt es darauf an, ob hier alle Papiere fürs Pferd dabei waren. Also sie mit guten Glauben hat kaufen konnte.

StRiW  18.01.2020, 21:27
@pony

Nein sie kann nicht ihr Pferd zurückverlangen?

EphraimUlk  18.01.2020, 22:17

§ 935 ist nicht einschlägig, da das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe an die Bekannte nicht gegen oder ohne den Willen übergeben wurde. Also weder gestohlen noch abhanden gekommen.