Pfändung ruhend stellen bei Ratenzahlung?
Ist es tatsächlich so das bei Anerkennung einer Ratenzahlung der Gläubiger die Pflicht hat, die Pfändung zumindest ruhend zu stellen?
5 Antworten
§ 775 Nr. 5 ZPO: die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat
Wenn man also als Schuldner so eine Urkunde hat ist Zwangsvollstreckung kein Thema. Notfalls muss man mit dieser Privaturkunde vor Gericht, was auch kein Stress ist.
Wenn der Gläubiger das dann nicht tut, kannst Du, solange Du die Ratenzahlung pünktlich einhälst sogar Pfändungen erfolgreich widersprechen.
Wenn eine Aussicht auf Ausgleich ist, ja! Wenn die Ratenzahlung einen Euro im Monat beträgt, bei einer Summe von 10.000 Euro, dann sind die Aussichten schlecht. Es muss ein gesundes Verhältnis haben. Du hast dir deine Frage selbst beantwortet: Wenn die Ratenzahlung anerkannt wird, dann haben beide Seiten damit kein Problem.
Jap solange du deine Raten bezahlst
Wenn du die Raten bezahlst dann kann die Pfändung ruhen.