Ist die Aufhebung der Ruhendstellung der Pfändung rechtens bei regelmäßiger Ratenzahlung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also zunächst mal mußt Du Dir klar machen, dass es für die "Ruhendstellung" einer Pfändung überhaupt keine gesetzliche Grundlage gibt. Entweder wird die Pfändung aufrecht erhalten oder zurück genommen. Andere Alternativen gibt es nicht:

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57638-Ruhendstellung-von-Pf%E4ndungen

Bei Dir bestand die Pfändung also noch, nur auf die Einziehung des Geldes hat der Gläubiger wegen der Ratenzahlung vorübergehend verzichtet. Nun fragst Du, ob er die Einziehung wieder geltend machen darf. Ich meine, er darf. Wie gesagt: Es brauchte nichts "aktiviert" zu werden. Die Pfändung bestand die gesamte Zeit über und sie wird auch noch solange bestehen, bis die Forderung getilgt ist. Das Stillhalten war reine Kulanz und auf solche hat man keinen Rechtsanspruch.

Das Stillhalten war reine Kulanz und auf solche hat man keinen Rechtsanspruch.

Vielleicht hat man einen solchen Rechtsanspruch schon:

Venire contra factum proprium

Ein solcher Vertrauenstatbestand könnte hier vorliegen. Die Durchsetzung wird allerdings nicht einfach und es sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Ob sich dies lohnt, gerade weil ein Kostenrisiko vorliegt, sollte man sich allerdings dreimal überlegen...

@HH1887

Lateinische Rechtssprichworte gehen der deutschen ZPO nicht vor. Vor allem: Worin sollte das "Vertrauen" denn begründet werden? Am Bestand der Forderung läßt sich ebensowenig zweifeln wie an dem der Pfändung. Was hier ein Anwalt helfen könnte, vermag ich nicht zu erkennen. Über die Forderung ist rechtskräftig entschieden. Da würde nur eine Wiederaufnahme helfen können.

@ArminSchmitz

Lateinische Rechtssprichworte gehen der deutschen ZPO nicht vor.

Aber der § 242 BGB geht der deutschen ZPO vor und das "Lateinische Rechtssprichwort" ist eine Ausformung gerade dessen.

Kurz besagt dies, dass man gegenüber seines Vetragspartners nicht zuwider seines bisherigen Verhaltens handeln darf, wenn der Vertragspartner auf die bisher gezeigte (aktive) Handlungsweise vertrauen durfte.

Genau dies dürfte hier meiner Meinung nach vorliegen. Wenn der Gläubiger seinen rechtskräftig festgestellten Anspruch nicht in Gänze einfordert, sondern stattdessen eine Ratenzahlung zulässt, so widerspricht die sofortige Einziehung des Gesamtbetrages dem bisherigen Verhalten und demnach dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Schuldner auf die Beibehaltung dieser "Ratenvereinbarung" vertrauen durfte.

Ob tatsächlich ein solcher Vertrauenstatbestand in diesem Fall geschaffen wurde, wird warscheinlich erst von einem Richter festgestellt werden. Deshalb sollte man sich genau überlegen, ob man sich in diesem Fall darauf beruft. Sollte der Richter einen solchen Vertrauenstatbestand entgegen meiner Meinung nicht sehen, so besteht ein hohes Kostenrisiko.

@HH1887

Nein, § 242 BGB geht nichts vor, es handelt sich um eine Generalklausel welche nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn das geltende Recht entweder eine ausdrückliche Regelung nicht triftt oder aber, wenn es verschiedene Alternativen gibt. Was das im einzelnen bedeutet, füllt Bände. Zu meinen Studienzeiten war ein einziger von damals 24 (so mindestens meine Erinnerung) Bänden des Staudinger-Kommentars zum BGB allein dem § 242 gewidmet.

Auch zu dem hier vorliegenden Fall wird man sicher in der Kommentierung etwas finden, möglicherweise sogar beide hier vertretenen Ansichten. Wie heißt es doch: Zwei Juristen = Drei Meinungen.

Allerdings gibt es in rein praktischer Hinsicht ein großes Problem für den Fragesteller: Es gibt keine schriftliche Vereinbarung und ER hat keinen Zeugen für seine Version. Der Gläubiger aber hat eine Zeugin und was die im Falle des Falles wohl kundtun würde, kann ich mir schon denken. Sicher nicht etwas, was dem Fragesteller Nutzen bringt.

Der Fragesteller hat sich im übrigen durch Unkenntnis selber in diese Situation gebracht. Ein P-Konto hätte ihm den Ärger möglicherweise erspart.

@ArminSchmitz

Nein, § 242 BGB geht nichts vor

Da hast du natürlich Recht, da habe ich mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt. Allerdings sind jegliche Regelungen im deutschen (Zivil-)Recht nach den Prinzipien des § 242 BGB auszulegen. Über den Wortlaut hinaus ist dies natürlich nicht möglich. (Obwohl der BGH dies auch gelegentlich anders sieht...)

Es gibt keine schriftliche Vereinbarung und ER hat keinen Zeugen für seine Version.

Der Fragesteller hat allerdings Kontoauszüge, auf denen er die regelmäßigen Zahlungen beweisen kann. Zumindest einen Anscheinsbeweis für eine "Ratenvereinbarung" sollte man so liefern können. Der Gläubiger wird schwerlich erklären können, warum er ohne eine solche Vereinbarung die monatlichen Raten angenommen und nicht sofort die Vollstreckung eingeleitet hat.

Zwei Juristen = Drei Meinungen.

Dem ist wohl nichts hinzuzufügen...

Deinem Beitrag stimme ich zu. Allerdings sollte man noch beachten, dass Gläubiger und Schuldner durchaus ohne Probleme schuldrechtlich die Beschränkung der Zwangsvollstreckung dergestalt vereinbaren können, als dass auf die Überweisung der gepfändeten Beträge verzichtet wird (vollstreckungsbeschränkender Vertrag). Deswegen müsste man sich in diesem Fall nicht die Frage stellen, ob der Gläubiger die Pfändung "wiederaufleben" hat können, sondern ob er es durfte.

Sorry, aber warum haben Sie nicht längst versucht das Konto in P-Konto umzustellen ? Das wäre meines Wissens bei "ruhender" Pfändung möglich gewesen.

Jetzt ist das Kind im Brunnen.

Alles andere was ich Ihnen dazu erzählen könnte führt zu nichts, da Sie dazu vermutlich einen Anwalt benötigen würden und auch aus zeitlichen Gründen nicht weiterhelfen würde.